Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104644/12/Le/Fb

Linz, 07.07.1997

VwSen-104644/12/Le/Fb Linz, am 7. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des A F, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. E H und Dr. R L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg, vom 22.4.1997, VerkR96-65-1997, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Es entfallen alle Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z2, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21.4.1997 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 11.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 168 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 31.12.1996 um 17.20 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen , an einer näher bestimmten Straße in N gelenkt. Obgleich vermutet werden konnte, daß er sich beim Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, hätte er sich am 31.12.1996 um 18.04 Uhr an dieser Stelle gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er von diesem Organ dazu aufgefordert worden war. In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Beschuldigte im gegenständlichen Kreuzungsbereich einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht hätte, wobei bei der Unfallaufnahme typische Alkoholisierungssymptome wie Alkoholgeruch aus dem Mund und veränderte Sprache festgestellt werden konnte. Er sei daher von Gendarmeriebeamten zur Durchführung des Alkotests aufgefordert worden, wobei er jedoch in der Folge den Alkomat viermal zu kurz beatmet hätte, weshalb ihm klargelegt worden sei, daß sein Verhalten einer Alkotestverweigerung gleichkomme. Die Verantwortung, daß der Beschuldigte aufgrund der erlittenen Verletzungen den Alkotest nicht vorschriftsmäßig durchführen konnte, wurde durch ein Gutachten des Amtsarztes Dr. K widerlegt, der sich dabei auf die vorliegenden Krankengeschichten des AKH E sowie des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern in Linz sowie das ärztliche Attest Dris. S vom 11.1.1997 und die Feststellung des praktischen Arztes Dr. J L, der an der Unfallstelle anwesend war, stützte. Es wurde daher der Sachverhalt als erwiesen angesehen. Zur Strafbemessung wurde dargelegt, daß die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf seine soziale und wirtschaftliche Lage festgesetzt wurde und dem Ausmaß des Verschuldens entspreche. Mildernd wurde die Unbescholtenheit angenommen, erschwerend kein Umstand.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 5.5.1997, mit der beantragt wurde, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zur Begründung verwies der Bw darauf, daß er bereits im Krankenhaus Enns am 31.12.1996 die Schmerzen in der rechten Brustseite angegeben hatte, wobei in der Krankengeschichte vom 31.12.1996 als Diagnose aufscheint: "Cont. thor. dext." Es wurde gerügt, daß der Amtsarzt diesen Befund in seinem Gutachten nicht berücksichtigt hatte.

Es wurde daraus der Schluß gezogen, daß das amtsärztliche Gutachten nicht ausreicht, um dem Strafverfahren abschließend zugrundegelegt zu werden, weshalb ausdrücklich beantragt wurde, das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu ergänzen.

Weiters wurde gerügt, daß der Amtsarzt zur Erstellung seines Gutachtens nicht alle Unterlagen zur Verfügung hatte und auch eine Erste-Hilfe-Leistung des Dr. L beim Beschuldigten nie durchgeführt wurde; dieser habe den Beschuldigten nicht einmal untersucht.

Weiters wies der Bw darauf hin, im Rahmen des Führerscheinentzugsverfahrens zwei Fotos vorgelegt zu haben, aus denen der Schaden an der Windschutzscheibe seines PKW ersichtlich sei. Da er nicht angeschnallt war, wäre er im Zuge des Unfalls mit dem Kopf massiv an die Windschutzscheibe geschleudert worden, die an dieser Stelle zerbrochen ist. Es wird daher die Dispositions- und Diskretionsfähigkeit des Bw zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ablegung des Alkomattestes ausdrücklich in Frage gestellt und auch diesbezüglich beantragt, das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines entsprechenden Gutachtens zu ergänzen.

Da der Beschuldigte aufgrund der erlittenen Thoraxverletzung einerseits und andererseits aufgrund der erlittenen Kopfverletzungen nicht in der Lage war, nach dem Unfall der Aufforderung entsprechend den Alkomattest abzulegen, dürfe eine Bestrafung nicht erfolgen. (Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf Verfahrensmängel, die aber im Hinblick auf die spruchgemäße Entscheidung ohne Belang sind, weshalb aus Gründen der Verwaltungsökonomie auf eine Wiedergabe derselben verzichtet wird.) 3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung der Sachlage hat der unabhängige Verwaltungssenat am 7. Juli 1997 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Bw mit seinem Rechtsvertreter teilnahmen. Weiters wurde Herr GI H K vom GP P als Zeuge gehört. Frau Dr. Susanne Hasenöhrl fungierte als medizinische Amtssachverständige. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat ihre Nichtteilnahme entschuldigt.

