Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104591/5/Fra/Mm

Linz, 05.12.1997

VwSen-104591/5/Fra/Mm Linz, am 5. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen das mit "Bescheid" bezeichnete Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. März 1997, Zl. VerkR96-3260-1997, wegen Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die verhängte Geldstrafe wird von 2.000 S auf 1.500 S, die Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden auf 48 Stunden herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Strafverfügung vom 22.1.1997, VerkR96-3260-1997, über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S (EFS 96 Stunden) verhängt, weil er am 8.12.1996 um 14.43 Uhr in Hocheck, Gemeinde Pöndorf Richtung Höcken, Kobernaußer Landesstraße, km 6,795, den PKW mit dem Kennzeichen , mit einer Geschwindigkeit von 137 km/h gelenkt und dadurch die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit um 37 km/h überschritten hat. Er habe dadurch eine Übertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 begangen.

2. Dagegen richtete sich der gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe erhobene Einspruch, über den die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen "Bescheid" teilweise Folge gebend insofern entschieden hat, als sie die Geldstrafe auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 72 Stunden herabgesetzt hat.

3. Über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der O.ö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Der Bw bringt vor, daß die Kobernaußer-Landesstraße bei Strkm 6,795, wo seine Geschwindigkeitsüberschreitung mittels Geschwindigkeitsmesser auf Laserbasis festgestellt wurde, völlig übersichtlich sei und die Sichtweite mehrere 100 Meter betrage. Die Straßenverhältnisse seien zudem optimal und es habe geringes Verkehrsaufkommen bestanden. In der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 37 km/h sei daher mangels besonderer Verkehrsgefährdung anderer Verkehrsteilnehmer keine auffallende Sorglosigkeit zu erblicken. Es müsse daher das Verschulden seinerseits als gering qualifiziert werden. Überdies seien seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse keinesfalls überdurchschnittlich, weshalb er beantragt, die über ihn zu verhängende Geldstrafe auf ein tatschuldangemessenes Maß herabzusetzen.

Die oa Argumente hat der Bw bereits in seinem Einspruch gegen die vorangegangene Strafverfügung vorgebracht. Die Erstbehörde ist den vom Bw behaupteten Straßen- und Sichtverhältnissen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten, sodaß der O.ö. Verwaltungssenat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, davon ausgeht, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat.

Zudem weist der Bw noch keine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung auf. Was die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw anlangt, ist festzustellen: Entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse nicht ermittelt. Im ergänzenden Ermittlungsverfahren hat der Bw seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekanntgegeben.

Der O.ö. Verwaltungssenat geht daher von zumindest durchschnittlichen Einkommensverhältnissen, mangelnden Sorgepflichten und Vermögenslosigkeit des Bw aus.

Unter Berücksichtigung der oa Kriterien war daher die Strafe auf das nunmehr bemessene Ausmaß festzusetzen. Eine weitere Herabsetzung war im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (um 37 Prozent) aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Hinweis für die belangte Behörde: Nach der VStG-Novelle, BGBl.Nr. 620/1995, ist nunmehr jeder Bescheid (auch eine Entscheidung bloß über die Strafe) ein Straferkenntnis. Die entsprechende Bezeichnungspflicht möge daher beachtet werden. Daraus resultiert auch Kostenersatz nach § 64 Abs.1 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r