Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104564/2/Sch/Rd

Linz, 23.04.1997

VwSen-104564/2/Sch/Rd Linz, am 23. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des G vom 2. April 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. März 1997, VerkR96-15983-1996-K, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 600 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 4. März 1997, VerkR96-15983-1996-K, über Herrn Gü (richtig: Gu), wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er als vom Zulassungsbesitzer, der Fa. H , genannte Person (Auskunftspflichtiger) des PKW mit dem Kennzeichen trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. Dezember 1996, VerkR96-15983-1996-K, nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung, und zwar in der Zeit vom 13. Dezember 1996 bis 27. Dezember 1996, der Behörde darüber Auskunft erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 5. Juli 1996 um 00.12 Uhr in Ansfelden auf der A1 bei Autobahnkilometer 168,525, Bezirk Linz-Land, in Richtung Salzburg gelenkt habe. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber vermeint sich deshalb zu Unrecht bestraft, da er keine Person nennen könne, die damals gefahren sei, möglicherweise jemand aus seinem "vertrauten Personenkreis". Dem ist allerdings entgegenzuhalten, daß die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 auch vorsieht, daß für den Fall, daß der Zulassungsbesitzer bzw. der Auskunftspflichtige, die Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht geben könnte, er diese Aufzeichnungen zu führen hat. Wird also ein Fahrzeug von mehreren Personen benützt, so hat der Zulassungsbesitzer bzw. der Auskunftspflichtige entsprechend vorzusorgen, um allfällige behördliche Anfragen beantworten zu können. Hiezu bedarf es auch keines entsprechenden Auftrages zur Führung etwa eines Fahrtenbuches. Die Auskunftspflicht ist nicht alleine deshalb aufgehoben, weil ein Fahrzeug von mehreren Personen benützt wird.

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 1996, 93/03/0156, zur Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 nachstehendes ausgesprochen: "Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist".

Die Zuständigkeit der Erstbehörde sowohl zur Anfrage als auch zur Abführung des Verwaltungsstrafverfahrens war aufgrund dieser eindeutigen Rechtsprechung zweifelsfrei gegeben. Des weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 1997, 96/02/0508, zum Ausdruck gebracht, daß hiebei zwischen österreichischen und ausländischen Auskunftspflichtigen nicht zu unterscheiden ist. Nach dem Akteninhalt hat der Rechtsmittelwerber entgegen seiner offenkundigen Ansicht als deutscher Staatsbürger keinerlei (Rechts-)Nachteile in irgendeiner Form erlitten, vielmehr unterscheidet sich das Verfahren keinesfalls von solchen, wie sie gegenüber Inländern abgeführt werden. Nicht der Umstand der tatsächlichen oder vermeintlichen Verspätung der Auskunft hat den Grund für die verhängte Verwaltungsstrafe gebildet, sondern die Tatsache, daß der Berufungswerber lediglich mitgeteilt hat, daß mehrere Personen (für die Fahrt) in Betracht kämen und ihm eine Feststellung nicht möglich sei. Hiedurch wurde der oben erwähnten Bestimmung zuwidergehandelt.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden. Erschwerungsgründe lagen beim Berufungswerber nicht vor. Nach Kenntnis der Berufungsbehörde kam dem Rechtsmittelwerber aber auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute.

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Genannten wurde nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungs-entscheidung zugrundegelegt werden konnten. Insbesondere das geschätzte Nettoeinkommen von 15.000 S läßt erwarten, daß er zur Bezahlung der Geldstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird. Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe einer Überprüfung anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG ohne weiteres standhält. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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