3.2. Bei dieser mündlichen Verhandlung legte der Bw das im strafgerichtlichen Verfahren, welches noch nicht abgeschlossen war, erstattete Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. L vor. Dieses Gutachten wurde in den wesentlichen Teilen verlesen und beruht auf den Befundunterlagen des praktischen Arztes Dr. F S, der Krankengeschichten der Unfallabteilung des Landeskrankenhauses Enns sowie der HNO-Abteilung der Barmherzigen Schwestern in Linz. Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß der nunmehrige Bw beim Unfall eine Mittelgesichtsfraktur links mit einem unverschobenen Bruch des Augenhöhlendaches und der sogenannten Lamina papyracea, also des Papier- oder Siebbeines erlitten hat; außerdem wurde auch ein Hautemphysem im Bereich des linken Unterlids und der Wange festgestellt. Aus dieser Verletzung heraus schloß der gerichtsmedizinische Sachverständige vorerst keine absolute Unmöglichkeit, eine Alkomattestung durchzuführen bzw diese zu verfälschen. Zur subjektiv angegebenen Brustkorbverletzung führte der Gerichtsmediziner aus, daß es durchaus möglich sei, daß Brustkorbverletzungen im Sinne einer Thoraxprellung durchaus schmerzhaft sein können und gerade diese Schmerzhaftigkeit es unter Umständen verunmöglicht, eine korrekte Alkomattestung durchzuführen. Er wies jedoch in seinem Gutachten darauf hin, daß diese Brustkorbprellung im Sinne einer subjektiven Schmerzäußerung ohne objektive Prellmarken erst eindeutig nach dem 31.12.1996, und zwar in deutlicher Distanz zu der Alkomattestung, in die ärztlichen Protokolle aufgenommen worden ist.

Festgestellt wurde im Berufungsverfahren weiters, daß die Kopfverletzungen des Bw von einem Anprall an die Windschutzscheibe herrührten, die dadurch sogar zu Bruch gegangen war. Der Bw war nämlich zum Zeitpunkt des Unfalls nicht angeschnallt. Der Bw gab bei der mündlichen Berufungsverhandlung an, durch den Anprall auch das Lenkrad abgeknickt zu haben. Dies ist aufgrund des Umstandes, daß der Bw nicht angeschnallt war und auch mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe gestoßen war, durchaus glaubwürdig. Zum Unfall selbst und die Zeit danach konnte der Bw keine brauchbaren Angaben machen, da er sich daran nicht mehr erinnern konnte.

Der die Amtshandlung durchführende RI Panhofer konnte nicht befragt werden, da er sich zum Verhandlungszeitpunkt bereits auf Urlaub befand. Allerdings konnte der als Zeuge erschienene GI H K, der an der Unfallstelle mit der fotografischen Dokumentation der Ereignisse beschäftigt war, zum Verhalten des Bw einige wichtige Details angeben: Bei diesem Verkehrsunfall wurde damals nicht nur der Bw verletzt, sondern auch der Unfallgegner sowie dessen Frau und die mitfahrenden zwei Kinder. Diese vier Personen wurden an Ort und Stelle erstversorgt und ins Krankenhaus gebracht. Es befanden sich auch sehr viele Schaulustige am Unfallort. Der Zeuge K beschrieb das Verhalten des Bw dergestalt, daß dieser ständig an der Unfallstelle herumlief und ihn immer wieder mit "Herr S" ansprach, obwohl ihn der Zeuge mehrmals auf seinen richtigen Namen hingewiesen hatte. Dessenungeachtet hätte der Bw immer wieder die Anrede "Herr S" wiederholt. Überdies fragte er auch immer wieder, ob diese Amtshandlung notwendig sei und ob man diese Sache nicht vergessen könnte. Auch nach der Aufforderung zum Alkotest fragte der Bw mehrmals, ob denn dies sein müsse. Einmal hätte der Bw sogar versucht, mit dem Auto seines inzwischen eingetroffenen Bruders wegzufahren. Der Bw erweckte auf den Zeugen den Eindruck, körperlich topfit gewesen zu sein und sich beim Atmen nicht schwergetan zu haben. Nach Ansicht des Zeugen hätte der Bw den Alkomattest nicht durchführen wollen. Trotzdem wurden vier Blasversuche durchgeführt, wobei dies der Zeuge damit erklärte, daß es bei ihnen üblich sei, daß vier Blasversuche durchgeführt werden. Er habe Herrn F an der Unfallstelle auch gefragt, ob er verletzt sei, was dieser verneint habe. Als der Bw darauf hingewiesen wurde, daß seine Unterschrift auf dem Alkomatmeßprotokoll vom 31.12.1996 klar und deutlich sei, gab er an, daß er den Meßstreifen erst am übernächsten Tag anläßlich der Befragung vor der Gendarmerie unterschrieben hätte. In ihrer gutachtlichen Stellungnahme kam die medizinische Amtssachverständige zum Ergebnis, daß die Anforderungen für einen ordnungsgemäßen Blasvorgang bei einer Alkomatuntersuchung äußerst gering sind, weil lediglich 1,5 l Luft über einen Mindestausatmungszeitraum von 3 sec in den Alkomaten eingeblasen werden müssen. Diese Mindestvoraussetzungen können ohne körperliche Anstrengung bereits aus der Ruheatmung heraus erreicht werden. Eine Person, welche diese Mindestanforderungen nicht mehr zustande bringt, ist körperlich schwerst beeinträchtigt und sind die damit verbundenen Symptome (massive Atemnot, Blaufärbung des Gesichtes) auch einem Laien sofort auffällig. Befragt zur behaupteten Brustkorbprellung verwies die Amtssachverständige auf die Krankengeschichten, wonach diese Verletzung erst am 1.1.1997 erstmals angegeben worden war. Prinzipiell sei es jedoch denkbar, daß durch einen derart massiven Anprall, daß sogar das Lenkrad geknickt wurde, eine Brustkorbprellung resultiert.

