Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104568/5/Ki/Shn

Linz, 12.05.1997

VwSen-104568/5/Ki/Shn Linz, am 12. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der B, vom 8. April 1997 gegen den Bescheid der BPD Linz vom 20. März 1997, GZ: Cst.3804/97, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die BPD Linz hat gegen die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung der StVO 1960 eine Strafverfügung (AZ Cst 3804/LZ/97 vom 12. Februar 1997) erlassen. Diese Strafverfügung wurde laut den im Akt aufliegenden Unterlagen am 19. Februar 1997 beim Postamt 4040 Linz hinterlegt.

2. Ein gegen diese Strafverfügung erhobener Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der BPD Linz vom 20. März 1997, GZ: Cst 3804/97, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsmittelwerberin Berufung mit der Begründung, daß sie erst am 20.2.1997 von einer von 16.2. - 19.2.1997 in Wien stattfindenden Messe an ihre Wohnadresse zurückgekehrt sei und die Strafverfügung daher am 19.2.1997 gemäß § 17 Abs.3 des Zustellgesetzes nicht wirksam zugestellt werden konnte.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage bzw aufgrund der ergänzenden Erhebungen ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs. VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Weiters wurde die Bw aufgefordert, ihre Behauptung durch Beibringung entsprechender Beweise zu belegen.

In Entsprechung dieses Auftrages hat die Bw eine Bestätigung der Gastro Plus GesmbH, Steyr, vorgelegt, wonach sie in der Zeit vom 16.2.1997 bis 19.2.1997 für das Unternehmen auf der Messe "Aufgetischt" in Wien tätig war. Weiters wurde vom Hotel Stefanie in Wien bestätigt, daß die Bw vom 16.2. bis 19.2.1997 in diesem Hause Gast war.

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der O.ö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist das Schriftstück, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Im gegenständlichen Fall konnte die Bw durch Vorlage entsprechender Belege glaubhaft machen, daß sie sich am Tag der Hinterlegung der Strafverfügung nicht an der Abgabestelle aufgehalten hat und sie somit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Wenn auch durchaus nicht auszuschließen ist, daß der Zusteller annehmen konnte, daß sich die Bw regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so war doch die Zustellung iSd § 17 Abs.3 Zustellgesetz vorerst unwirksam, dh, diese Zustellung wurde erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam. Dieser Tag war im vorliegenden Fall der 20. Februar 1997, weshalb der am 6. März 1997 zur Post gegebene Einspruch noch rechtzeitig erfolgte. Der Berufung war sohin Folge zu geben und es ist durch die Erstbehörde das ordentliche Verfahren (§ 49 Abs.2 VStG) einzuleiten. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Beilagen Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Glaubhaftmachung für unwirksame Zustellung, Zustellmangel

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