Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130345/2/Gf/Ka

Linz, 10.06.2003

 VwSen-130345/2/Gf/Ka Linz, am 10. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Dr. HV, vertreten durch RA Dr. GG, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 16. Mai 2003, Zl. 933/10-1869282, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 
 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 8,60 Euro, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
 
 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 16. Mai 2003, Zl. 933/10-1869282, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden) verhängt, weil er am 13. September 2002 sein KFZ in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Linz ohne gültigen Parkschein abgestellt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 2 des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 90/2001 (im Folgenden: OöParkGebG), i.V.m. der Linzer Parkgebührenverordnung (im Folgenden: KPZV Linz), begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 20. Mai 2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 2. Juni 2003 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

 

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass es auf Grund entsprechender Wahrnehmungen eines Aufsichtsorganes als erwiesen anzusehen sei, dass die Gültigkeit des vom Rechtsmittelwerber gelösten Parkscheines zum Zeitpunkt der Betretung bereits abgelaufen gewesen sei.

 

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er zum Tatzeitpunkt als Parteienvertreter beim LG Linz einen "Ersttermin" zu besorgen hatte, der für einen Zeitraum von 10 Minuten anberaumt gewesen sei und sich ohne sein Verschulden verzögert hätte. Überdies sei es ihm nicht möglich gewesen, während der Verhandlung das Gerichtsgebäude zu verlassen und einen neuen Parkschein zu lösen.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Verhängung einer bloßen Ermahnung beantragt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933/10-1869282; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Parteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

4. Über die gegenständliche Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt.

 

Nach § 5 Abs. 1 KPZV Linz ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens des KFZ fällig.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall wird auch vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten, dass er jedenfalls über einen Zeitraum von 14 Minuten die fällige Parkgebühr nicht entrichtet gehabt hatte; er hat daher tatbestandsmäßig i.S.d. vorzitierten Rechtsvorschriften gehandelt.

 

4.3. Auf der Ebene des Verschuldens bringt der Rechtsmittelwerber allerdings vor, dass die Verzögerung des Gerichtstermines für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei.

 

Dieser "Ersttermin" zwecks Festlegung des Prozessprogrammes war von 10.50 Uhr bis 11.00 Uhr anberaumt, der Beschwerdeführer hat einen Parkschein für den Zeitraum von 10.41 bis 11.17 Uhr gelöst. Bringt man in diesem Zusammenhang eine Gehzeit von jeweils 5 Minuten in Abzug, so hat er im Ergebnis bloß eine Verzögerung von einer knappen Viertelstunde einkalkuliert.

 

Bedenkt man in diesem Zusammenhang die Erfahrungstatsache, dass - wie der Rechtsmittelwerber selbst anführt - an "Tagen mit derartigen Erstterminen keine längerfristigen Verhandlungen anberaumt sind" und "jeweils eine Folge derartiger Kurztermine festgelegt" ist, wobei die Festlegung solcher Termine sowohl hinsichtlich der Dauer als auch in Bezug auf ihre Abfolge stets derart erfolgt, dass grundsätzlich keine Wartezeit für das Gericht, sondern gegebenenfalls i.d.R. eine solche für die Parteien(vertreter) entsteht, so muss die einkalkulierte Verzögerungsspanne schon grundsätzlich, insbesondere aber auch im Hinblick auf die Festsetzung des Termines erst für den späten Vormittag als zu gering angesehen werden: Dass sich hier Verzögerungen aus den bereits vor 10.50 Uhr angesetzten Erstterminen bis zu diesem Zeitpunkt gleichsam "aufsummieren" werden, ist für jeden durchschnittlichen Normunterworfenen aus dem Verkehrskreis, dem der Rechtsmittelwerber entstammt, unschwer vorhersehbar.

 

Indem sich der Beschwerdeführer nicht dieser Einsicht gemäß verhalten, sondern lediglich eine Verzögerung von einer knappen Viertelstunde einkalkuliert hat, hat er sohin fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt.

 

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

4.4. Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG kommt im gegenständlichen Fall deshalb nicht in Betracht, weil angesichts der bekannten Parkraumnot in der Linzer Innenstadt der durch die angelastete Tat bedingte, über (mindestens) eine Viertelstunde währende notwendige Verzicht der Allgemeinheit auf einen KFZ-Parkplatz im Hinblick auf die durch § 6 Abs. 1 OöParkGebG geschützten öffentlichen Interessen nicht als eine geringfügige Folge angesehen werden kann.

 

4.5. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 8,60 Euro, vorzuschreiben.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

 

 

Dr. G r o f

 
 

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