Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104670/2/Fra/Ka

Linz, 23.07.1997

VwSen-104670/2/Fra/Ka Linz, am 23. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6.5.1997, VerkR96-17670-1996, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen; der Berufung wird hinsichtlich der Strafe insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.500 S herabgesetzt wird; für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt. II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 150 S. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S (EFS 96 Stunden) verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des PKW, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7.1.1997, persönlich übernommen am 17.1.1997, VerkR96-17670-1996, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilte, wer dieses Fahrzeug am 26.9.1996 um 9.33 Uhr auf der Westautobahn A 1 im Gemeindegebiet von Seewalchen am Attersee in Fahrtrichtung Wien, bei km 237,900, gelenkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

I.3.1. Die Bw bringt in ihrem Rechtsmittel vor, daß sie nachweisbar nicht gefahren sei. Eine Belastung gegenüber einem Verwandten oder Familienangehörigen brauche sie nicht zu machen. Auf dem angeforderten Radarfoto sei der Fahrer oder die Fahrerin nicht zu sehen. Dieses Foto gibt nur die Heckansicht des Fahrzeuges wieder. Eine Befragung der in Frage kommenden Fahrer/Fahrerin habe keine neuen Anhaltspunkte ergeben. Die Bw führt sodann in ihrem Rechtsmittel sechs Personen mit Adresse an, die laut ihrer Kenntnis das KFZ am besagten Tage genutzt haben können. Abschließend stellt die Bw sinngemäß den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

I.3.2. Da nur Rechtsfragen zur Beurteilung heranstanden, die verhängte Geldstrafe nicht über 3.000 S liegt und im übrigen eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde, konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Demnach steht fest, daß die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 7.1.1997 an die Bw als Zulassungsbesitzerin (Halterin) des in Rede stehenden Fahrzeuges das Ersuchen richtete, der Behörde mitzuteilen, wer das gegenständliche Kraftfahrzeug am 26.9.1996 um 9.33 Uhr gelenkt hat. Als Anknüpfungspunkt diente eine mittels Radargerät auf der A 1, Westautobahn, km 237,9, Fahrtrichtung Wien, festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung. Dieses Ersuchen wurde von der Bw dahingehend beantwortet, daß sie selbst das Fahrzeug nicht gefahren habe. Es müsse einer ihrer Außendienstler gewesen sein. Da sie ein Geschäft im Bereich Vertrieb betreibe, habe sie mehrere Mitarbeiter, die zur fraglichen Zeit mit dem PKW gefahren sein könnten.

Damit steht fest, daß inhaltlich eine nicht dem § 103 Abs.2 KFG 1967 entsprechende Auskunft von der Bw erteilt wurde und sie den Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt hat. Weil es sich bei dieser Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 2.Satz VStG handelt, bei dem der Beschuldigte glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ist es Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dazu ist unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung festzustellen, daß die Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 verletzt wird, wenn der Zulassungsbesitzer zwei oder mehrere Personen nennt (vgl. VwGH 15.5.1990, 89/02/0206 ua). Wurde ein Kraftfahrzeug einer Mehrzahl von Personen zur abwechselnden Benützung überlassen, so ist der Zulassungsbesitzer in einem solchen Fall verpflichtet, die betreffende (einzelne) Person zu benennen. Es ist nicht Sache der Behörde, erst durch Vernehmung festzustellen, welcher bestimmten Person das Lenken des Fahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich überlassen wurde. Ein Zulassungsbesitzer kann sich nicht auf sein Gedächtnis oder nachträgliche Mitteilung Dritter verlassen, wenn er nicht Gefahr laufen will, im Zeitpunkt einer behördlichen Lenkeranfrage darüber nicht mehr eine dem § 103 Abs.2 KFG entsprechende Auskunft geben zu können. Will er dieses Risiko nicht eingehen, hat er durch entsprechende Aufzeichnungen dafür Sorge zu tragen, daß der Auskunftspflicht jederzeit ordnungsgemäß nachgekommen werden kann. Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß im Verfahren kein Umstand hervorgekommen ist, der die Fahrlässigkeitsvermutung des § 5 Abs.1 2. Satz VStG entkräftet hätte, weshalb der angelastete Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist.

Dem Argument der Bw, daß sie einen Verwandten oder Familienangehörigen nicht zu belasten brauche, ist entgegenzuhalten, daß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Verfassungsbestimmung enthält, nach der Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, die in diesem Absatz normierten Auskünfte zu verlangen, zurücktreten. Diese Verfassungsbestimmung bezieht sich auf jedes Recht einer Auskunftsverweigerung.

Die Berufung erwies sich daher in der Schuldfrage als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war.

I.3.3. Die Strafe war aus folgenden Gründen zu reduzieren:

Mangels aktenkundiger Anhaltspunkte ist von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Bw auszugehen. Dieser Umstand ist als mildernd zu werten. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis ua ausgeführt, daß durch das Verhalten der Bw die Ahndung der der Lenkeranfrage zugrundeliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung vereitelt wurde. Dieser Umstand wurde als erschwerend gewertet. Dazu ist festzustellen:

Das durch § 103 Abs.2 KFG 1967 geschützte Interesse ist zweifellos das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Dieses Interesse wurde mit der Erfüllung des gegenständlichen Tatbestandes gefährdet. Es liegt somit der gegenständlichen Übertretung ein nicht unbeträchtlicher Unrechtsgehalt zugrunde. Nicht zulässig ist es jedoch, diesen Unrechtsgehalt zusätzlich bei der Verschuldensfrage als erschwerend zu werten. Diese Gründe ließen es als vertretbar und geboten erscheinen, die Strafe auf das nunmehrige Maß herabzusetzen, wobei der O.ö. Verwaltungssenat zur Auffassung gelangte, daß unter Zugrundelegung der mangels Angaben der Bw geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse eine dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung angemessene Strafe festgesetzt wurde. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum