Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104610/2/Sch/Rd

Linz, 14.05.1997

VwSen-104610/2/Sch/Rd Linz, am 14. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. A vom 28. April 1997, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 27. Februar 1997, VerkR96-4804-1996, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 140 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 27. Februar 1997, VerkR96-4804-1996, über Herrn Dr. A, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 700 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil er trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 24. Juli 1996, zugestellt am 27. Juli 1996, als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 19. Mai 1996 um 16.04 Uhr gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 70 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 1996, 93/03/0156, zur Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 nachstehendes ausgesprochen: "Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist".

Die Zuständigkeit der Erstbehörde zur Abführung des Verwaltungsstrafverfahrens war aufgrund dieser eindeutigen Rechtsprechung zweifelsfrei gegeben. Des weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 1997, 96/02/0508, zum Ausdruck gebracht, daß hiebei zwischen österreichischen und ausländischen Auskunftspflichtigen nicht zu unterscheiden ist. Der Berufungswerber vermeint sich deshalb zu Unrecht bestraft, zumal er ohnedies bekanntgegeben habe, das Fahrzeug sei von ihm oder seiner Gattin gelenkt worden. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, daß die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 auch vorsieht, daß für den Fall, daß der Zulassungsbesitzer bzw. der Auskunftspflichtige die Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht geben könnte, er diese Aufzeichnungen zu führen hat. Wird also ein Fahrzeug von mehreren Personen benützt, so hat der Zulassungsbesitzer bzw. der Auskunftspflichtige entsprechend vorzusorgen, um allfällige behördliche Anfragen beantworten zu können. Hiezu bedarf es auch keines entsprechenden Auftrages zur Führung etwa eines Fahrtenbuches.

Das weitere Berufungsverfahren hat mit der Angelegenheit im rechtlichen Sinne eigentlich nichts mehr zu tun, unbeschadet dessen wird hiezu ausgeführt:

Gemäß § 45 Abs.2 des österreichischen Verwaltungsstrafgesetzes genügt für die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens ein behördlicher Aktenvermerk mit Begründung. Die Einstellung ist dem Beschuldigten mitzuteilen, welcher Verpflichtung die Behörde - eingestellt wurde das Verfahren wegen des Verdachts einer Geschwindigkeitsüberschreitung - durch einen entsprechenden Vermerk in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nachgekommen ist.

Des weiteren gibt es keine gesetzliche Grundlage, die eine Behörde verhalten würde, einen Beschuldigten auf das Kostenrisiko eines Einspruches gegen eine Strafverfügung bzw. einer Berufung gegen ein Straferkenntnis hinzuweisen. Wenn ein solcher Hinweis dennoch erfolgt, so kann daraus nicht abgeleitet werden, daß dies in jedem Fall zu erfolgen hätte bzw. gehabt hätte.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher grundsätzlich nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe von 700 S kann angesichts dieser Ausführungen und des Strafrahmens von bis zu 30.000 S von vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Im übrigen schließt sich die Berufungsbehörde den erstbehördlichen Ausführungen im Zusammenhang mit der Strafbemessung an.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

Beschlagwortung: Hinweis auf Kostenrisiko

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum