Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104581/2/SCHI/Km

Linz, 15.05.1997

VwSen-104581/2/SCHI/Km Linz, am 15. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung der Frau B E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 26.3.1997, Zl. VerkR96-7960-1996, wegen Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 und § 63 Abs.1 und Abs.5 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51c, § 51d und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis die Berufungswerberin als schuldig erkannt, sie habe es als Zulassungsbesitzerin des Pkw trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 22.10.1996, zugestellt am 30.10.1996, unterlassen, der Behörde binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Fahrzeug am 8.9.1996, um 16.15 Uhr auf der A8, Km 68,010, gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann, weil sie lediglich am 5.11.1996 bekanntgegeben habe, daß mehr als 10 Mitarbeiter das Fahrzeug ständig benützen; deswegen wurde ihr wegen Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) kostenpflichtig auferlegt.

2. Mit Schriftsatz vom 15.4.1997 hat die Berufungswerberin das Rechtsmittel der Berufung erhoben und folgendes ausgeführt:

"Sehr geehrte Damen und Herren, die im o.g. Schreiben dargelegte Auffassung, daß im Ergebnis auch derjenige bestraft werden kann, dem ein Rechtsverstoß nicht nachgewiesen werden kann, ist offenbar in Österreich geltendes Recht. Unserem Empfinden von Rechtsstaatlichkeit spricht dies mit Verlaub Hohn.

Ich werde die verhängte Strafe in keinem Fall bezahlen und aufgrund der Androhung der Ersatzfreiheitsstrafe Österreichbesuche auch zukünftig unterlassen, was ich aus anderen Gründen ohnehin seit 15 Jahren getan habe.

Weitere Korrespondenz in dieser Sache werde ich nicht führen, da der Zeitaufwand jetzt schon Kosten beinahe in Höhe der 'Strafe' verursacht hat.

mit freundlichen Grüßen Birgit Ederle." 3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Da eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt worden war und die Bw nicht ausdrücklich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hatte, war von einer solchen abzusehen (§ 51e Abs.2 VStG), zumal der rechtserhebliche Sachverhalt unbestritten geblieben ist.

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen. Diesen Sachverhalt, der im übrigen von der Berufungswerberin gar nicht bestritten wird, legt der unabhängige Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß bei der Auslegung des Merkmales eines begründeten Berufungsantrages kein strenger Maßstab angelegt werden soll, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet. Enthält jedoch eine Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, dann fehlt es jedenfalls an einem begründeten Berufungsantrag; die Eingabe muß - ohne daß auf anderweitige Parteienerklärungen zurückgegriffen werden darf - zumindest erkennen lassen, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwGH 17.12.1985, Zl. 85/07/0327).

4.3. Im gegenständlichen Fall steht fest, daß die Berufungswerberin eine Berufung ohne begründeten Berufungsantrag eingebracht hat. Das Fehlen von Berufungsgründen ist - wie schon ausgeführt - ein Fehlen von essentiellen Bestandteilen einer Berufung und kein bloßes Formgebrechen (VwGH 27.1.1993, Zl. 92/03/0262). Aus diesem Grund war die Berufung wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

5. Ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat war von Gesetzes wegen nicht vorzuschreiben. Dieses Erkenntnis war ohne öffentliche mündliche Verhandlung zu fällen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Schieferer Beschlagwortung: Beschäftigung am 8. Dezember; atypischer Arbeitsvertrag, daher Verbot nach ARG; allgemeiner Wertewandel, Ermahnung

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