Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130337/2/Gf/An

Linz, 19.04.2003

 

 

 VwSen-130337/2/Gf/An Linz, am 19. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der L R, S, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 18. März 2003, Zl.
933/10-1870169, wegen der Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 18. März 2003, Zl. 933/10-1870169, wurde der Einspruch der Rechtsmittelwerberin gegen die Strafverfügung derselben Behörde vom 28. Jänner 2003 - mit der über sie eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden) verhängt wurde, weil sie bis zum 30. Dezember 2002 keine Auskunft darüber erteilt habe, wem sie das auf sie zugelassene, am 17. September 2002 ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in L abgestellte KFZ zu diesem Zeitpunkt überlassen gehabt habe - als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend führt die belangte Behörde dazu aus, dass die Beschwerdeführerin über entsprechende Aufforderung bekannt gegeben habe, dass sie am Tag der Zustellung nicht ortsabwesend gewesen, sondern in der Folge die Strafverfügung innerhalb der gesetzlichen Abholfrist beim Postamt behoben und - gerechnet von diesem Zeitpunkt an - wohl innerhalb von 14 Tagen, insgesamt jedoch erst nach Ablauf der bereits mit dem Tag der Hinterlegung begonnen habenden Rechtsmittelfrist des § 49 Abs. 1 VStG ihren Einspruch eingebracht habe.

1.2. Gegen diesen ihr am 20. März 2003 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 2. April 2003 - und damit rechtzeitig - per Telefax bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt die Rechtsmittelwerberin nur vor, dass der Antrag zur Aufhebung des Bescheides und die Begründung "bis 30.04.2003 nachgereicht" werde.

 

Derzeit werde beantragt, allfällige auf Grund der Strafverfügung zu setzende Vollstreckungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Rechtsmittels auszusetzen.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933/10-1870169; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Parteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. Über die gegenständliche Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass dem AVG eine bloße "Berufungsanmeldung" zwar unbekannt ist, der Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 2. April 2003 aber andererseits gerade noch den gemäß § 63 Abs. 3 AVG erforderlichen Mindestinhalt aufweist, indem er erkennen lässt, dass die Rechtsmittelwerberin der Auffassung anhängt, dass sie ihren Einspruch - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsmeinung - fristgerecht eingebracht habe.

 

Von einer solcherart zulässigen Berufung ausgehend kam dieser sohin auch gemäß § 24 VStG i.V.m. § 64 Abs. 1 AVG schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, ohne dass es eines diesbezüglichen gesonderten Antrages der Beschwerdeführerin bedurft hätte.

 

3.2. Gemäß § 17 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt, sofern sich nicht ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

Im gegenständlichen Fall wurde die mittels Einspruch angefochtene Strafverfügung am 31. Jänner 2003 beim Postamt L hinterlegt.

 

Da die Beschwerdeführerin über eine entsprechende dezidierte Aufforderung der belangten Behörde (vom 28. Februar 2003) insbesondere nicht geltend gemacht hat, zu diesem Zeitpunkt ortsabwesend gewesen zu sein, begann an diesem Tag die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG zu laufen und endete gemäß § 24 VStG i.V.m. § 32 Abs. 2 AVG am 14. Februar 2003 (Freitag, kein Feiertag) um 24.00 Uhr. Dagegen trifft die von der Rechtsmittelwerberin vertretene Auffassung, wonach das Zustellgesetz eine Regelung (abgesehen davon, dass sich diese dann nur auf die Hinterlegungs-, nicht aber auch auf die Rechtsmittelfrist bezöge) dergestalt beinhalte, dass "die Hinterlegungsfrist mit dem dritten Montag nach dem Datum der Hinterlegung des behördlichen Schriftstückes" endet, nicht zu.

 

Der erst am 28. Februar 2003 mittels Telefax eingebrachte Einspruch erweist sich sohin tatsächlich als verspätet, wie dies auch im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde festgestellt wurde.

 

4. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. G r o f
 
 
 

 
 

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