Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130348/10/BMa/Be

Linz, 26.01.2004

  

 
VwSen-130348/10/BMa/Be
Linz, am 26. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über den Antrag des J K, auf Wiederholung der mündlichen Berufungsverhandlung vom 3. September 2003 im Verfahren VwSen-130348-2003 zu Recht erkannt:

 

 

Dem Antrag auf Wiederholung der mündlichen Berufungsverhandlung vom

3. September 2003 im Verfahren VwSen-130348-2003 wird nicht Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG

 
 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom 18. Februar

2003, VerkR96-6794-2002-Fs, wurde über Herrn J K eine Geldstrafe von 59 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er seiner gesetzlichen Auskunftspflicht gemäß § 2 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz nicht nachgekommen ist. Gegen dieses Straferkenntnis hat er innerhalb offener Frist Berufung erhoben und in der Berufungsschrift eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt. Die Ladung zur Verhandlung am 3. September 2003 wurde durch Hinterlegung beim Postamt Altheim am 30. Juli 2003 zugestellt.

1.1. In dieser Ladung, die an den Antragsteller persönlich gerichtet war, wurde auch ein zweites Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, das ebenfalls eine Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes betroffen hat, angeführt (nämlich VwSen-130347/2/BMa/Ka).

Zu beiden Verfahren wurde die mündliche Verhandlung aus verwaltungsökonomischen Gründen für den 3. September 2003, Beginn 9.30 Uhr, anberaumt. Auch die Parteien waren in beiden Verfahren ident.

In der Ladung selbst wurden also die Geschäftszahlen des Oö. Verwaltungssenates zu beiden Verfahren und der Gegenstand in beiden Verfahren korrekt dargestellt.

Es wurde jedoch - offenbar aufgrund eines Schreibfehlers - lediglich das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Braunau/Inn vom 6. März 2003 und nicht auch jenes vom 18. Februar 2003 angeführt.

Zu den mündlichen Verhandlungen ist eine Vertreterin der belangten Behörde gekommen, Herr K J ist unentschuldigt nicht erschienen. Nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung erging am 11. September 2003 das Erkenntnis VwSen-130348/6/BMa/Pe, mit welchem die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt wurde. Dieses Straferkenntnis wurde Herrn K am 6. Oktober 2003 durch Hinterlegung beim Postamt 4950 Altheim zugestellt.

 

1.2. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2003 wurde von Herrn K die Wiederholung der mündlichen Berufungsverhandlung beantragt und im Wesentlichen dazu begründend ausgeführt, dass eine Versäumung einer mündlichen Verhandlung nicht eintrete, wenn eine Partei dazu nicht (oder nicht ordnungsgemäß) geladen worden sei. Die mündliche Verhandlung sei in einem solchen Fall ohne vorangehende Wiedereinsetzung zu wiederholen. In der Ladung vom 28. Juli 2003 sei lediglich die Angelegenheit der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 6. März 2003 wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes angeführt. Das Erkenntnis vom 11. September 2003 sei daher mit absoluter Nichtigkeit behaftet.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den Verwaltungsakt und unter Berücksichtigung des Antrages vom 17. Oktober 2003 festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage hinlänglich geklärt erscheint und zur Lösung des Falls im Wesentlichen Rechtsfragen zu beurteilen sind.

 

  1. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 52a VStG können von Amts wegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs.7 AVG gilt sinngemäß.

 

Eine solche Gesetzesverletzung liegt jedoch nicht vor.

Denn die Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2003 weist - wie bereits oben dargestellt - eindeutig aus, dass zwei verschiedene Verfahren an einem exakt präzisierten Ort und zu einem ebenso bestimmten Zeitpunkt durchgeführt werden. Auch der Gegenstand, nämlich jeweils die Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, ist ausreichend konkretisiert. Dem Antragsteller wäre es auch zumutbar gewesen - hätte er tatsächlich Zweifel an dem in der Ladung dargestellten Gegenstand gehabt - zur Verhandlung zu kommen und dort allenfalls einen Vertagungsantrag zu stellen.

Somit ist keine Gesetzesverletzung darin zu sehen, dass in der Ladung lediglich ein Erkenntnisdatum angeführt wurde.

 

3.2. Dem Antragsteller wäre es - wie sich auch aus dem Hinweis auf Seite 5 des Erkenntnisses vom 11. September 2003 des Unabhängigen Verwaltungssenates ergibt -offen gestanden, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben und darin allenfalls Verfahrensfehler geltend zu machen.

 

4. Im Ergebnis war daher der Antrag auf Wiederholung der mündlichen Berufungsverhandlung vom 3. September 2003 abzuweisen.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2.  

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 
 
 

Mag. Bergmayr-Mann

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