Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104552/16/Sch/Rd

Linz, 23.10.1997

VwSen-104552/16/Sch/Rd Linz, am 23. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des M, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 1. April 1997 bzw. 2. Mai 1997 und 30. September 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 5. März 1997, VerkR96-6570-1996/Wa, sowie den Bescheid dieser Behörde vom 12. September 1997, VerkR96-6570-1996, zu Recht erkannt.

I. Die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 5. März 1997 wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Berufung gegen den Bescheid vom 12. September 1997 wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.3 sowie 71 Abs.1 Z1 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 5. März 1997, VerkR96-6570-1996/Wa, über Herrn M, damals vertreten durch einen in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Rechtsanwalt, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

2. In der Folge wurde, Rechtsanwalt in Linz, vom Rechtsmittelwerber mit seiner Vertretung beauftragt. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 1997 wurde der Erstbehörde dieser Umstand bekanntgegeben und gleichzeitig eine begründete Berufung gegen das oa Straferkenntnis sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht bzw. gestellt.

3. Die Erstbehörde hat den Verfahrensakt samt der ersten Berufung vorgelegt und die oben erwähnte Eingabe vom 2. Mai 1997 nachgereicht. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die beiden Berufungen gegen das oa Straferkenntnis liegt beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, jene zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag lag bei der Erstbehörde.

In der Folge wurde von dieser Behörde der Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom 12. September 1997, VerkR96-6570-1996, als unbegründet abgewiesen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen: Zur Rechtzeitigkeit der Berufung vom 1. April 1997 ist zu bemerken, daß diese als gegeben anzunehmen ist, da das angefochtene Straferkenntnis laut Postrückschein am 14. März 1997 zugestellt wurde, die Berufungsfrist im konkreten Fall aber nicht bereits am 28. März 1997 geendet hat, sondern erst am 1. April 1997. Gemäß § 33 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist, wenn das Ende einer Frist ua auf den Karfreitag fällt. Beim 28. März 1997 hat es sich um den Karfreitag gehandelt, weshalb sich das Ende der Frist auf den darauffolgenden Samstag verlängert hat, für welchen Tag aber ebenfalls die Regelung des § 33 Abs.2 AVG gilt, weshalb die Frist tatsächlich erst am 1. April 1997 geendet hat. Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Diesem Erfordernis wird das Rechtsmittel vom 1. April 1997 nicht gerecht, da es lediglich beinhaltet, es werde gegen ein mit der Zahl näher umschriebenes Straferkenntnis Berufung eingelegt. Wenn nun in der Folge vorgebracht wurde, dem deutschen Rechtsvertreter des Berufungswerbers sei die entsprechende Rechtslage in Österreich, die sich von der deutschen unterscheide, nicht geläufig gewesen, so ist ihm entgegenzuhalten, daß die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich den Hinweis auf das Erfordernis einer Begründung der Berufung enthält.

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zu oben erwähnten Bestimmung des § 63 Abs.3 AVG erkannt, daß eine Berufung wenigstens erkennen lassen muß, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 29.3.1995, 92/05/0027 ua). Aber auch dieser Minimalanforderung wird das erwähnte Rechtsmittel nicht gerecht. Ein solcher Mangel stellt kein Formgebrechen dar und kann daher - eine richtige Rechtsmittelbelehrung vorausgesetzt - nur innerhalb der Berufungsfrist behoben werden (VwGH 20.4.1989, 89/18/0009). Die Eingabe des österreichischen Rechtsvertreters (mit Berufungsbegründung) vom 2. Mai 1997 wurde aber unbestrittenerweise nicht innerhalb dieser Frist eingebracht.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß das gegenständliche Rechtsmittel wegen des Mangels der Prozeßvoraussetzung einer - fristgerechten - Begründung zurückzuweisen war, ohne auf die Sache selbst eingehen zu können. Unbeschadet dessen soll aber festgehalten sein, daß die Stellungnahme des Rechtsvertreters des Berufungswerbers vom 1. November 1996 auf die Anfrage der Erstbehörde gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht als Entsprechung der Auskunftspflicht angesehen werden kann, da hierin lediglich das von der Verteidigung gewünschte "Prozedere" mitgeteilt, in der Sache selbst aber keinerlei Auskunft erteilt wurde.

Die gegenständliche Formalentscheidung macht auch eine Berichtigung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses im Hinblick auf das offenkundig unrichtige Datum der Aufforderung entbehrlich. 5. Mit den obigen Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Berufung hat die Erstbehörde auch ihren den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abweisenden Bescheid begründet. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die vermeintliche Versäumung einer Frist, die tatsächlich aber nicht eingetreten ist, entbehrt einer wesentlichen Grundlage und kann diesem nicht stattgegeben werden, wobei dahingestellt bleiben kann, ob ein solcher Antrag ab- oder zurückzuweisen ist; vom Ergebnis her kann ihm jedenfalls kein Erfolg beschieden sein.

6. Wenn der Berufungswerber im Rechtsmittel gegen diesen Bescheid rügt, die Erstbehörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, daß als Wiedereinsetzungsgrund (auch) das Versäumnis des deutschen Rechtsvertreters hinsichtlich des begründeten Berufungsantrages geltend gemacht worden sei, so ändert auch dieser Umstand nichts am Schicksal des Antrages. Dazu ist zum einen zu bemerken, daß der Antrag - er entspricht im übrigen auch nicht der Bestimmung des § 71 Abs.2 AVG - gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG nur auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gestützt werden kann. Der Rechtsirrtum eines ausländischen Rechtsanwaltes, daß nach der österreichischen Rechtslage eine Berufung auch dann zulässig sei, wenn sie keine Begründung enthält, stellt kein Ereignis, sondern eben nur eine unzutreffende Rechtsansicht dar. Unbeschadet dessen vertritt die Berufungsbehörde die Ansicht, daß es einem Rechtsvertreter zugemutet werden muß, daß er sich im Falle des Einschreitens in einem Verfahren außerhalb seines Heimatlandes mit den entsprechenden Formalvorschriften vertraut macht. Dazu kommt noch, daß - wie bereits oben dargelegt - die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich auf die Notwendigkeit eines begründeten Berufungsantrages hinweist.

Den Rechtsmitteln konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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