Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104618/2/BI/FB

Linz, 20.05.1997

VwSen-104618/2/BI/FB Linz, am 20. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn F S, F, W, vom 24. Februar 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. Februar 1997, VerkR96-14466-1-1996, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches nach dem Grundsatz "ne bis in idem" behoben. Die mit diesem Straferkenntnis verhängte Strafe wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.3a StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 11. August 1996 um 16.29 Uhr den Kombi auf der A Richtung W gelenkt und im Gemeindegebiet von S bei km die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 18 km/h überschritten habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 40 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht - das Straferkenntnis wurde am 10. Februar 1997 nach zwei erfolglosen Zustellversuchen beim Postamt hinterlegt, das Rechtsmittel ist mit 24. Februar 1997 datiert und der Poststempel auf dem Kuvert nicht lesbar, sodaß im Zweifel von der Rechtzeitigkeit auszugehen war - Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, es sei wahrscheinlich, daß er das Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt gelenkt habe, er könne aber ausschließen, daß er zu schnell und erst recht, daß er auf der A bei S unterwegs gewesen sei. Er sei mit diesem Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt in Italien unterwegs gewesen und könne daher zu dem ihm vorgeworfenen Vergehen nicht Stellung beziehen. Auf Wunsch könne er seine Verantwortung unter Beiziehung einer Zeugin sowie durch Belege seiner Kreditkartenabrechnung für eben diesen Tag beweisen und ersuche um Einstellung des Verfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß aufgrund einer Anzeige gegen den unbekannten Lenker des genannten PKW wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Westautobahn seitens der Erstinstanz eine Lenkeranfrage an die Zulassungsbesitzerin erging, die für den genannten Zeitpunkt den nunmehrigen Rechtsmittelwerber als Lenker anführte. Gegen die an ihn ergangene Strafverfügung vom 20. November 1996 hat der Rechtsmittelwerber einen Einspruch eingebracht, in dem er die Übertretung zugestanden hat, jedoch aufgrund seiner Einkommenssituation die Einstellung des Verfahrens beantragte. In rechtlicher Hinsicht ist dieser Einspruch als lediglich gegen das Strafausmaß gerichtet anzusehen, zumal der Rechtsmittelwerber darin im wesentlichen seine Einkommenssituation geschildert, sowie eine Inskriptionsbestätigung an der Wirtschaftsuniversität Wien und einen Einkommensnachweis vorgelegt hat. Aufgrund dieses Einspruchs ist die Strafverfügung hinsichtlich des Schuldspruchs in Rechtskraft erwachsen und war daher nur mehr über die Strafhöhe zu entscheiden. Die Erstinstanz hat jedoch im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis erneut über die Schuld abgesprochen und den Schuldspruch inhaltsgleich mit der Strafverfügung wiederholt. Nach dem Grundsatz ne bis in idem war das Straferkenntnis daher im Schuldspruch ersatzlos zu beheben. Auf die - im übrigen zum bisherigen Vorbringen widersprüchlichen - Ausführungen des Rechtsmittelwerbers über seine Lenkereigenschaft war daher nicht einzugehen. Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht. Aufgrund der vom Rechtsmittelwerber vorgelegten Unterlagen ist davon auszugehen, daß er Student ist und ein Nettomonatseinkommen von ca 3.000 S bezieht. Laut Auskunft seiner Wohnsitzbehörde weist er aus den Jahren 1993 und 1994 zwei noch nicht getilgte Vormerkungen gemäß §§ 20 Abs.2 und 16 Abs.2a StVO 1960 auf, die auf den gegenständlichen Fall bezogen als einschlägig, weil auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend, und daher als straferschwerend anzusehen sind.

Eine Herabsetzung der verhängten Strafe war daher im Hinblick auf vor allem spezialpräventive Überlegungen trotz der ungünstigen finanziellen Situation des Rechtsmittelwerbers nicht gerechtfertigt. Es steht ihm aber frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Straferkenntnis mit Schuldspruch trotz nur gegen Strafe gerichteten Einspruch zieht Behebung des Schuldspruchs nach sich

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