Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104675/2/Fra/Ka

Linz, 09.09.1997

VwSen-104675/2/Fra/Ka Linz, am 9. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn D, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 16.4.1997, Zl. III/S 38826/96 V1P, betreffend Übertretung des § 24 Abs.1 lit.d StVO1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 100 S, zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (EFS 12 Stunden) verhängt, weil er am 15.11.1996 um 12.20 Uhr in Linz, Kreuzung Flötzerweg-Negrelliweg, Nähe dem Haus N als Lenker des PKW das Fahrzeug im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder aufgestellt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

I.3.1. Der Bw stellt den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt außer Streit. Es ergebe sich daraus, daß das Fahrzeug lediglich 40 cm in die Fahrbahn hineingeragt habe. Es komme daher die ständige Rechtsprechung nicht zur Anwendung, daß der Tatbestand des § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960 auch dann erfüllt ist, wenn das Fahrzeug auch nur zum Teil in den Bereich innerhalb von 5m abgestellt wird. Das Hineinragen in die verbotene Zone sei derartig geringfügig, daß der Tatbestand der oben erwähnten Norm nicht erfüllt ist. Der Schutzzweck der Norm des § 24 Abs.1 lit.d leg.cit. ist es, die Sicherheit des Verkehrs und dessen Flüssigkeit zu gewährleisten. Die Sicherheit des Verkehrs werde durch jede Einschränkung der Verkehrsfläche des Kreuzungsbereichs beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall sei allerdings die Flüssigkeit als auch die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt worden. Betrachte man das rechtmäßige Alternativverhalten, so hätte er sein Fahrzeug 40 cm rechts und somit zur Gänze am Privatgrundstück geparkt. Es habe sich somit aufgrund der tatsächlichen Stellung des Einschreiterfahrzeuges keinerlei größere Sichtbehinderung ergeben, als bei rechtmäßigem Alternativverhalten. Die Flüssigkeit des Verkehrs sei ohnehin aufgrund des geringfügigen Hineinragens seines Fahrzeuges in die Fahrbahnfläche nicht beeinträchtigt worden. Es wäre somit nach Auffassung des Bw´s bei rechtmäßigem Alternativverhalten die gleiche Sichtbehinderung gegeben gewesen wie tatsächlich vorhanden. Aufgrund des geringfügigen Hineinragens des Einschreiterfahrzeuges habe sich das Risiko nicht erhöht. Es sei objektiv nicht vorauszusehen gewesen, daß durch das geringfügige Hineinragen des Fahrzeuges die Sicht für andere Verkehrsteilnehmer erschwert wird oder die Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt würde. Es fehle daher an der objektiven Voraussehbarkeit des Erfolges. Weiters behauptet der Bw, daß ein wesentlicher Verfahrensmangel insoferne vorliege, als er nicht vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert wurde. Der Bw stellt sohin den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses. I.3.2. Unter Bezugnahme auf die oa Einwendungen ist vorerst festzustellen, daß - wie aus der Unfallskizze ersichtlich ist - der Abstand der Vorderachse des gegenständlichen abgestellten PKW´s bis zum nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder ca. 2,8 m betrug. Das linke Räderpaar des Fahrzeuges ragte dabei ca. 40 cm in die Fahrbahn, während das rechte Räderpaar und somit der größere Teil des Fahrzeuges auf dem unbefestigten durch Randsteine abgegrenzten Privatgrund in der Nähe des Hauses Negrelliweg Nr.38 abgestellt war. Nicht nachvollziehbar ist daher die Argumentation des Bw, daß die von ihm zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegenständlich nicht zur Anwendung kommt. Ob bei rechtmäßigem Alternativverhalten eine gleiche Sichtbehinderung gegeben gewesen wäre wie tatsächlich vorhanden und ob im vorliegenden Fall durch das abgestellte Fahrzeug die Flüssigkeit und die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wurde, ist nicht entscheidungsrelevant, denn für die Erfüllung des ggst. Tatbestandes ist weder eine tatsächliche Verkehrsbeeinträchtigung noch eine Behinderung von Bedeutung (vgl. VwGH 9.9.1983, 83/02/0148). Das Argument der fehlenden objektiven Voraussehbarkeit des Erfolges ist im gegenständlichen Zusammenhang deshalb rechtlich verfehlt, weil es sich hier um kein Erfolgs- sondern um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Auch das Argument des Bw, daß er nicht vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert worden sei, weshalb das Parteiengehör verletzt wurde, ist nicht überzeugend. Dem Akt ist zu entnehmen, daß der Bw in seinem Einspruch vom 14.1.1997 gegen die vorangegangene Strafverfügung vorgebracht hat, nach Einsichtnahme in den Behördenakt eine detaillierte Stellungnahme nachzureichen. Diese wurde mit Schriftsatz vom 29.1.1997 nachgereicht. Die belangte Behörde hat sodann mit Schreiben vom 7.2.1997 an das Verkehrsunfallkommando den ggst. Akt mit dem Ersuchen übermittelt, die Originallichtbilder anzuschließen. Dem Argument der belangten Behörde, daß diese Originallichtbilder lediglich der besseren Veranschaulichung dienen und keinesfalls ein anderes Beweisergebnis bringen als die Skizze, in die der Beschuldigtenvertreter Einsicht genommen hat, wird beigepflichtet. Der diesbezüglich behauptete Verfahrensmangel liegt sohin nicht vor. I.3.3. Zur Strafe wird ausgeführt:

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit berücksichtigt. Weiters hat sie auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw´s Bedacht genommen. Zugestimmt wird der Schlußfolgerung der belangten Behörde, daß aufgrund der Ausführungen des Bw in seiner Niederschrift vom 15.11.1996, das Fahrzeug deshalb an der ggst. Stelle geparkt zu haben, weil er sonst keinen Parkplatz gefunden hätte und der Zweck des Parkens die Einnahme des Mittagessens gewesen wäre, geringfügiges Verschulden nicht angenommen werden kann. Die Anwendung des § 21 VStG scheidet daher aus, weil im ggst. Fall das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt keineswegs erheblich zurückbleibt. Dem Bw war die Problematik des Abstellortes bewußt und sein Fahrzeug ist zu einem erheblichen Teil in die 5 m-Zone hineingeragt. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Durch die Verhängung einer Geldstrafe, mit der der gesetzliche Strafrahmen ohnehin nur zu rund 5 % ausgeschöpft wurde, kann daher unter Berücksichtigung der oa. Kriterien eine Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht konstatiert werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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