Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104615/7/Fra/Ka

Linz, 10.11.1997

VwSen-104615/7/Fra/Ka Linz, am 10. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.3.1997, VerkR96-21217-1996-Pc, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 6.000 S auf 5.000 S herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen festgesetzt; der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 500 S.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG; §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 6.000 S (EFS 9 Tage) verhängt, weil er am 2.11.1996 um 14.19 Uhr auf der A 1, Strkm.159,49 im Gemeindegebiet von St. Florian, in Richtung Linz, den LKW, Kz.: , mit einer Fahrgeschwindigkeit von 125 km/h gelenkt und dadurch die in diesem Bereich durch das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" von 60 km/h um 65 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. 2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Im ergänzenden Ermittlungsverfahren wurde geklärt, daß es sich bei der Eingabe des Bw vom 15.4.1997 nicht um einen Antrag auf Ratenzahlung handelt, sondern daß der Bw mit dieser Eingabe die Höhe der verhängten Strafe anfechten will. Weiters wurde geklärt, daß dieses Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht wurde. Der Bw hält in seinem Rechtsmittel vorerst fest, daß die belangte Behörde ihm mit der verhängten Geldstrafe sehr entgegenkommend gewesen sei. Leider erlaube es ihm seine derzeitige finanzielle Situation nicht, diverse Ausgaben für Taten, die aus einer Notsituation hervorgerufen worden seien, zu tätigen. Um eine endgültige Bereinigung dieser Angelegenheit zu erwirken, sei er gerne bereit, eine Summe von 500 S sofort zu überweisen. Weiters verspreche er, sich zu bemühen, nie wieder eine Geschwindigkeitsübertretung im Raume Linz herauszufordern. Sollte dies doch der Fall sein, erkläre er sich hiermit bereit, die hoffentlich nicht anfallenden Geldstrafen sofort zu bezahlen. Für den O.ö. Verwaltungssenat ist nicht nachvollziehbar, was der Bw unter "Notsituation" meint. Laut Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom 12.3.1997, aufgenommen beim Stadtgemeindeamt Pinkafeld, gab der Bw an, daß im gegenständlichen Streckenabschnitt vor ihm ein LKW gefahren sei und er für ein Überholmanöver mehr Geschwindigkeit gebraucht habe, das ganze für eine Strecke von ca. 500 m. Ansonsten habe er sich an die erlaubte Geschwindigkeit von 60 km/h gehalten. Sollte der Bw dieses Überholmanöver als "Notsituation" meinen, so kann ihm dieser Umstand nicht als schuldmindernder Aspekt zugerechnet werden, denn es ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, weshalb der Bw dieses Überholmanöver nicht hätte abbrechen oder die Geschwindigkeit nicht reduzieren hätte können. Im Hinblick auf das reumütige Geständnis (§ 34 Z17 StGB) ist eine Herabsetzung der Strafe auf das nunmehrige Ausmaß vertretbar. Mit der nunmehrigen Strafe wird der gesetzliche Strafrahmen zur Hälfte ausgeschöpft und ist eine weitere Herabsetzung aufgrund des hohen Unrechts- und Schuldgehaltes der Tat nicht verantwortbar. Schließlich hat der Bw die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 100 % überschritten. Im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß dieser Überschreitung durch den Berufungswerber, der keine Sorgepflichten hat, vermögenslos ist, und ca. 14.000 S netto monatlich verdient (dieser Einschätzung der Strafbehörde ist der Bw im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten) rechtfertigen bereits spezialpräventive Gründe eine Geldstrafe im nunmehr bemessenen Ausmaß. Weiters ist entgegen den Feststellungen der belangten Behörde der Bw einschlägig wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO vorgemerkt. Dieser Umstand ist als erschwerend zu werten. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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