Die Amtsärztin gab weiters an, daß durch einen so massiven Anprall mit dem Kopf an die Windschutzscheibe, daß diese dadurch zu Bruch ging, es auch denkbar sei, daß damit eine Gehirnerschütterung verbunden war. Das Vorliegen einer Gehirnerschütterung könnte den Ausschluß der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit zur Folge haben. Ob dies im vorliegenden Fall jedoch der Fall war, konnte aus den medizinisch belegbaren Fakten nicht mit Sicherheit abgeleitet werden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

Da eine Geldstrafe über 10.000 S verhängt wurde, ist für die Durchführung dieses Verfahrens die Zuständigkeit der Kammer gegeben (§ 51c VStG).

4.2. Gemäß § 5 Abs.2 StVO sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand 1.  ein Fahrzeug gelenkt zu haben ...... auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu dieser Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen (Hervorhebung durch UVS).

Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren geht eindeutig hervor, daß der Bw zur Durchführung des Alkomattestes aufgefordert wurde. Er führte in der Folge vier Blasversuche durch, wobei alle zu kurz waren, weshalb kein gültiges Meßergebnis zustandekam. Eine solche Art der Durchführung des Alkomattests kommt einer Verweigerung gleich. Damit hat der Bw den ihm angelasteten Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht.

4.3. Der Bw hat jedoch das Vorliegen der subjektiven Tatseite verneint, indem er einerseits auf die Schmerzen in der rechten Brustkorbseite hinwies, die vor allem beim tieferen Atmen aufgetreten waren, und andererseits auf die erlittene Gesichtsschädelfraktur, mit der eine Gehirnerschütterung verbunden gewesen sei. Aus diesen Gründen wäre er nicht in der Lage gewesen, den Alkomattest ordnungsgemäß durchzuführen. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren kam hervor, daß der Bw infolge Nichtverwendung des Sicherheitsgurtes beim Unfall mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe geschleudert wurde, wodurch diese zu Bruch ging. Durch diesen Anprall erlitt der Bw eine Mittelgesichtsfraktur links mit einem Bruch des Augenhöhlendaches. Weder der gerichtsmedizinische Sachverständige noch die h. Amtssachverständige stellten in Abrede, daß dadurch ein nicht unerhebliches Schädeltrauma stattgefunden habe. Es könne durchaus möglich sein, daß dadurch auch eine Gehirnerschütterung entstanden sei.

Für das Vorliegen einer solchen Gehirnerschütterung spricht weiters, daß der Bw ziellos an der Unfallstelle herumlief und immer wieder die gleichen Fragen stellte, den fotografierenden Gendarmeriebeamten immer wieder mit einem falschen Namen ansprach, obwohl sich dieser mehrmals vorgestellt hatte und daß er trotz der vier Verletzten und der vielen Schaulustigen immer wieder das Ansinnen stellte, die Amtshandlung möge abgebrochen werden. Es könnte somit dem Bw aufgrund dieser Umstände und der Tatsache, daß er zum ersten Mal in einen Verkehrsunfall verwickelt war und auch zum ersten Mal zu einem Alkomattest aufgefordert worden war, durchaus an der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit gemangelt haben.

Nach § 3 Abs.1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung ...... unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Aus den festgestellten Verletzungen sowie dem durch den Zeugen bestätigten Verhalten des Bw am Unfallort, verbunden mit der allgemeinen Lebenserfahrung, konnte daher nicht gänzlich ausgeschlossen werden, daß der Bw tatsächlich eine Gehirnerschütterung in nicht unerheblichem Ausmaß erlitten hatte, wodurch er aber außer Stande war, rational zu agieren, die Aufforderung zur Atemluftuntersuchung zu verstehen und den Alkomattest entsprechend der Aufforderung durch den Gendarmeriebeamten ordnungsgemäß abzulegen. Es konnte daher der Strafvorwurf nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit aufrechterhalten werden, sondern war im Zweifel zu Gunsten des Bw zu entscheiden und spruchgemäß das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zu II.:

Die Aufhebung und Einstellung des Verwaltuntgsstrafverfahrens bewirkt auf der Kostenseite, daß der Bw weder mit Beiträgen zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz noch zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung: Verweigerung; Gehirnerschütterung, Brustkorbprellung

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