Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104561/2/LE/La

Linz, 22.04.1997

VwSen-104561/2/LE/La Linz, am 22. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des J F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17.2.1997, Zl. VerkR96-5972-1996, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes zu Recht erkannt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 61 Abs.5, § 63 Abs.3 und § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17.2.1997 wurden über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen verschiedener Übertretungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Dieses Straferkenntnis wurde laut Rückschein am 21.2.1997 zugestellt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 4.3.1997. Die Berufung wurde auf einer Postkarte eingebracht und trägt folgenden Text: "Berufung/ Einspruch 6182/96 => 2x genaue Angabe nach Rückkehr mfG".

Weitere Angaben fehlen. Innerhalb der Berufungsfrist wurde die Berufung nicht ergänzt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. In der Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Bescheid ist ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Berufung den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat. Dieser Hinweis entspricht der in den §§ 61 Abs.5 und 63 Abs.3 AVG enthaltenen Gesetzeslage.

Nach Lehre und Judikatur ist zwar bei der Auslegung des Begriffes "begründeter" Berufungsantrag kein strenger Maßstab anzulegen, doch ist Mindestvoraussetzung, daß die Auffassung des Bw wenigstens erkennbar ist. Fehlt selbst eine erkennbare Begründung, stellt dies einen inhaltlichen, nicht behebbaren Mangel der Berufung dar, sofern eine dem § 61 Abs.5 AVG entsprechende Rechtsmittelbelehrung dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen war; eine solche Berufung ist von der Berufungsbehörde als unzulässig zurückzuweisen. Eine "Berufungsanmeldung" ist dem AVG fremd, der Bw darf sich auch nicht begnügen, die Begründung einem späteren Schriftsatz vorzubehalten.

Die als "Berufung/Einspruch" bezeichneten Zeilen stellen daher keine zulässige Berufung im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen dar, weil sowohl ein Antrag als auch eine Begründung der Berufung fehlen. Da eine Verbesserung der mangelhaften Berufung außerhalb der Berufungsfrist nicht mehr möglich war, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L e i t g e b

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