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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104647/12/WEG/Ri

Linz, 22.07.1998

VwSen-104647/12/WEG/Ri Linz, am 22. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Dr. T K vom 24. April 1997 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L vom 14. April 1997, III/CST.38324/96, zu Recht erkannt.

Die Berufung hinsichtlich der Schuld wird abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Aus Anlaß der Berufung wird die Geldstrafe auf 600 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden reduziert.

III.Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz ermäßigt sich auf 60 S.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion L hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.200 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil dieser am 21. September 1996 um 13.44 Uhr in Linz, U, Km, mit dem Kraftfahrzeug, Kennzeichen L, die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 26 km/h überschritten hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 120 S in Vorschreibung gebracht.

Dagegen wendet der Berufungswerber in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung unter Hinweis auf eine im Akt aufliegende Sachverhaltsdarstellung sinngemäß ein, daß die korrekte Zuordnung des Meßergebnisses (Lasermessung) nicht zweifelsfrei gewährleistet sei. Er bezweifelt das Gedächtnis des die Messung vorgenommen habenden Exekutivbeamten, der lange nach dem Vorfall vernommen, noch kleinste Details zu Protokoll gegeben habe. Er beantragte im übrigen eine mündliche Verhandlung, um von seinem Recht, die entsprechenden Einwände vorzubringen, Gebrauch machen zu können.

In Befolgung dieses Antrages um Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde eine solche für den 25. Februar 1998 anberaumt, jedoch auf Grund eines diesbezüglichen telefonischen Ersuchens des Berufungswerbers wieder abberaumt.

Es war sohin auf Grund der Aktenlage, die sich wie folgt darstellt, zu entscheiden:

Der Berufungswerber fuhr mit seinem PKW von P nach L und wurde bei Strkm mit einem Lasergerät der Marke und Type LR 90-235/P mit einer Geschwindigkeit von 126 km/h gemessen, obwohl dort lediglich eine Geschwindigkeit von 100 km/h (Freilandstraße) erlaubt ist. Das Meßorgan, nämlich Bez.Insp. W S, nahm bei Strkm Aufstellung und nahm die Messung auf eine Entfernung von 148 m vor. Der Aufstellungsort des Polizeibeamten war offenbar zwischen dem dort verlaufenden Bahnkörper und der Bundesstraße hinter einem Verkehrszeichen. Die Anhaltung wurde schließlich in U vorgenommen.

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zuerst mit dem Einwand, daß die Geschwindigkeitsmessung durch das Plastikglas eines Buswartehäuschens erfolgt sei und die Entfernung des Geschwindigkeitsmeßpunktes zum Verkehrskontrollpunkt von über 4 Kilometer kaum zulässig sei.

Nach zeugenschaftlicher Befragung des Polizeibeamten schien jedoch klar, daß der Berufungswerber hinsichtlich des Meßortes einem Irrtum aufgesessen ist und er fälschlicherweise annahm, ein von ihm gesichtetes Gendarmerieorgan hätte die Messung vorgenommen.

Im Hinblick auf die unterschiedlichen Bezeichnungen des Meßgerätes (L II 20.20 im Kontrollausdruck für die Anzeige und LR 90-235/P in der Anzeige selbst) war noch zu prüfen, welches der Geräte nunmehr verwendet wurde. Durch den vom Meldungsleger vorgelegten Eichschein und dem Meßprotokoll ist gesichert, daß es sich um das Lasergerät LR 90-235/P handelt und ist auch gesichert, daß die Gerätefunktionskontrolle sowie die Zielerfassungskontrolle ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Nachdem der die Messung durchgeführt habende Polizeibeamte eine Verwechslung dezidiert ausschließt und sich sicher ist, den PKW, BMW, Farbe schwarz, Kennzeichen L-, gemessen zu haben und eine bewußt falsche Aussage des Polizeibeamten nicht anzunehmen ist, war auch für die Berufungsbehörde letztlich kein Zweifel, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung vom Berufungswerber und nicht von einem anderen KFZ-Lenker begangen wurde.

Beim Berufungswerber handelt es sich um einen vollkommen unbescholtenen Staatsbürger, was bei der Strafbemessung nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Dieser Milderungsgrund wiegt umso schwerer, je länger eine Person ihr Wohlverhalten unter Beweis gestellt hat. Obwohl der Berufungswerber - ein praktischer Arzt - die Strafhöhe nicht ausdrücklich bekämpfte, war wegen dieses nicht ausreichend berücksichtigten Milderungsgrundes der Unbescholtenheit die Strafhöhe spruchgemäß zu reduzieren.

Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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