Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104567/11/Sch/Rd

Linz, 16.09.1997

VwSen-104567/11/Sch/Rd Linz, am 16. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des J vom 9. April 1997 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. März 1997, III/CST.40646/96, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 9. Juli 1997 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt. II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 24. März 1997, III/CST.40646/96, über Herrn J, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil er am 4. Oktober 1996 von 19.35 Uhr bis 19.50 Uhr in Linz, Friedrichstraße 4, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen so abgestellt habe, daß ein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Vom Berufungswerber wurde bestritten, sein Fahrzeug an der vom Meldungsleger beschriebenen Stelle abgestellt zu haben. Vielmehr habe er das Fahrzeug einige Meter weiter vorne im Sinne des Einbahnverlaufes der Friedrichstraße geparkt gehabt, nämlich als erstes oder zweites Fahrzeug vor der Kreuzung mit der Schulstraße. Diese Angaben wurden von der zeugenschaftlich einvernommenen Gattin des Rechtsmittelwerbers, die damals Beifahrerin war, bestätigt. Beide gaben übereinstimmend an, sich an den relativ genau angegebenen Abstellort deshalb noch erinnern zu können, da der Berufungswerber eine gerade freigewordene Parklücke genützt habe (zum Tatzeitpunkt war die Friedrichstraße rechtsseitig zwischen Zufahrt zum Seniorenheim "Kursana" und der Schulstraße verparkt).

Demgegenüber wurde vom Meldungsleger anläßlich der erwähnten Berufungsverhandlung vorgebracht, das Fahrzeug des Berufungswerbers sei eines jener Fahrzeuge gewesen, das unmittelbar nach der Zufahrt zum oa Seniorenheim abgestellt gewesen sei. Aufgrund des Fahrzeuges des Berufungswerbers (und auch anderer Fahrzeuge) sei es einem Autobuslenker nicht möglich gewesen, hieran vorbeizufahren. Unbestritten ist, daß, geht man von dem vom Meldungsleger angegebenen Abstellort aus, der dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegte Tatbestand zweifelsfrei erfüllt gewesen wäre. Im konkreten Fall war allerdings, ohne die Glaubwürdigkeit des Meldungslegers in Frage zu stellen, nicht zweifelsfrei erwiesen, daß das Fahrzeug des Berufungswerbers auch tatsächlich dort abgestellt war. In Anbetracht dessen, daß der Meldungsleger damals die Abschleppung mehrerer verkehrshindernder Fahrzeuge veranlaßt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, daß er eines dieser Fahrzeuge dem Berufungswerber zugerechnet hat, obwohl dieses tatsächlich weiter vorne abgestellt war. Im übrigen ist es durchaus nicht lebensfremd, daß im nachhinein bei mehreren abgestellten Fahrzeugen nicht mehr genau erinnerlich ist, welches exakt wo gestanden hat. Jedenfalls war die Berufungsbehörde angesichts der beiden oben erwähnten übereinstimmenden Aussagen - eine davon zeugenschaftlich - verhalten, auch die vom Berufungswerber behauptete Abstellörtlichkeit im Hinblick auf das Tatbild des § 23 Abs.1 StVO 1960 in Augenschein zu nehmen.

Dies war am 12. September 1997 im Beisein eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen der Fall. Dieser hat die Fahrbahnbreite mit 7,2 m ausgemessen. Vom Sachverständigen wurde (entsprechend begründet) als Mindestraum für eine Begegnung eines Schwerfahrzeuges und eines PKW eine Breite von 5,25 m angenommen. Ausgehend davon, daß diese Prämisse auch analog für das Vorbeifahren eines entsprechenden Fahrzeuges an einem abgestellten anderen Fahrzeug herangezogen werden kann, verbleibt im konkreten Fall noch eine Abstandsbreite zum anderen Fahrbahnrand von etwa 2 m. Diese ist laut Sachverständigem noch ausreichend, dem Lenker eines Fahrzeuges mit langem Radstand ein Verschwenken zu ermöglichen. Die dadurch entstehende "Schleppkurve" würde es ihm also nicht verunmöglichen, an dem abgestellten Fahrzeug noch vorbeizufahren.

Die Berufungsbehörde schließt sich dieser schlüssigen gutachtlichen Feststellung an, weshalb, ausgehend davon, daß nach der Beweislage das Berufungsvorbringen im Hinblick auf die Tatörtlichkeit nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit widerlegt werden konnte, dem Rechtsmittel Folge zu geben.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum