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VwSen-104654/14/Gu/Mm

Linz, 01.08.1997

VwSen-104654/14/Gu/Mm Linz, am 1. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des W. L., vertreten durch RA Dr. G. S., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion .. vom 29. April 1997, betreffend Faktum 1 und einer Übertretung der StVO 1960 Zl.S-42401/96-3, nach der am 1. Juli 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang zu Faktum 1 bestätigt. Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 800 S zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG; § 20 Abs.2, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion .. hat den Rechtsmittelwerber mit Straferkenntnis vom 29.4.1997, S-42401/96-3, zu Faktum 1 schuldig erkannt, am 18.11.1996 um 14.48 Uhr in E. auf der ..autobahn bei Strkm. 22,256 aus Richtung F. in Richtung L., das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen .., gelenkt und dabei die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten zu haben, weil die Fahrgeschwindigkeit 189 km/h betragen habe.

Wegen Verletzung des § 20 Abs.2 StVO wurde ihm deswegen in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe auferlegt.

In seiner nur gegen dieses Faktum eingebrachten Berufung macht der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte geltend, daß er anläßlich seiner Anhaltung auf der Autobahn nur eine leichte Geschwindigkeitsüberschreitung zugegeben habe.

Gegen eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 65 km/h (195 km/h) habe er sich an Ort und Stelle massiv gewehrt und immer behauptet, daß dies nicht den Tatsachen entsprechen könne.

Er habe das Meßergebnis angezweifelt, insbesonders auch aufgrund des Umstandes, daß aus dem Auto heraus durch die Scheibe gemessen worden sei. Darüber hinaus habe er das Fahrzeug der Meldungsleger aus großer Entfernung bemerkt und sei auszuschließen, daß er an der gemessenen Stelle, nämlich 272 m von den Beamten entfernt noch immer eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe. Er sei der Meinung, daß er bereits 400 m vor dem Fahrzeug begonnen habe, eine Geschwindigkeit auf die auf Autobahnen erforderliche Geschwindigkeit von 130 km/h zu reduzieren. Darüber hinaus seien die Örtlichkeiten unrichtig wiedergegeben. Die Übertretung habe nicht auf Höhe des Strkm. 22,256 der ..autobahn stattgefunden, sondern auf Höhe des Strkm. 19,500. Auf jeden Fall werde die Höhe des Strafausmaßes bekämpft. Die verhängte Geldstrafe von 4.000 S sei weder schuld- noch tatangemessen.

Aus diesem Grunde wird beantragt das Strafverfahren zu Faktum 1 einzustellen, jedenfalls aber die Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.

Aufgrund der Berufung wurde am 1.7.1997 in Abwesenheit der unter Hinweis auf die Säumnisfolgen geladenen Parteien, die mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Gendarmeriebeamten Insp. F. P. und GrInsp. W. L. als Zeugen vernommen, in das Verzeichnis über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend den Beschuldigten, sowie in das Meßprotokoll über die am 18.11.1996 durchgeführten Lasergeschwindigkeitsmessungen und schließlich in den Eichschein des damals verwendeten Lasermeßgerätes Einsicht genommen und bezüglich des Berufungsvorbringens im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung erhobenen Beweise, der technische Amtssachverständige Ing. H. L. zur Erstattung einer fachkundigen Äußerung herangezogen.

Demnach ist folgender Sachverhalt erwiesen: Am 18.11.1996 versahen die Gendarmeriebeamten Insp. F. P. und GrInsp. W. L. mit ihrem Dienstkraftfahrzeug Außendienst und hatten sich hiebei unter der Autobahnbrücke Abfahrt G. auf der .. der ..autobahn bei km 21,984 auf dem Pannenstreifen in Fahrtrichtung L. aufgestellt um Lasergeschwindigkeitsmessungen durchzuführen.

Am Steuer saß GrInsp. W.L.. Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermeßgerät der Type LTI 20.20 TS/KM-E mit der Gerätenummer 7.353 führte Insp. F. P. unter Auflage auf die geöffnete rechte Hintertür mit Visier entgegen der Fahrtrichtung durch.

Die vorerwähnte Meßstelle bei Autobahnkm 21,984 der ..autobahn wird von den Exekutivorganen häufig benützt, weil sie unter der Brücke liegt und einerseits gegen Niederschläge andererseits gegen zu starke Sonnenbestrahlung geschützt ist.

Der Eichschein des verwendeten Lasermeßgerätes wies aus, daß die letzte Eichung am 1.3.1995 erfolgt ist und die nächste Eichung spätestens am 31.12.1998 fällig ist.

