Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104639/2/Weg/Km

Linz, 16.06.1997

VwSen-104639/2/Weg/Km Linz, am 16. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung der R K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, vom 5. Mai 1997 gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23. April 1997, VerkR96-7045-1995/Be, verhängte Höhe der Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 3.000 S reduziert wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt unverändert.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz ermäßigt sich auf 300 S, ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 iVm § 24 und § 19 Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt, weil diese am 9. September 1995 um 13.17 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der A8 Innkreisautobahn zwischen Km 20,800 und Km 19,800 im Gemeindegebiet von P bei W in Fahrtrichtung Linz mit einer Geschwindigkeit von mindestens 190 km/h gelenkt und somit die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um mindestens 60 km/h überschritten hat.

2. Die Erstbehörde begründet die Strafbemessung (nur gegen diese wurde berufen) unter Hinweis auf § 19 VStG damit, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung eine relativ hohe gewesen sei, daß aber das Geständnis, die Einkommenslosigkeit und die bisherige Unbescholtenheit mitberücksichtigt worden sei. Die leider weitverbreitete mangelnde hinreichende gesellschaftliche Ächtung der Mißachtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen und die dadurch stark abgefederte Abhaltewirkung würde es erfordern, bei der Strafzumessung generalpräventiven Erwägungen Ausdruck zu verleihen. Dies umsomehr, als es im politischen Bezirk Wels-Land letztlich auch gelungen sei, durch relativ hohe Strafen und eine generell verstärkte Verkehrsüberwachung mit Schwerpunkt Geschwindigkeitsübertretung die Zahl der im Straßenverkehr getöteten und verletzten Personen gegen den sonstigen Trend in Oberösterreich drastisch zu senken.

3. Die Berufungswerberin bringt unter Hinweis auf einige Judikate des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß vor, daß die Geldstrafe (aber auch die Ersatzfreiheitsstrafe) von der Erstbehörde nicht richtig bemessen worden sei und beantragt die Geldstrafe (und die Ersatzfreiheitsstrafe) auf ein schuldangemessenes Maß herabzusetzen, in eventu von der Rechtswohltat des § 21 VStG Gebrauch zu machen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen beträgt gemäß § 99 Abs.3 bis zu 10.000 S.

Die Berufungsbehörde ist (wie die Erstbehörde) ebenfalls der Ansicht, daß bei derart gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitungen, die mit einem hohen Maß an Verkehrssicherheitsgefährdung verbunden sind, entsprechend hohe Strafen zu verhängen wären. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde verwiesen.

Nach Ansicht der Berufungsbehörde hat jedoch die Erstbehörde den letzten Satz des § 19 Abs.2 VStG nicht ausreichend berücksichtigt, wonach nämlich bei der Verhängung von Geldstrafen unter anderem die Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen sind. Diese Berücksichtigung hat nicht in ausreichendem Maß stattgefunden, weil die Berufungswerberin - wie auch die Erstbehörde im Straferkenntnis ausführt - über kein eigenes Einkommen verfügt.

Aus diesem Grund war - dem § 19 Abs.2 letzter Satz VStG entsprechend - die Geldstrafe auf ein Maß zu reduzieren, welches noch ausreichende Präventionswirkung besitzt und andererseits - allenfalls im Wege einer Ratenzahlung - tatsächlich leistbar ist. Da sich die Einkommensverhältnisse lediglich auf die Bemessung der Geldstrafe auswirken, war die Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

5. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum