Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104671/2/Sch/Rd

Linz, 17.06.1997

VwSen-104671/2/Sch/Rd Linz, am 17. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des L vom 20. Mai 1997, vertreten durch die RAe, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. Mai 1997, III/CST.29820/95, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 500 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 14. Mai 1997, III/CST.29820/96, über Herrn L, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er am 6. Juli 1996 um 15.30 Uhr in Sipbachzell, A1 bei Kilometer 192.065 in Fahrtrichtung Wien als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 45 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 250 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich bzw. wurde hierauf vom Berufungswerber verzichtet (§ 51e Abs.1 und 3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung selbst in der Berufungsschrift nicht, vermeint aber, der Umstand, daß im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht festgestellt worden sei, wie die Geschwindigkeitsüberschreitung gemessen wurde, habe zur Behebung desselben zu führen.

Dem ist allerdings entgegenzuhalten, daß sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Konkretisierung einer Tat im Sinne des § 44a Z1 VStG in seinem Erkenntnis (verst.Sen) vom 3.10.1985, Slg.11894A, in richtungsweisender Hinsicht auseinandergesetzt hat. Demzufolge ist der genannten Vorschrift dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Der oben unter Ziffer 1. wiedergegebene Bescheidspruch entspricht voll und ganz dieser Judikatur. Keinesfalls kann die Rechtsansicht des Berufungswerbers geteilt werden, wonach im Spruch eines Straferkenntnisses auch das(die) Beweismittel anzuführen wäre(n), auf welches eine Behörde ein verurteilendes Erkenntnis stützt. Des weiteren ist die Behauptung in der Berufungsschrift unzutreffend, wonach nach der Judikatur des unabhängigen Verwaltungssenates, sofern jener des Landes Oberösterreich gemeint sein sollte, im Spruch eines Straferkenntnisses festzuhalten sei, wie die Geschwindigkeitsübertretung festgestellt wurde.

Angesichts des auf formelle Fragen beschränkten Berufungsvorbringens erschien der Rechtsmittelbehörde eine ausführliche Beweiswürdigung entbehrlich. Abgesehen davon ist der Meldungsleger im Rechtshilfeweg zeugenschaftlich vernommen worden, wobei seine Aussage nicht den geringsten Hinweis dahingehend bietet, an der Ordnungsgemäßheit der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung auch nur ansatzweise zu zweifeln.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesondere wenn sie ein beträchtliches Ausmaß erreichen, stellen eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. In Anbetracht der im vorliegenden Fall gegebenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 45 km/h kann die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 2.500 S nicht als überhöht angesehen werden. Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde von der Erstbehörde hinreichend berücksichtigt. Der ebenfalls von dieser Behörde durchgeführten Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers wurde nicht entgegengetreten, sodaß sie als gegeben angesehen werden können. Das angenommene Mindesteinkommen von 14.000 S netto wird ihm die Bezahlung der Geldstrafe ohne weiteres ermöglichen.

Zu dem von Parteienvertretern häufig, so auch im vorliegenden Fall, gestellten Eventualantrag auf Zurückweisung der Angelegenheit an die erste Instanz wird auf die Bestimmung des § 24 VStG verwiesen, derzufolge § 66 Abs.2 AVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht Anwendung findet, weshalb eine Zurückverweisung mangels Rechtsgrundlage nicht in Frage kommen kann. Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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