Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104547/9/Ki/Ka

Linz, 21.05.1997

VwSen-104547/9/Ki/Ka Linz, am 21. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Franz Z, vom 27.3.1997, gegen das Straferkenntnis der BH Kirchdorf/Kr. vom 11.3.1997, VerkR96-1895-1995, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16.5.1997, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, daß die verhängte Geldstrafe auf 5.000 S bzw die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage herabgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 500 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten vor dem O.ö. Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit Straferkenntnis vom 11.3.1997, VerkR96-1895-1995, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 6.000 S (EFS 6 Tage) verhängt, weil er am 24.4.1995 um 10.02 Uhr den PKW, Marke Alfa Romeo, Kz.:, auf der Pyhrnautobahn A9, ABKm. 91.623, durch das Gemeindegebiet von Spital/Pyhrn in Richtung Linz, gelenkt hat, wobei er das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" mißachtete, da er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 76 km/h überschritten hat (verletzte Rechtsvorschrift § 52 lit.a Z10a und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 600 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet. I.2. Mit Schreiben vom 27.3.1997 erhob der Rechtsmittelwerber Berufung mit dem Antrag um Aufhebung des Straferkenntnisses. Er bestreitet im wesentlichen das Ausmaß der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung und vertritt die Auffassung, daß ein Meßfehler vorliegen könnte.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.5.1997. Bei der Berufungsverhandlung wurden der Bw sowie als Zeugen Rev.Insp. Hansjörg Gund Ing. Franz L einvernommen. Weiters wurde am Ort der Messung ein Augenschein durchgeführt. Eine Vertreterin der Erstbehörde hat an der Verhandlung ebenfalls teilgenommen. I.5. Der Bw führte bei seiner Einvernahme im wesentlichen aus, daß er die Messung durch die Gendarmeriebeamten nicht wahrgenommen habe. Ein am Meßort vom Gendarmeriebeamten gegebenes Armzeichen habe er nicht als Haltezeichen ausgelegt, die Beamten seien ihm daraufhin mit dem Dienstfahrzeug nachgefahren und, nachdem sie ihn überholt hatten, sei mit der Winkerkelle ordnungsgemäß eine Anhaltung durchgeführt worden. Der Gendarmeriebeamte habe die mit dem Lasermeßgerät gemessene Geschwindigkeit nicht vorweisen können und er habe das Empfinden gehabt, nicht 130 km/h gefahren zu sein. Der als Zeuge einvernommene Gendarmeriebeamte führte aus, daß er das Lasermeßgerät entsprechend der Bedienungsanleitung verwendet hat. Nachdem die Batterie für das Meßgerät nicht funktionierte, habe er dieses beim Zigarettenanzünder im Fahrzeug an die Fahrzeugbatterie angeschlossen. Zum Zeitpunkt der Messung war der Motor des Dienstfahrzeuges nicht in Betrieb und es waren an die Fahrzeugbatterie auch keine weiteren Geräte angeschlossen. Durch das Starten des Fahrzeugmotores sei dann die Stromversorgung zusammengebrochen, weshalb auch das Ergebnis am Display des Meßgerätes gelöscht wurde. Der Bw sei damals auf dem Überholstreifen der Autobahn gefahren, das Verkehrsaufkommen sei eher mäßig gewesen. Zum Zeitpunkt der Messung war vor Herrn Z auf der rechten Spur ein weiterer PKW unterwegs, dieser PKW könnte sich etwa 100 m vor dem Fahrzeug des Bw befunden haben. Jedenfalls habe er zum Meßzeitpunkt freie Sicht auf das Fahrzeug des Bw gehabt.

Der als Zeuge vom Bw namhaft gemachte Beifahrer (Ing. L) hat ausgesagt, daß er während der Fahrt nicht auf das Tacho geschaut habe. Er habe jedoch den Eindruck gehabt, daß Herr Z die Geschwindigkeit reduziert hätte. Beim anschließend durchgeführten Augenschein führte der Gendarmeriebeamte im Beisein des Bw bzw dessen Rechtsvertreter Messungen durch. Der Beamte zeigte sich dabei versiert und konnte auch auf eine Entfernung von mehr als 341 m noch ordnungsgemäße Messungen durchführen. Weiters stellte sich im Rahmen des Augenscheines heraus, daß vom Meßstandort aus durchaus eine ordnungsgemäße Messung des Bw zustandegekommen sein kann, das sich am rechten Fahrstreifen bewegende Fahrzeug hat die Sicht bzw die Meßtätigkeit des Gendarmeriebeamten in bezug auf das Fahrzeug des Bw in keiner Weise beeinrächtigt. Auch war es im Hinblick auf die Mittelleitschiene bzw den Bewuchs nicht möglich, Fahrzeuge auf der Gegenfahrbahn zu messen. Der Bw hat schließlich in seinem Schlußantrag ersucht, im Hinblick auf Milderungsgründe die Strafe herabzusetzen.

I.6. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der O.ö. Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die Aussage des als Zeugen einvernommenen Gendarmeriebeamten glaubwürdig ist. Der Beamte konnte sich an den konkreten Fall noch erinnern und er hat auch an Ort und Stelle dargelegt, wie die Messungen durchgeführt werden. Er hat weiters ausgesagt, daß er die Bedienungsanleitung eingehalten habe und schlüssig dargelegt, warum es ihm nicht möglich war, dem Bw das Meßergebnis am Display des Meßgerätes zu zeigen. Im Hinblick auf seine langjährige Tätigkeit als Organ der Straßenaufsicht ist davon auszugehen, daß er die Geschwindigkeitsmessung ordnungsgemäß vorgenommen hat. Der Gendarmeriebeamte hat seine Aussage überdies unter Wahrheitspflicht getätigt. Die Aussage ist in sich schlüssig und den Denkgesetzen nachvollziehbar. Der vom Bw namhaft gemachte Zeuge hat offensichtlich als Beifahrer dem Verkehrsgeschehen nicht jene Bedeutung beigemessen welche ihm letztlich eine zuverlässige Aussage ermöglichen würde. Zwar hat er subjektiv nicht das Gefühl gehabt, daß der Bw so schnell gefahren ist, er hat jedoch nicht auf das Tacho geschaut. Im übrigen ist nicht auszuschließen, daß im Zuge von Fahrten auf Autobahnen mit höherer Geschwindigkeit das subjektive Geschwindigkeitsempfinden beeinträchtigt wird. Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle steht jedoch der Rechtfertigung des Bw ein eindeutiges Beweisergebnis gegenüber. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, daß der Bw offensichtlich nach Durchführung des Augenscheines keine Zweifel mehr am Zustandekommen eines gültigen Meßergebnisses in bezug auf das von ihm gelenkte Fahrzeug hatte. Ist doch beim Augenschein eindeutig hervorgekommen, daß von der Meßposition aus es dem Gendarmeriebeamten ohne Probleme möglich war, die vom Bw gefahrene Geschwindigkeit mittels des Lasermeßgerätes festzustellen.

I.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der O.ö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 52a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometerangabe im Zeichen angegeben ist, ab dem Standpunkt des Zeichens verboten ist.

Unbestritten war im Bereich des vorgeworfenen Tatortes eine auf 50 km/h festgelegte Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet und es hat das Ermittlungsverfahren ergeben, daß der Bw diese Geschwindigkeitsbeschränkung im vom Meldungsleger festgestellten Ausmaß überschritten hat. Die Verwirklichung des vorgeworfenen Sachverhaltes wird daher objektiv als erwiesen angesehen. Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so hat der Bw keine Gründe hervorgebracht, daß er nicht in der Lage gewesen wäre, sich an die Vorschrift zu halten und es sind auch im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, welche ihn diesbezüglich entlasten würde. Er hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten. Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird zunächst darauf hingewiesen, daß bei überheblichen Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit die Verkehrssicherheit erheblich reduziert wird, weil solche überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen. Die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 76 km/h stellt keine geringfügige Verwaltungsübertretung mehr dar, weshalb grundsätzlich mit einer entsprechend strengen Bestrafung vorzugehen ist. Wie die Erstbehörde in der Begründung des Straferkenntnisses zu Recht darauf hingewiesen hat, mangelt es den Lenkern eines Kraftfahrzeuges häufig nicht hinsichtlich der Verbotsnorm, jedoch hinsichtlich der erhöhten abstrakten Gefährdung und Unfallsneigung am Unrechtsbewußtsein, weshalb auch generalpräventive Gründe für eine entsprechend strenge Bestrafung sprechen.

Wenn auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit im Hinblick auf im Verwaltungsakt aufscheinende nicht getilgte Verwaltungsvorstrafen nicht berücksichtigt werden kann, so ist dem Bw zugutezuhalten, daß er sich im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung äußerst einsichtig gezeigt hat. Es fehlte ihm bis zu diesem Zeitpunkt offensichtlich tatsächlich an einem Unrechtsbewußtsein, er hat jedoch, nachdem insbesondere beim Augenschein die Ordnungsgemäßheit des Meßvorganges festgestellt wurde, sein Fehlverhalten erkannt und sich entsprechend einsichtig gezeigt. Aufgrund dieser Einsicht des Bw erscheint es vertretbar, die von der Erstbehörde festgelegte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabzusetzen. Eine weitere Herabsetzung ist jedoch - auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - insbesondere aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Lasermessung

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