Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104645/8/Fra/Ka

Linz, 12.08.1997

VwSen-104645/8/Fra/Ka Linz, am 12. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28.4.1997, VerkR96-6819-1996, betreffend Übertretungen des KFG 1967, nach der am 5. August 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1 (§ 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967) und 2 (§ 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a iVm § 4 Abs.6 KFG 1967) als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich bestätigt. Der Berufung wird hinsichtlich des Spruchpunktes 3 (§ 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.4 KFG 1967 iVm § 59 Abs.1 KDV 1967) stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren infolge Verfolgungsverjährung eingestellt. II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren hinsichtlich der Punkte 1 und 2 des angefochtenen Straferkenntnisses einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, ds insgesamt 1.800 S, zu zahlen. Hinsichtlich des Verfahrens zu Punkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 sowie § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung 1.) des § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe von 7.000 S (EFS 210 Stunden), 2.) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 iVm § 4 Abs.6 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 60 Stunden) und 3.) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 iVm § 101 Abs.4 KFG 1967 iVm § 59 Abs.1 KDV 1967 eine Geldstrafe von 500 S (EFS 15 Stunden) verhängt, weil er am 27.11.1996, vor 14.25 Uhr, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. Burgstaller GesmbH, die Zulassungsbesitzerin des Kraftwagenzuges mit dem behördlichen Kz.:(Zugfahrzeug) und (Anhänger) war und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der H. B GesmbH. mit Sitz in nicht dafür gesorgt hat, daß der Kraftwagenzug sowie dessen Beladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, 1. zumal Herr C den genannten Kraftwagenzug am 27.11.1996 gegen 14.25 Uhr im Stadtgemeindegebiet von Wels auf der A 25 bei km 17.900 in Richtung Ried/I. gelenkt hat und bei dieser Fahrt die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Kraftfahrzeuges mit Anhänger von 38.000 kg durch die Beladung um 13.500 kg überschritten wurde, 2. zumal Herr C bei dieser Fahrt mit dem Anhänger einen Kettenbagger transportierte und die größte Breite des Fahrzeuges von 2,5 m durch die Beladung um 62 cm überschritten wurde, 3. zumal das Ladegut am Anhänger (Kettenbagger), das 2,80 m über den hintersten Punkt des Anhängers hinausragte, anderen Straßenbenützern nicht gut erkennbar gemacht wurde (weiße Tafel mit rotem Rand).

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. August 1997 wie folgt erwogen:

Der Bw bestreitet die festgestellten Überladungen nicht. Zu Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wirft der Bw der belangten Behörde mangelnde Sachverhaltsdarstellung vor, weil die Type und die Bezeichnung des Kettenbaggers nicht festgestellt wurde. Weiters bringt der Bw vor, daß die Benützung des beanstandeten Anhängers durch eine Fehlübermittlung per Funk veranlaßt worden sei. Der Fahrzeuglenker habe irrtümlich nicht den aufgetragenen Drei-Achs-Tieflader, sondern den beanstandeten Anhänger benutzt. Zu Punkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses bringt der Bw vor, daß die weiße Tafel mit rotem Rand vor Antritt der Fahrt am Bagger befestigt gewesen sei.

Schließlich meint der Bw, daß die Strafbemessung an Vermögen und Einkommen von Dagobert Duck erfolgt sei.

Abschließend meint der Bw, daß von Gesetzes wegen dem Zulassungsbesitzer aufgetragen sei, allwissender als der "Liebe Gott" zu sein, weshalb er um Behebung des beeinspruchten Straferkenntnisses ersucht. Zu diesen Einwendungen wird ausgeführt:

Vorerst ist festzustellen, daß die von Organen des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich festgestellten Überladungen in objektiver Hinsicht nicht bestritten werden. Der LKW-Zug wurde abgewogen. Im Akt befindet sich das Wiegeprotokoll, sodaß auch seitens der Behörde diesbezüglich keine Bedenken hinsichtlich einer allfälligen Falschwiegung bestehen. Der Behauptung des Bw, daß der Fahrzeuglenker irrtümlich nicht den aufgetragenen Drei-Achs-Tieflader, sondern beanstandeten Hänger benützt hat, steht die zeugenschaftliche Aussage des Lenkers C anläßlich der mündlichen Berufungsverhandlung entgegen.

