Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104596/5/Weg/Km

Linz, 19.03.1998

VwSen-104596/5/Weg/Km Linz, am 19. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des L K vom 4. April 1997 gegen das Faktum 4 des Straferkenntnisses vom 20. März 1997, S-41.219/96-4, nach der am 24. Februar 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, Punkt 4 des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und diesbezüglich das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51i VStG. Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis unter Punkt 4 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil dieser als Fahrer auf Verlangen des zuständigen Kontrollbeamten nicht das Schaublatt für die laufende Woche vorlegen konnte, da er anläßlich einer Kontrolle am 5. Dezember 1996 das Schaublatt für den 4. Dezember 1996 nicht vorweisen konnte. Außerdem wurde diesbezüglich ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht.

Mit demselben Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, weitere vier Verwaltungsübertretungen begangen zu haben. Hinsichtlich der im Straferkenntnis unter Punkt 1a angeführten Verwaltungsübertretung erging bereits unter der Zl. VwSen-104595/7/Weg/Ri am 25. Februar 1998 eine Entscheidung. Hinsichtlich der im Straferkenntnis unter Punkt 1b, Punkt 2 und Punkt 3 angeführten Verwaltungsübertretungen (jeweils 500 S Geldstrafe) hat der Berufungswerber anläßlich der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 1998 die Berufungen zurückgezogen, sodaß die Punkte 1b, 2 und 3 des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Der Berufungswerber bringt zum Nichtmitführen des Schaublattes für die laufende Woche vor, er sei am 4. Dezember 1996 nicht gefahren und könne aus diesem Grund kein Schaublatt für diesen Tag vorlegen.

3. Diese Behauptung des Berufungswerbers, der Lenker des Kraftwagenzuges und Unternehmer in einer Person war, ist glaubwürdig und wird dieser Entscheidung zugrundegelegt. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer unter anderem der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl.Nr. L370 vom 31. Dezember 1985, S8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl.Nr. L353 vom 17. Dezember 1990, S12, zuwiderhandelt. Dem Berufungswerber wird zum Vorwurf gemacht, dem Art.15 Abs.7 der EWG-Verordnung 3821/85 zuwidergehandelt zu haben. Nach dieser Bestimmung muß der Fahrer dem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit das Schaublatt für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vergangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können.

Diese auf den jeweiligen Lenker bezogene Vorschrift kann naturgemäß für jene Tage nicht eingehalten werden, an denen keiner Lenktätigkeit nachgegangen wurde. Nach den diesbezüglichen Erläuterungen dieser Bestimmung, hätte zwar der Lenker gegenüber dem Kontrollorgan Beweis in diese Richtung zu führen gehabt, doch war bei der Amtshandlung selbst keine Rede davon, daß der Lenker (und Unternehmer) am 4. Dezember 1996 keiner Lenktätigkeit nachgegangen ist. Wenn in einer Erläuterung zu Art.15 Abs.7 EG-VO 3821/85 ausgeführt ist, daß der Fahrer für die Tage des Urlaubes, des Krankenstandes, usw. eine Firmenbestätigung mitzuführen hat, welche offenbar ausreichend ist, um einen Beweis darüber zu führen, daß an diesen Tagen keine Lenktätigkeit durchgeführt wurde, so müßte wegen des Zusammenfallens der Lenkereigenschaft und der Unternehmereigenschaft der Berufungswerber sich selbst eine Bestätigung ausstellen. In einer Bestätigung für sich selbst wird allerdings auch keine ausreichend entlastende Beweisführung gesehen.

Daß Strafbarkeit für das Nichtmitführen des Schaublattes für einen Tag der laufenden Woche nicht vorliegt, wenn an diesem Tag keine Lenktätigkeit ausgeübt wurde, ergibt sich aus Art.15 Abs.2 der gegenständlichen Verordnung, wonach die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken ... Schaublätter zu benutzen haben.

Da sohin der Berufungswerber der gegenständlichen Verordnung, insbesondere dem Art.15 Abs.7 (zumindest im Zweifel) nicht zuwidergehandelt hat, war der Punkt 4 des Straferkenntnisses zu beheben und diesbezüglich das Verfahren einzustellen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider Beschlagwortung: Berufung verspätet

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