Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104621/2/Ki/Shn

Linz, 11.07.1997

VwSen-104621/2/Ki/Shn Linz, am 11. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Siegfried W, vom 6. Mai 1997 gegen das Straferkenntnis der BH Urfahr-Umgebung vom 24. April 1997, VerkR96-4337-1995-SR/GA, zu Recht erkannt:

Der Berufung gegen die Strafhöhe wird nach der Maßgabe Folge gegeben, daß die verhängte Geldstrafe auf 2.500 S bzw die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt wird. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 250 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten vor dem O.ö. Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 24. April 1997, VerkR96-4337-1995-SR/GA, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.500 S (EFS 108 Stunden) verhängt, weil er am 9.9.1995 um 18.24 Uhr den PKW, Kennzeichen, auf der B125 in Richtung Freistadt, bei Str.km 31,847 mit einer Geschwindigkeit von 114 km/h gelenkt und dadurch die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 44 km/h überschritten hat (verletzte Rechtsvorschrift § 99 Abs.3 lit.a iVm § 52a Z10a StVO). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 450 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet. I.2. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 1997 erhob der Rechtsmittelwerber Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe. Er stellte den Antrag, den Bescheid der Erstbehörde dahingehend abzuändern, daß über ihn lediglich eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 S bis maximal 3.000 S verhängt werde. Weiters wurde die Anberaumung einer Berufungsverhandlung beantragt.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Die vom Bw beantragte Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, zumal der Berufung ohnehin im beantragten Ausmaß Folge gegeben wurde.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Generell ist darauf hinzuweisen, daß bei Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit die Verkehrssicherheit erheblich reduziert wird, weil solch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder eine Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen. Es ist daher aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung notwendig.

Im Hinblick auf den von der Erstbehörde festgestellten Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit bzw den Umstand, daß die Tat offensichtlich sonst keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat, war jedoch eine Herabsetzung der Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar. Dabei wurde auch auf die vom Bw bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht genommen.

Eine weitere Herabsetzung war jedoch sowohl aus spezialpräventiven als auch insbesondere aus den bereits erwähnten generalpräventiven Gründen nicht vertretbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Lasermessung

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