Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104569/2/Fra/Ka

Linz, 07.07.1997

VwSen-104569/2/Fra/Ka Linz, am 7. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 21.3.1997, VerkR96-1338-1997, betreffend Bekanntgabe eines im Bundesgebiet der Republik Österreich wohnhaften Zustellbevollmächtigten, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG im Zusammenhalt mit § 10 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) wegen des Verdachtes einer Übertretung nach dem KFG 1967 aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des angefochtenen Bescheides für alle aus der Anzeige der Bundesgendarmerie Grenzkontrollstelle Wullowitz, vom 11.3.1997, GZ.P 286/97-Beis, resultierende Verfahren einen im Bundesgebiet der Republik Österreich wohnhaften Zustellbevollmächtigten bekanntzugeben. In der Begründung verweist die belangte Behörde auf § 10 Zustellgesetz, der bestimmt, daß einer sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei oder einem solchen Beteiligten von der Behörde aufgetragen werden kann, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden mindestens zweiwöchigen Frist für ein bestimmtes oder für alle bei dieser Behörde anhängig werdenden, sie betreffenden Verfahren einen im Inland wohnhaften Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, so wird die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen. Die Aufforderung, einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, muß einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Der Bw wendet sich gegen den eigentlichen Tatvorwurf gemäß der Anzeige der Bundesgendarmerie Grenzkontrollstelle Wullowitz, Leopoldschlag, vom 11.3.1997. Nach dieser Anzeige ist der Bw verdächtig, eine Übertretung nach § 82 Abs.5 iVm § 101 Abs.1 lit.a und Abs.5 KFG 1967 begangen zu haben, weil er am 9.3.1997 um 23.55 Uhr den Kombi, Kz.: , in der Gemeinde Leopoldschlag, B 125, nächst km 55,250, Grenzkontrollstelle Wullowitz, Richtung Freistadt gelenkt hat, wobei das zulässige Gesamtgewicht von 2.460 kg durch die Beladung um 600 kg überschritten wurde, ohne daß hiefür eine Bewilligung des Landeshauptmannes vorlag. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Mit der oa. Anzeige liegt noch keine Bestrafung seitens der Behörde vor, sondern es wird lediglich der Verdacht der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ausgesprochen. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat daher dem Bw in rechtlich zulässiger Weise die Namhaftmachung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten aufgetragen. Sie hat ihr Ermessen nicht willkürlich gehandhabt, da Postsendungen in das Ausland teurer sind als solche im Inland und Zustellungen im Inland in der Regel rascher und problemloser erfolgen als im Ausland (vgl. VwGH 8.2.1989, 88/13/0087).

Der Bw bestreitet nicht, daß er sich nicht nur vorübergehend im Ausland (Tschechien) aufhält. Er führt selbst in seinem Rechtsmittel an, daß er mit seiner Frau in Tschechien lebt. Der angefochtene Bescheid ist daher rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Dem Bw wird dringend empfohlen, einen in Österreich wohnhaften Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, ansonsten Zustellungen ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen werden. Nur so hat er die Möglichkeit, auf Schriftstücke der Behörde zu reagieren, wobei noch hinzuzufügen ist, daß das einzuleitende Verfahren - je nach Ergebnis der Ermittlungen - zu einer Bestrafung führen kann, jedoch nicht zwingend zu einer Bestrafung führen muß. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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