Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104648/2/BI/FB

Linz, 27.05.1998

VwSen-104648/2/BI/FB Linz, am 27. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H S, E, H, vom 11. April 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 24. März 1997, VerkR96-289/1997/Win, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zum erstinstanzlichen Verfahrenskostenersatz 400 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 102 Abs.1 iVm 101 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 102 Abs.1 iVm 101 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S (48 Stunden EFS) verhängt, weil er am 17. Dezember 1996 um 14.20 Uhr den LKW und den Anhänger auf der B, Grenzkontrollstelle W, Strkm 55,250, gelenkt habe, wobei er sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt habe, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht von 38.000 kg um 5.440 kg überschritten worden sei. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, der gegenständliche Transport sei der erste von insgesamt 11 Transporten, bei denen eine Gewichtsüberschreitung festgestellt worden sei. Bei vorangegangenen Beförderungen habe er ähnlich viel oder zum Teil noch mehr Holz befördert, ohne daß bei der Verwiegung beim Grenzübergang eine Überschreitung festgestellt worden wäre. Es handle sich bei allen Beförderungen immer und ausschließlich um Fichtenholz, sodaß er wegen der Holzart keinen Anlaß haben konnte, bei einem speziellen Transport eine Gewichtsüberschreitung anzunehmen. Die Feststellung des Austrocknungszustandes habe er optisch und durch Befühlen vorgenommen, habe aber keinen Unterschied gegenüber früheren Beförderungen feststellen können. Er sei auch vom Belader in keiner Weise aufmerksam gemacht worden, daß es etwa noch frischeres Holz gewesen sei und daß er deshalb mit einem höheren als ansonst üblichen spezifischen Gewicht rechnen hätte müssen. Am Beladeort stehe auch keine Waage zur Verfügung. Er habe daher alle ihm möglichen Maßnahmen zur Vermeidung einer Überladung getroffen, sodaß ihn jedenfalls kein Verschulden gemäß § 5 VStG treffen könne. Laut Erlaß des Bundesministeriums für Verkehr vom 17. Februar 1983, 69.706/1-IV/3-83, sei in einem solchen Fall eine Strafverfolgung des Lenkers unzulässig. Er weise daher die in der Begründung des Straferkenntnisses enthaltene Unterstellung eines groben Verschuldens seinerseits entschieden zurück. Er vermute, daß das höhere Gewicht darauf zurückzuführen gewesen sei, daß es sich teilweise um noch grüneres Holz gehandelt habe als bei vorangegangenen Beförderungen. Vermutlich seien in einzelnen gebündelten Stapeln des Schnittholzes noch feuchtere Stücke gewesen. Die innenliegenden Teile habe er wegen der Bündelung nicht prüfen können. Er ersuche, das Strafverfahren gegen ihn einzustellen, in eventu die Herabsetzung des Strafausmaßes, da ihn kein grobes Verschulden treffe. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß der genannte LKW mit Anhänger am 17. Dezember 1996 um 14.20 Uhr bei der Einreisekontrolle bei der Grenzkontrollstelle W verwogen wurde, wobei der LKW ein tatsächliches Gesamtgewicht von 25.000 kg und der Anhänger ein solches von 18.440 kg aufwies. Das erlaubte Höchstgewicht von 38 t wurde daher um 5.440 kg überschritten. Im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 3. März 1997 hat der Rechtsmittelwerber ausgeführt, bei den von ihm durchgeführten Holztransporten aus Tschechien über die Grenzstelle W wisse er aus Erfahrung, daß er bis zu 32 m³ Schnittholz laden könne, ohne daß der Zug überladen sei. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 102 Abs.2 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen des Abs.2 (besondere Transporte) und 5 (übergroße und -schwere Transporte) nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger ... durch die Beladung nicht überschritten werden. Gemäß § 4 Abs.7a leg.cit. darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte 38.000 kg nicht überschreiten. Im gegenständlichen Fall wies der in Rede stehende Lastkraftwagen mit Anhänger in Summe ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 43.440 kg, sohin eine Überschreitung von 5.440 kg auf. Der Rechtsmittelwerber hat bestätigt, daß es sich bei der Ladung um gebündeltes Fichtenholz, wie er es sonst auch transportiert habe, gehandelt habe und er habe sich daran orientiert, daß er 30,269 m³ geladen hatte, obwohl er nach seiner Erfahrung bis zu 32 m³ transportieren könne, ohne eine Überladung befürchten zu müssen. Ihm sei bewußt, daß hier nicht nur das spezifische Gewicht des Holzes, sondern auch dessen Feuchtigkeitsgrad relevant sei, wobei ihm bei der Beladung weder eine Waage zur Verfügung stehe, noch er vom Belader darauf aufmerksam gemacht worden sei, daß es sich um frischeres Holz handle.

