Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104649/2/BI/FB

Linz, 26.05.1998

VwSen-104649/2/BI/FB Linz, am 26. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn A T, S, V, vom 24. April 1997 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 11. April 1997, VerkR96-1594-1997 Sö, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, verhängten Strafe zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe auf 3.500 S herabgesetzt.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 350 S; im Rechtsmittelverfahren fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.3a StVO 1960. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S (5 Tage EFS) verhängt und ihm einen Verfahrenskostenbeitrag von 500 S auferlegt.

2. Gegen die Strafhöhe hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er sei weder wegen Geschwindigkeitsübertretungen noch sonst jemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten und seine finanzielle Situation sei alles andere als gut zu bezeichnen, daher ersuche er, das Strafmaß noch einmal zu überdenken. Er hat zwei Kontoauszüge sowie eine Bestätigung der Volksbank für die Süd- und Weststeiermark über eine monatliche Ratenbelastung von 3.000 S und einen Kredit in Höhe von über 64.000 S vorgelegt und ausgeführt, es sei ihm klar, einen Fehler begangen zu haben, aber er sei am betreffenden Tag zum Übertretungszeitpunkt schon mehrere Stunden am Steuer seines Firmenfahrzeuges gesessen, da er um 6.00 Uhr von Köln weggefahren sei. Durch die lange monotone Autobahnfahrt sei ihm nicht aufgefallen, daß er so schnell gewesen sei. Es tue ihm leid und er hoffe niemanden dadurch gefährdet zu haben, sei aber zum angeführten Zeitpunkt sicher allein auf dem Streckenabschnitt gefahren. Er weist überdies darauf hin, daß einer seiner Arbeitskollegen für ein schwereres Vergehen gleicher Art fast um die Hälfte weniger Strafe bezahlen habe müssen, weshalb er ersuche, das Strafmaß zu überprüfen. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß der PKW , zugelassen auf die B J Maschinenbau und HandelsgmbH, V, am 13. Dezember 1996 um 15.56 Uhr auf der P bei km 10,6, Gemeinde W in Richtung G im Bereich der erlaubten Höchstgeschwindigkeit 100 km/h mit 159 km/h gemessen wurde. Nach Abzug der für das Radargerät Multanova 6FA Nr. 1075 in den Verwendungsbestimmungen vorgesehenen Toleranzen ergibt sich daraus eine Geschwindigkeit von 151 km/h, sohin eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h. Der Rechtsmittelwerber hat nie bestritten der Lenker des Fahrzeuges zum damaligen Zeitpunkt gewesen zu sein. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber keine einschlägigen Vormerkungen aufweist, jedoch ihm auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute kommt. Der Rechtsmittelwerber hat sein Einkommen im März 1997 mit 13.000 S monatlich und außerdem das Nichtbestehen von Vermögen und Sorgepflichten sowie Schulden in Höhe von 3.000 S monatlich angegeben und nunmehr auch entsprechende Unterlagen dazu vorgelegt. Seitens der Erstinstanz wurde laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die Geständnisbereitschaft als mildernd und das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung als erschwerend berücksichtigt. Von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates ist auszuführen, daß eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h den Schluß auf eine nicht unerhebliche Gleichgültigkeit des Rechtsmittelwerbers im Hinblick auf Geschwindigkeitsbestimmungen rechtfertigt, wobei vom Verschulden her bereits vorsätzliche Begehung im Sinne von dolus eventualis - gemäß § 5 Abs.1 StGB genügt es dazu, daß der Täter die Verwirklichung eines Sachverhalts, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet - anzunehmen ist. Das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung, das auch mit der auf österreichischen Autobahnen üblicherweise erlaubten Höchstgeschwindigkeit nicht mehr in Einklang zu bringen ist, war als wesentlicher Erschwerungsgrund zu berücksichtigen. Das reumütige Geständnis des Rechtsmittelwerbers war als mildernd zu werten. Daß dieser zum Tatzeitpunkt schon eine längere Fahrt von Deutschland kommend hinter sich hatte, kann hingegen nicht als mildernd berücksichtigt werden. Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt zu der Auffassung, daß angesichts der ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers eine Herabsetzung der Geldstrafe noch zu rechtfertigen ist.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 dem Unrechts- und Schuldgehalt ebenso wie den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers. Sie liegt noch im unteren Teil des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der Geschwindigkeitsbeschränkungen anhalten. Es steht ihm frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen. Die Voraussetzungen für die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe waren deshalb nicht gegeben, weil bei deren Bemessung die finanziellen Verhältnisse nicht ausschlaggebend sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Kostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Ungünstige finanzielle Verhältnisse rechtfertigen teilweise Herabsetzung der Geldstrafe.

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