Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130343/2/Gf/An

Linz, 24.04.2003

 

 

 VwSen-130343/2/Gf/An Linz, am 24. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des C R, R, G, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 11. Dezember 2002, Zl. VerkR96-8210-2002, wegen der Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung, beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

 

 

Begründung:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 11. Dezember 2002, Zl. VerkR96-8210-2002, wurde der Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen die Strafverfügung derselben Behörde vom 1. Oktober 2002 - mit der über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 21 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden) verhängt wurde, weil er am 17. Mai 2002 sein KFZ ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Altmünster abgestellt habe - als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend führt die belangte Behörde dazu aus, dass dem Beschwerdeführer die Tatsache der Verspätung des Einspruches zur Kenntnis gebracht und ihm eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt worden sei, er jedoch binnen der gesetzten Frist keine Rechtfertigung abgegeben habe.

1.2. Gegen diesen ihm am 9. Jänner 2003 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 27. Jänner 2003 per Telefax bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt der Rechtsmittelwerber nunmehr (ohne nähere Begründung) vor, dass eine Behebung der Strafverfügung infolge beruflicher Abwesenheit erst nach dem 25. Oktober 2002 möglich gewesen sei.

 

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Gmunden zu Zl. VerkR96-8210-2002; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Parteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 und 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Berufung wiederum verspätet eingebracht wurde und diese daher schon aus diesem Grunde zurückzuweisen war.

 

Denn der angefochtene Bescheid wurde dem Rechtsmittelwerber am 9. Jänner 2003 durch Hinterlegung zugestellt, sodass die zweiwöchige Frist des § 63 Abs. 5 AVG mit Ablauf des 23. Jänner 2003 (Donnerstag, kein Feiertag) endete. Tatsächlich wurde die Berufung jedoch erst am 27. Jänner 2003 erhoben, ohne dass in dieser Gründe für die neuerliche Verspätung vorgebracht worden wären, obwohl dem Beschwerdeführer die grundsätzliche Notwendigkeit einer dementsprechenden Glaubhaftmachung bereits auf Grund des damaligen Schreibens der BH Gmunden vom 4. November 2002, Zl. VerkR96-8210-2002, hätte klar sein müssen.

 

3.2. Abgesehen davon stellt aber auch das nunmehrige Vorbringen einer "beruflichen örtlichen Abwesenheit bis zum 25.10.2002" bloß eine Behauptung dar, für deren Nachvollziehbarkeit jegliche Belege fehlen.

 

Es kann daher keine Rede davon sein, dass es dem Beschwerdeführer jetzt gelungen wäre, seine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung - und damit die Unwirksamkeit der Zustellung - objektiv glaubhaft zu machen.

 

3.3. Aus den unter 3.1. genannten Gründen war die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. G r o f

 
 

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