Das Meßprotokoll für den in Frage kommenden Tattag wies aus, daß vor Beginn der Messung eine Zielerfassungskontrolle durchgeführt wurde und das Gerät die Funktionskontrollen in dem nach den Zulassungsbedingungen erforderlichen halbstündlichen Intervallen durchgeführt wurden. Am vorerwähnten Meßort wurden am 18.12.1996 in der Zeit zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr ca. 150 Fahrzeuge gemessen, wobei vier Abmahnungen erfolgt sind und eine Anzeige erstattet wurde.

Diese bezog sich auf den Beschuldigten, der sich im PKW ..um 14.48 Uhr auf das Dienstkraftfahrzeug hin bewegte und dessen Geschwindigkeit auf eine Entfernung von 272 m (die A7 ist von der Anschlußstelle der Westautobahn Richtung F. kilometriert) von Beamten in freier Sicht und nicht durch eine Glasscheibe mit 195 km/h gemessen wurde.

Aufgrund der Zulassung des verwendeten Meßgerätes vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen Pkt. 2.10 ist, wenn das Meßgerät zur Messung von Geschwindigkeiten herangezogen wird, bei Meßwerten über 100 km/h infolge der Meßtoleranzen +/- 3 % des Meßwertes bei einer Ahndung einer Geschwindigkeitsübertretung 3 % des Meßwertes abzuziehen, was im gegenständlichen Fall einen Wert von 5,85 ergibt. Demzufolge stand die zur Anzeige gebrachte und geahndete Geschwindigkeit von 189 km/h nicht in Widerspruch zu den Zulassungsbedingungen des Meßgerätes. Die Behörde hat am Tatort der Autobahn keine höhere Geschwindigkeit als 130 km/h erlaubt, demzufolge waren die gesetzlichen Grenzwerte einzuhalten.

Unter Zugrundelegung der für den Meßvorgang maßgeblichen und erhobenen Beweise kam der zugezogene technische Amtssachverständige, welchem der Meßort geläufig und aus meßtechnischer Sicht geeignet erschien zum Schluß, daß es unter von vorangeführten Umständen, die keinen Zweifel hinterließen, zu einer korrekten Messung gekommen ist.

Nachdem auch im Berufungsverfahren bezüglich der gemessenen Fahrgeschwindigkeit keine Zweifel aufgetaucht sind, war der Schuldspruch der ersten Instanz als völlig zu Recht bestehend und objektiviert anzusehen. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite hat der Rechtsmittelwerber nichts vorgebracht, was zu seiner Entlastung dienen könnte. Geschwindigkeitsübertretungen sind leicht vermeidbar, indem ein Lenker regelmäßig auf den Geschwindigkeitsmesser seines Fahrzeuges blickt.

Das Verschulden des Beschuldigten war daher im Sinne des § 5 Abs.1 VStG ohne weiteres anzunehmen (und wog beträchtlich). Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 StVO eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.

Eine Übertretung dieser Bestimmungen ist gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Angesichts der Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatseite war bei dem zitierten Strafrahmen hinsichtlich der Strafbemessung gemäß § 19 VStG bezüglich der Strafhöhe zu bedenken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der Tat wog schwer, auch das Verschulden war beträchtlich. Mildernde Umstände sind weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren hervorgekommen, wurden in der Berufung nicht reklamiert und sind auch im Berufungsverfahren nicht hervorgekommen. Als erschwerend mußte der Beschuldigte, wie die Erstinstanz zutreffend ausgeführt hat gegen sich gelten lassen, daß er bereits mehrere und zwar vier rechtskräftige einschlägige Vorstrafen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen besitzt (§ 33 Z2 StGB).

Von der Gelegenheit sich zu rechtfertigen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Einkommensverhältnisse bekanntzugeben, hat der Beschuldigte nicht Gebrauch gemacht. Sie wurden daher von der ersten Instanz geschätzt und wurde hiebei ein monatliches Einkommen von 10.000 S, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten und kein Vermögen angenommen. In der Berufung, die in eventu auch ausdrücklich die Herabsetzung der Geldstrafe begehrt, sind keine Ausführungen enthalten, daß der Beschuldigte durch diese Annahmen beschwert wäre und er ungünstigere Verhältnisse aufzuweisen hat.

Aus all diesen Gründen konnte der ersten Instanz kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie, auch insbesondere aus Gründen der Spezialprävention, in der Zusammenschau der Umstände den Strafrahmen ohnedies nur mit 40 % ausgeschöpft hat. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Weil sie die Berufung inhaltlich nur auf Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses bezog, war nur über dieses abzusprechen (vergl. VwGH v. 22.10.1996, 94/08/0029).

Nachdem der Berufung kein Erfolg beschieden war, trifft den Rechtsmittelwerber die gesetzliche Pflicht zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages im Ausmaß von 20 % der bestätigten Geldstrafe (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Lasermeßgerät, Einhaltung der Verwendungsbestimmungen, einwandfreies Meßergebnis.

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