Der Zeuge sagte aus, ihm sei aufgetragen worden, den spruchgemäßen Anhänger zu verwenden und den beanstandeten Kettenbagger nach Ried/I. zu transportieren. Ihm sei bewußt gewesen, daß er dies nicht hätte tun dürfen, weil er gegen gesetzliche Vorschriften verstoße, er hätte jedoch den Auftrag hiezu gehabt. Bei der Baustelle, wo er dann den Anhänger an das Zugfahrzeug ankuppelte, befand sich kein anderer Dreiachstieflader oder sonstiger Anhänger, als der gegenständlich verwendete und sodann beanstandete Anhänger. Bei der Kontrolle durch die Gendarmeriebeamten wurde auch die Firma angefunkt und gefragt, von wem der Lenker diesen Auftrag bekommen hätte, wobei ihnen von einem Herrn Martin die Auskunft gegeben worden sei, daß dieser Auftrag vom Chef gekommen wäre. Der O.ö. Verwaltungssenat hegt keinen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage des Lenkers C, da dieser einerseits bei seinen Aussagen unter Wahrheitspflicht stand, andererseits dieser seine Schuldeinsicht schon insofern gezeigt hat, als er mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21.4.1997, VerkR96-1159-97, wegen der gegenständlichen, ihn als Lenker kraftfahrgesetzlich treffenden Verpflichtungen, bereits rechtskräftig bestraft wurde. Der Einwand des Bw, daß die Type und die Bezeichnung des Kettenbaggers nicht festgestellt wurde, geht deshalb ins Leere, weil diese Bezeichnungen kein Tatbestandselement der festgestellten Verwaltungsübertretungen bilden. Zu Punkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses ist festzustellen:

Unter diesem Punkt wirft die belangte Behörde dem Bw vor, "................ daß das Ladegut am Anhänger (Kettenbagger), das 2,80 m über den hintersten Punkt des Anhängers hinausragte, anderen Straßenbenützern nicht gut erkennbar gemacht wurde (weiße Tafel mit rotem Rand)." Es wird hier die Erfülllung des Tatbestandes einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 iVm § 101 Abs.4 KFG 1967 iVm § 59 Abs.1 KDV 1967 angenommen. Dazu ist jedoch festzustellen, daß § 101 Abs.4 KFG 1967 lediglich verlangt, daß, wenn die Ladung um mehr als 1 m über den vordersten oder hintersten Punkt des Kraftfahrzeuges, bei Kraftfahrzeugen und Anhängern des letzten Anhängers, hinausragt, die äußersten Punkte der hinausragenden Teile der Ladung anderen Straßenbenützern gut erkennbar gemacht sein müssen. Das Gesetz erfordert sohin lediglich die Kennzeichnung der äußersten Punkte der hinausragenden Teile der Ladung, nicht jedoch des Ladegutes als Ganzes schlechthin. Da bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist, war es dem O.ö. Verwaltungssenat als Berufungsbehörde verwehrt, eine entsprechende Spruchumformulierung vorzunehmen, weshalb diesbezüglich von einer weiteren Fortsetzung des Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen war, ohne daß auf das Vorbringen des Bw eingegangen werden mußte. Zur Strafbemessung wird ausgeführt:

Die belangte Behörde hat die Strafe entsprechend den gesetzlichen Kriterien des § 19 VStG im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes wie folgt bemessen: "Bei der Strafbemessung wurde auf das Ausmaß des Verschuldens und die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und den Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, Bedacht genommen. Die Vorschrift über die Beladung von Fahrzeugen soll nicht nur der Beschädigung von Straßen und Straßenbauanlagen entgegenwirken, sondern auch die möglichste Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten. Die Sicherheit wurde schwer beeinträchtigt, da aufgrund der hohen Überladung des LKW-Zuges auf der Autobahn lediglich eine Geschwindigkeit von 40 km/h erreicht werden konnte. Des weiteren wurden bei bei der Strafbemessung Ihre Einkommens-(monatlich netto 20.000 S), Vermögens- (Besitz eines Transportunternehmens) und Familienverhältnisse (sorgepflichtig für die Gattin), die auf einer Schätzung beruhen, berücksichtigt.

Strafmildernde Umstände konnten im Zuge des Verfahrens nicht festgestellt werden. Straferschwerend wurden insgesamt 25 rechtskräftige Vormerkungen wegen Übertretungen des KFG gewertet. Des weiteren scheinen 4 Vormerkungen wegen Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung auf. Die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen wurden dem gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen entsprechend den verhängten Geldstrafen angepaßt." Der O.ö. Verwaltungssenat kann bei dieser Strafbemessung eine willkürliche Handhabung des der belangten Behörde gemäß § 130 Abs.2 B-VG eingeräumten Ermessens nicht konstatieren. Wenn der Bw der belangten Behörde seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bekanntgab, so muß er die von ihr vorgenommene Schätzung - auch wenn sie zu seinen Ungunsten ausgehen mag - gelten lassen. Der Bw legt in seinem Rechtsmittel nicht dar, daß diese Schätzung unrichtig ist, weshalb auch keinesfalls von einer Orientierung der Strafbemessung "an Vermögen und Einkommen von Dagobert Duck" gesprochen werden kann. II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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