Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130332/5/Gf/Gam

Linz, 20.02.2003

 

 

 VwSen-130332/5/Gf/Gam Linz, am 20. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des K R, F, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 7. Jänner 2003, Zl. 933/10-9884340, wegen der Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

 

 

Begründung:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 7. Jänner 2003, Zl. 933/10-9884340, wurde der Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen die Strafverfügung derselben Behörde vom 25. Juli 2001, mit der über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden) verhängt wurde, weil er am 25. Mai 2001 sein KFZ ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in L abgestellt gehabt habe, als verspätet zurückgewiesen.

1.2. Gegen diesen ihm am 13. Jänner 2002 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 28. Jänner 2003 mittels Telefax bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt L zu Zl. 933/10-9884340; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Parteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. Über die gegenständliche Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 17 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt, sofern sich nicht ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

3.2. Davon ausgehend hat der Oö. Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer mit h. Schreiben vom 6. Februar 2003, Zl. VwSen-130332/2/Gf/An, Gelegenheit gegeben, einlangend bis zum 18. Februar 2003 zur Frage der Ortsabwesenheit am Tag der Hinterlegung (13. Jänner 2003) Stellung zu nehmen und zutreffendenfalls diese durch geeignete Beweismittel zu belegen.

 

In seiner am 18. Februar 2003 ho. eingelangten Äußerung bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass er den angefochtenen Bescheid erst am 14. Jänner 2003 erhalten habe, weil eine Abholung am Vortag aus beruflichen Gründen nicht möglich gewesen sei.

Mit diesem - auch entsprechend belegten - Einwand gelingt es ihm jedoch nicht, einen stichhaltigen Grund dafür vorzubringen, dass der Lauf der Rechtsmittelfrist nicht schon am 13., sondern erst am 14. Jänner 2003 eingesetzt hätte (und davon ausgehend die erst am 28. Jänner 2003 zur Post gegebene Berufung als rechtzeitig anzusehen wäre). Denn nach § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG ist die Wirksamkeit einer Zustellung durch Hinterlegung ausdrücklich nur in dem Fall gehindert, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Eine derartige Ortsabwesenheit wird aber vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet (geschweige denn entsprechend belegt).

 

3.3. Dies berücksichtigend hat der Oö. Verwaltungssenat daher davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid tatsächlich bereits mit Wirksamkeit vom 13. Jänner 2003 zugestellt wurde.

 

Die Rechtsmittelfrist endete daher gemäß § 63 Abs. 5 i.V.m. § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 27. Jänner 2003.

 

Die erst am 28. Jänner 2003 mittels Telefax eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.

 

4. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen; auf Grund dieses Prozesshindernisses war es dem Oö. Verwaltungssenat sohin von vornherein verwehrt, auf das Sachvorbringen des Rechtsmittelwerbers einzugehen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

 

 

Dr. G r o f

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