Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104558/4/Ki/Shn

Linz, 25.06.1997

VwSen-104558/4/Ki/Shn Linz, am 25. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des I, vom 8.4.1997 gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 20. März 1997, GZ Cst.-39.588/96, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der BPD Linz vom 20. März 1997, GZ Cst.-39.588/96, wurde über den Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Verwaltungsstrafe verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde am 24. März 1997 vom Bw persönlich übernommen.

2. Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis Berufung. Laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen wurde die Berufung am 8. April 1997 mündlich bei der Erstbehörde eingebracht. 3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51 Abs.1 VStG nicht anzuberaumen, weil die Berufung zurückzuweisen ist. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 24. März 1997 vom Bw persönlich übernommen und gilt daher mit diesem Tag als zugestellt.

Die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist begann mit diesem Datum zu laufen. Die Frist endete sohin am 7. April 1997. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung erst am 8. April 1997 mündlich vor der Erstbehörde eingebracht. Auf den im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt hat der Bw nicht reagiert.

Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, daß es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Mag. K i s c h

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