Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104556/2/Sch/Rd

Linz, 18.04.1997

VwSen-104556/2/Sch/Rd Linz, am 18. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des R vom 19. März 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. März 1997, VerkR96-21320-1996-K, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die zu Faktum 1 verhängte Geldstrafe auf 6.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Tage herabgesetzt werden. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und werden die verhängten Strafen bestätigt.

Der Kostenbeitrag bezüglich Faktum 1 zum erstbehördlichen Verfahren ermäßigt sich auf 600 S. Diesbezüglich entfällt ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren. Insoweit die Berufung abgewiesen wurde, hat der Rechtsmittelwerber einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 160 S (20 % der Geldstrafen) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 4. März 1997, VerkR96-21320-1996-K, über Herrn R, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1)§ 52 lit.a Z10a StVO 1960, 2) § 102 Abs.5 KFG 1967 und 3) § 42 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 10.000 S, 2) 300 S und 3) 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 14 Tagen, 2) einem Tag und 3) einem Tag verhängt, weil er am 3. November 1996 um 11.48 Uhr im Gemeindegebiet von Pucking auf der A1 Westautobahn bei km 175,700, Richtung Wien, den LKW mit dem Kennzeichen im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 200 km/h gelenkt habe. Weiters habe er als Lenker des Kraftfahrzeuges auf der Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt und einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt. Zudem habe er als Zulassungsbesitzer nicht binnen einer Woche die Änderung eines Umstandes, durch den eine behördliche Eintragung im Zulassungsschein berührt wurde, nämlich die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt habe, angezeigt. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.080 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Ver-waltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 (Faktum 1): Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Berufungswerber hat bei dem im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Autobahnkilometer eine Geschwindigkeit von 200 km/h eingehalten, wenngleich die Durchschnittsgeschwindigkeit bei der Nachfahrt laut entsprechender Gendarmerieanzeige etwas darunter gelegen war. Durch die Wahl einer derartig hohen Fahrgeschwindigkeit wie im gegenständlichen Fall durch einen Fahrzeuglenker wird die Verkehrssicherheit ganz erheblich beeinträchtigt, wobei es von untergeordneter Bedeutung ist, ob nach Erreichung einer "Geschwindigkeitsspitze" in der Folge wieder geringfügig langsamer, hier um 10 km/h, gefahren wird.

Selbst wenn man der Rechtfertigung des Berufungswerbers Glauben schenkt, er sei aus Sorge um seinen erkrankten Vater so schnell unterwegs gewesen, so kann dies weder einen Entschuldigungs- noch einen Milderungsgrund darstellen. Auch solche Umstände rechtfertigen es nicht, eine massive Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf zu nehmen.

Abgesehen davon dürfte der Berufungswerber bei seiner anschließenden Anhaltung hievon nichts erwähnt haben, da er laut Anzeige seine Geschwindigkeitsüberschreitung dort so gerechtfertigt habe, daß ihm seine Papiere abhanden gekommen seien und er es daher sehr eilig habe.

Der Berufung war in diesem Punkt aber dennoch teilweise Erfolg beschieden, da die Erstbehörde völlig aktenwidrigerweise vom Nichtvorliegen eines Milderungsgrundes ("strafmildernd wurde kein besonderer [?] Umstand gewertet") ausgegangen ist. Laut entsprechendem Vermerk bzw. Auszug über allfällige Verwaltungsvorstrafen ist der Berufungswerber aber unbescholten. Angesichts dieses wesentlichen Milderungsgrundes kann der für Geschwindigkeits-überschreitungen gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 vorgesehene Geldstrafenrahmen nicht ausgeschöpft werden. In spezialpräventiver Hinsicht besteht angesichts dieses Milderungsgrundes Grund zur Annahme, daß auch mit einer geringeren Strafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um den Berufungswerber künftighin zur Einhaltung der entsprechenden Vorschriften zu bewegen.

Zu den übrigen Übertretungen:

Die beiden hiefür festgesetzten Geldstrafen bewegen sich im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 30.000 S) und können schon aus diesem Grunde nicht als überhöht angesehen werden. Es besteht zum einen ein öffentliches Interesse daran, daß Organe der Straßenaufsicht jederzeit durch Einsichtnahme in den Führerschein eines Lenkers feststellen können, ob dieser augenscheinlich im Besitze einer Lenkerberechtigung ist oder nicht, und zum anderen soll durch die gesetzliche Verpflichtung an den Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, eine Verlegung des Hauptwohnsitzes der Behörde zu melden, bewirken, daß ein Zulassungsbesitzer ohne größeren Aufwand ermittelt werden kann, was angesichts der an einen Zulassungsbesitz knüpfenden zahlreichen Rechtsfolgen ebenfalls von Bedeutung ist. Die Berufungsbehörde vermag daher nicht zu erkennen, daß die hiefür festgesetzten Geldstrafen in der Höhe von 300 S bzw. 500 S im Widerspruch zu den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG stünden.

Den von der Erstbehörde im Straferkenntnis ausgeführten persönlichen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers wurde substantiell nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Sohin kann erwartet werden, daß der Genannte angesichts seines monatlichen Nettoeinkommens von 15.000 S die verhängten Geldstrafen ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung bezahlen wird können. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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