Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130336/2/Gf/Ta/An

Linz, 25.03.2003

 

 

 VwSen-130336/2/Gf/Ta/An Linz, am 25. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des C M, B, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 2. Dezember 2002, Zl. 933/10-1862384, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

 

 

Begründung:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 2. Dezember 2002, Zl. 933/10-1862384, wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a) Oö. Parkgebührengesetz 1988, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 90/2001, i.V.m. §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Abs. 1 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 eine Geldstrafe in Höhe von 29 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 44 Stunden) verhängt, weil er am 4. Juli 2002 sein KFZ ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in L abgestellt gehabt habe.

1.2. Gegen diesen ihm am 4. Dezember 2002 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 23. Dezember 2002 bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933/10-1862384; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Parteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. Über die gegenständliche Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 17 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt, sofern sich nicht ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

3.2. Davon ausgehend hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8.1.2003 Zl. 933/10 - 1862384, Gelegenheit gegeben, binnen 14 Tagen ab Zustellung zur Frage der Ortsabwesenheit am Tag der Hinterlegung (4. Dezember 2002) Stellung zu nehmen und zutreffendenfalls diese durch geeignete Beweismittel zu belegen. Diese Frist ließ der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen.

 

Die belangte Behörde hat von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung gem. § 64a AVG keinen Gebrauch gemacht und ist somit nach Fristablauf die Zuständigkeit an den Oö. Verwaltungssenat übergegangen.

 

3.3. All dies berücksichtigend hat der Oö. Verwaltungssenat daher davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid tatsächlich bereits mit Wirksamkeit vom 4. Dezember 2002 zugestellt wurde.

 

Die Rechtsmittelfrist endete daher gemäß § 63 Abs. 5 i.V.m. § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 18. Dezember 2002.

 

Die erst am 20. Dezember 2002 zur Post gegebene und am 23. Dezember 2002 bei der Erstbehörde eingelangte Berufung erweist sich sohin als verspätet.

 

4. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

 

 

Dr. G r o f

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