Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104616/2/Sch/Rd

Linz, 16.06.1997

VwSen-104616/2/Sch/Rd Linz, am 16. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des A vom 25. April 1997, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. April 1997, VerkR96-18240-1996, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß das im Spruch angeführte Datum "10. Oktober 1996" auf 16. Oktober 1996 berichtigt wird.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 140 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 21. April 1997, VerkR96-18240-1996, über Herrn A, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 700 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über Aufforderung vom 24. Jänner 1997 (zugestellt am 31. Jänner 1997) nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung mitgeteilt habe, wer den PKW mit dem Kennzeichen am 10. Oktober 1996 (richtig: 16. Oktober 1996) um 7.59 Uhr auf der A1 in Richtung Wien gelenkt habe bzw. wer diese Auskunft erteilen könne. Er habe am 31. Jänner 1997 lediglich mitgeteilt, daß er nicht wüßte, wer das Fahrzeug am 16. Oktober 1996 gefahren habe. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 70 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 1996, 93/03/0156, zur Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 nachstehendes ausgesprochen: "Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist".

Die Zuständigkeit der Erstbehörde sowohl zur Anfrage als auch zur Abführung des Verwaltungsstrafverfahrens war aufgrund dieser eindeutigen Rechtsprechung zweifelsfrei gegeben. Des weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 1997, 96/02/0508, zum Ausdruck gebracht, daß hiebei zwischen österreichischen und ausländischen Auskunftspflichtigen nicht zu unterscheiden ist. Der Berufungswerber vermeint sich deshalb zu Unrecht bestraft, zumal das Fahrzeug von mehreren Personen benützt werde.

Dem ist allerdings entgegenzuhalten, daß die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 auch vorsieht, daß für den Fall, daß der Zulassungsbesitzer bzw. der Auskunftspflichtige die Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht geben könnte, er diese Aufzeichnungen zu führen hat. Wird also ein Fahrzeug von mehreren Personen benützt, so hat der Zulassungsbesitzer bzw. der Auskunftspflichtige entsprechend vorzusorgen, um allfällige behördliche Anfragen beantworten zu können. Hiezu bedarf es auch keines entsprechenden Auftrages zur Führung etwa eines Fahrtenbuches. Die Auskunftspflicht ist nicht alleine deshalb aufgehoben, weil ein Fahrzeug von mehreren Personen benützt wird.

Nicht ganz verständlich ist das Berufungsvorbringen, bei dem Fahrzeug auf dem Radarfoto könne es sich um eine "Kopie" handeln. Sollte dies so gemeint sein, daß möglicherweise ein weiteres typengleiches Kfz mit dem gleichen Kennzeichen wie jenes des Berufungswerbers am Verkehr teilnimmt, so muß dies als reine Mutmaßung abgetan werden, die mangels konkreter Anhaltspunkte keine Ermittlungspflicht der Behörde auszulösen vermag.

Zur Strafzumessung wird bemerkt: Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Diesen Erwägungen, aber auch in bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, hält die Geldstrafe von 700 S ohne weiteres stand.

Zur Berichtigung des offenkundigen Schreibfehlers im erstbehördlichen Bescheidspruch war die Berufungsbehörde unter Anwendung der Bestimmung des § 62 Abs.4 AVG berechtigt.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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