Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104562/2/Ki/Ka

Linz, 23.05.1997

VwSen-104562/2/Ki/Ka Linz, am 23. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Thomas M, vom 14.3.1997, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) vom 18.2.1997, GZ.101-5/3-330054760, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 21 Abs.1, 24 und 51 VStG zu II: § 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) hat mit Strafverfügung vom 27.12.1996, GZ.101-5/3 - 330054760, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 2.400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt, weil er es zu verantworten habe, daß jeweils ein A-Ständer (Aufschrift: ANTIK & RARITÄTEN-MESSE LINZ 3.-6. Okt. 96) - Größe: 62 x 44 cm - in a) Blumau-Straßenbahnhaltestelle, westl. Seite vor Schärdinger Halle, b) Blumau-Straßenbahnhaltestelle, südwestl. Ende bzw c) nordwestl. Kreuzungsbereich Kudlichstraße/Waldeggstraße bei der Haltestelle zumindest am 30.9.1996 (8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) laut einer Anzeige/Meldung des städt. Erhebungsdienstes, vom 21.11.1996, aufgestellt war, ohne daß hiefür eine straßenpolizeiliche Bewilligung für die Benützung einer Straße zu einem verkehrsfremden Zweck im Sinne des § 82 Abs.1 StVO i.d.F. vorlag. Er habe dadurch § 99 Abs.3 lit.d i.v.m. § 82 Abs.1 StVO verletzt. Einem dagegen erhobenen Einspruch gegen das Ausmaß der verhängten Strafe wurde mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) vom 18.2.1997, GZ.101-5/3-330054760, keine Folge gegeben.

Gemäß § 64 VStG wurde überdies ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 240 S (10 % der verhängten Geldstrafe) vorgeschrieben. I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis per Telefax am 14.3.1997 Berufung mit der Begründung, er sehe keinen Grund, die Strafe zu bezahlen, da die Strafverfügungen vom Magistrat Linz unterschiedliche Strafausmaße vorschreiben würden. I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, da Gegenstand des Berufungsverfahrens ausschließlich die Höhe des festgesetzten Strafmaßes und eine Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde. I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 82 Abs.1 StVO 1960 ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, zB zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen. Wie bereits im Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 31.12.1996, VwSen-104248/2/Br, festgehalten wurde, findet die Auslegung dieser Gesetzesbestimmung dort ihre Schranken, wo die Sorge für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen und Wegen aufhört. Ist eine Tafel gegen Umfallen gesichert, was in aller Regel bei der technischen Beschaffenheit eines sogenannten "A-Ständers" angenommen werden darf, dann ist eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten, weshalb auch keine Bewilligungspflicht für das Aufstellen derartiger "A-Ständer" erforderlich ist (vgl. die im zitierten Erkenntnis angeführte Literatur bzw Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Wie im zitierten Erkenntnis ferner ausgeführt wurde, ergibt sich diese Sicht letztlich auch aus dem der Verfassung inhärenten Liberalitätsprinzip.

Aus den dargelegten Gründen würde das dem Bw vorgeworfene Verhalten nicht den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung (jedenfalls nach der StVO 1960) bilden, im Hinblick darauf, daß der Bw ausschließlich gegen die Höhe der Strafbemessung einen Einspruch erhoben hat, wurde jedoch der erstinstanzliche Schuldspruch rechtskräftig (§ 49 Abs.2 VStG). Der erkennenden Berufungsbehörde ist es daher aus formellen Gründen verwehrt, den Schuldspruch zu beheben. Nachdem jedoch gemäß § 21 Abs.1 VStG der Beschuldigte einen Rechtsanspruch darauf hat, daß ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen ist, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, so gilt dieser Umstand umso mehr, wenn tatsächlich dem Bw überhaupt kein Verschulden vorgeworfen werden könnte. Die erkennende Berufungsbehörde war daher verpflichtet, in Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. K i s c h

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