Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104575/7/Fra/Di/Ka

Linz, 14.07.1997

VwSen-104575/7/Fra/Di/Ka Linz, am 14.Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19.03.1997, VerkR96-6801-1996, betreffend Übertretung des § 102 Abs.1 iVm. § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 nach der am 9.7.1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 4.000 S auf 2.000 S herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 200 S.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt, weil er am 25.10.1996 um 13.00 Uhr auf der B 125 im Gemeindegebiet von Leopoldschlag, Bezirk Freistadt, auf Höhe der Greko Wullowitz bei Strkm. 55,250 das Sattelkraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen (Zugfahrzeug) und (Anhänger) gelenkt hat, obwohl das höchste zulässige Gesamtgewicht von 38.000 kg durch die Beladung um 5.160 kg überschritten wurde.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9.7.1997 erwogen:

I.3.1. Unbestritten ist, daß der Bw am 25.10.1996 um 13.00 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen (Zugfahrzeug) und (Anhänger) auf der B 125 auf Höhe der Greko Wullowitz gelenkt hat und anläßlich einer Wiegenkontrolle auf der Brückenwaage festgestellt wurde, daß das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges von 38.000 kg durch die Beladung um 5.160 kg überschritten wurde. Auf die subjektive Tatseite ist nicht einzugehen, weil der Bw bei der Berufungsverhandlung sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß einschränkte.

I.3.2. Zu überprüfen war, ob die Strafbemessung den Kriterien des § 19 VStG entspricht. Bei dieser Überprüfung ist der O.ö. Verwaltungssenat zur Auffasung gelangt, daß die Strafe aus nachstehenden Gründen auf das neu bemessene Ausmaß zu reduzieren war:

Gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte 38.000 kg nicht überschritten werden. In Entsprechung der gemeinsamen Erklärung im EU-Beitrittsvertrag zu den Gewichten und Abmessungen des Güterverkehrs (BGBl.Nr.45/1995, C SCHLUSSAKTE, III. Sonstige Erklärungen, B, Zi.19: Gemeinsame Erklärungen zu den Gewichten und Abmessungen für Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs) hat Österreich zusätzlich zu dem gesetzlich vorgesehenen höchstzulässigen Gesamtgewicht eine Überschreitung von 5 v.H. akzeptiert und diese Erklärung auch entsprechend, mittels Einfügung des § 134 Abs.2a KFG 1967 (Toleranzgewichte) durch die 17. Kraftfahrgesetz-Novelle, umgesetzt. Demnach ist gemäß dieser Bestimmung bei in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeug bei einer Überschreitung der in § 4 Abs.7a leg.cit. genannten Gewichte bis zu einer Höhe von 5 v.H., gerundet auf volle 1.000 kg, gemäß § 21 VStG ("Absehen von der Strafe") vorzugehen. Aufgrund dieser Rechtslage wäre es vom Gesichtspunkt der Strafbemessung unbillig, hier von einer Überladung von rd. 5 Tonnen auszugehen. Die aufgezeigte Rechtslage läßt es angebracht und vertretbar erscheinen, von einem geminderten Unrechts- und Schuldgehalt auszugehen, was eine entsprechende Strafreduzierung zur Folge hat. Zudem werde als mildernd die von der Erstbehörde angenommene Unbescholtenheit des Bw gewertet. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die nunmehr verhängte Strafe ist auch den aktenkundigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen angemessen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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