Bei der Übertretung des § 102 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem gemäß § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Wird demnach mit einer Beladung des Kraftfahrzeuges dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht überschritten, bleibt der Lenker nur dann straffrei, wenn er glaubhaft macht, daß es ihm trotz einer vor Fahrtantritt durchgeführten und auch zumutbaren Kontrolle nicht möglich gewesen sei, eine Überladung zu verhindern. Ein mit Holztransporten befaßter Kraftfahrer hat sich mit Rücksicht darauf, daß Holz großen Gewichtsschwankungen unterliegt und aufgrund der modernen Ausrüstung der Fahrzeuge oft das Erkennen einer Überladung optisch kaum möglich ist, die für eine zuverlässige Feststellung einer allfälligen Überladung des Kraftfahrzeuges erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge an Holz zu laden, daß auch unter Annahme des höchsten Gewichtes pro Festmeter das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird (vgl VwGH ua vom 19. Oktober 1994, 94/03/0222). Schon daraus ergibt sich, daß der Rechtsmittelwerber sich auf keinen Fall darauf verlassen darf, daß er schon einmal zB 32 m³ Holz geladen hat und keine Überladung festgestellt wurde. Es kommt dabei auch darauf an, ob das Holz zB vermehrt Regen oder stehendem Wasser ausgesetzt war und auch darauf, wieviel Zeit zwischen der Schlägerung und dem Transport des Holzes vergangen ist. Auf die Angaben des Beladers, der in der Regel nur wirtschaftliche Interessen verfolgt, darf sich ein Holz transportierender Kraftfahrzeuglenker nicht verlassen sondern es ist ihm zuzumuten, sich jenes Wissen und jene Grundlagen zu verschaffen, die ihn selbst in die Lage versetzen, das Gewicht des Ladegutes einzuschätzen (vgl UVS Steiermark vom 1. Dezember 1995, UVS 30.14-105/95).

Der vom Rechtsmittelwerber angeführte Erlaß des Bundesministers für Verkehr vom 17. Februar 1983, 69.706/1-IV/3-83, lautet: "Bei Bestrafung eines Lenkers wegen Übertretung des § 101 Abs. 1 lit. a KFG durch Überladung ist zu prüfen, ob dem Lenker eine Einflußnahme auf die Beladung des Fahrzeuges oder eine Überprüfung desselben möglich war, da nur dann ein Verschulden des Lenkers im Sinne des § 5 VStG vorliegen kann. Vor allem beim Einsatz von Sattelkraftfahrzeugen, Wechselaufbauten oder Containern kommt es sehr häufig vor, daß diese bereits vorbeladen sind und vom Lenker nur mehr übernommen werden. Hier hat der Lenker in der Regel keine Möglichkeit, sich über das Gewicht zu informieren, insbesondere wenn das Fahrzeug oder der Container unter Zollverschluß steht. In solchen Fällen trifft die Verantwortlichkeit den Zulassungsbesitzer (§ 103 Abs. 1 KFG) und/oder den Verlader (§ 101 Abs. 1a KFG). Die gleichen Überlegungen gelten auch hinsichtlich der Verwahrung der Ladung." Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates, der im übrigen an den gegenständlichen "An alle Herren Landeshauptmänner" gerichteten Erlaß nicht gebunden ist, treffen die im Erlaß geregelten Überlegungen auf den gegenständlichen Fall nicht zu. Der Rechtsmittelwerber hatte nämlich laut eigenen Angaben die Möglichkeit, Einsichtnahme auf die Ladung zu nehmen und auch deren Menge zu bestimmen.

Dem Rechtsmittelwerber wäre es aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates zuzumuten gewesen, sich entsprechende Kenntnisse über die Feuchtigkeit des Holzes und das damit in Verbindung stehende jeweilige spezifische Gewicht zu verschaffen. Durch Beanstandungen wegen Überladung diesbezüglich Erfahrungen zu sammeln, ist kein geeignetes Mittel zur Verhinderung von Überladungen. Dem Rechtsmittelwerber steht allerdings die Möglichkeit offen, das von ihm zu transportierende Holz genau anzusehen und den Feuchtigkeitsgrad zu schätzen, jedoch im Zweifel nur so viel Holz aufzuladen, daß die Gefahr einer Überladung des von ihm gelenkten Kraftwagenzuges nicht besteht. Eine Orientierung an der höchsten einmal ohne Beanstandung bei der Verwiegung transportierten Holzmenge ist kein geeignetes Mittel. Der Rechtsmittelwerber wird vielmehr je nach äußerem Erscheinungsbild des Holzes das höchste ihm bekannte spezifische Gewicht für die Berechnung der zu ladenden Menge Schnittholz zu berücksichtigen haben. Bezogen auf den gegenständlichen Fall mußte der Rechtsmittelwerber schon, wenn ihm das von ihm zu ladende Holz teilweise nicht zur Einsichtnahme freistand, weil, wie er ausgeführt hat, das Holz gebündelt und es ihm daher nicht möglich war, es genau anzusehen, im Zweifel ein höheres spezifisches Gewicht annehmen und die Lademenge danach richten müssen. Seine Verantwortung ist nicht geeignet, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Überladung kein Verschulden trifft, zumal sich aus seiner Verantwortung schon ergibt, daß er hinsichtlich der Feuchtigkeit des Holzes Zweifel hatte. Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 30.000 S Geldstrafe bzw bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht. Aus der Begründung des Straferkenntnisses geht hervor, daß die Erstinstanz - zutreffend - die bisherige Unbescholtenheit als mildernd, aber keinen Umstand als erschwerend berücksichtigt hat. Das Monatseinkommen des Rechtsmittelwerbers wurde im nachhinein mit 13.000 S erhoben, er besitzt außerdem zur Hälfte einen Bauernhof mit insgesamt 25 ha Grund. Auf dieser Grundlage kann der unabhängige Verwaltungssenat nicht finden, daß die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und ist sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung wie auch den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen. Sie ist auch geeignet, ihn in Hinkunft zur genauesten Einhaltung der Gewichtsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes anzuhalten. Es steht ihm außerdem frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Lenker muß sich über spezifisches Gewicht von unterschiedlich feuchtem Fichtenholz informieren und darf im Zweifel nur eine solche Holzmenge laden, daß Gefahr einer Überladung nicht besteht.

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