Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104678/8/Ki/Shn

Linz, 11.08.1997

VwSen-104678/8/Ki/Shn Linz, am 11. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Jasmina M, vom 14. April 1997 gegen den Bescheid der BH Linz-Land vom 4. April 1997, VerkR96-21682-1996-O, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs. 1 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die BH Linz-Land hat gegen die Berufungswerberin (Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung eine Strafverfügung (VerkR96-21682-1996 vom 18. Februar 1997) erlassen. Diese Strafverfügung wurde laut den im Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen am 25. Februar 1997 beim Postamt 4050 Traun hinterlegt. Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde von der Bw am 17. März 1997 zur Post gegeben (Postaufgabestempel). Dieser Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der BH Linz-Land vom 4. April 1997, VerkR96-21682-1996-O, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Bescheid hat die Bw Berufung erhoben und ausgeführt, daß sie zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides sich am Dienstort ihres Mannes in Ungarn aufhielt. Die Hinterlegung vom 25. Februar 1997 sei ihr nicht zeitgerecht mitgeteilt worden.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil der Sachverhalt hinsichtlich der verspäteten Einbringung des Einspruches (am 17. März 1997) gegen die Strafverfügung unbestritten bleibt bzw ausschließlich eine rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes vorzunehmen ist und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs. 2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 3 leg.cit. zu vollstrecken.

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 25. Februar 1997 beim Postamt 4050 Traun hinterlegt.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gilt daher die verfahrensgegenständliche Strafverfügung als ordnungsgemäß zugestellt und es begann die gemäß § 49 Abs. 1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 11. März 1997. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 17. März 1997 eingebracht (zur Post gegeben).

Auf den ausdrücklichen nochmaligen Verspätungsvorhalt durch die erkennende Berufungsbehörde hin hat der Gatte der Bw mitgeteilt, daß sich diese im Zeitraum vom 15. Februar bis zum Ostermontag am 31.3.1997 an seinem Dienstort in Ungarn aufgehalten habe.

Eine Anfrage beim Postamt 4050 Traun hat ergeben, daß die Bw die hinterlegte Strafverfügung am 3. März 1997 eigenhändig behoben hat. Durch dieses Faktum ist die Angabe des Gatten der Bw, diese habe sich im Zeitraum vom 15. Februar bis zum Ostermontag am 31.3.1997 an seinem Dienstort in Ungarn aufgehalten, insoferne widerlegt, als sie jedenfalls nicht ständig in Ungarn sein konnte, zumal sie sonst nicht am 3. März 1997 die Strafverfügung eigenhändig beim Postamt 4050 Traun hätte beheben können. Durch die Aussage ihres Gatten konnte sie daher nicht glaubhaft machen, daß sie zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung tatsächlich ortsabwesend war. Weitere Belege bzw Nachweise, durch welche ihr Aufenthalt in Ungarn zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung glaubhaft hätte bestätigt werden können, wurden nicht beigebracht. Die Bw hat sohin nicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beigetragen. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH befreit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Parteien von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Dies gilt auch für Beschuldigte im Strafverfahren (VwGH vom 28.9.1988, Zl.88/02/0030).

Die Erstbehörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß der Einspruch nicht rechtskräftig erhoben wurde, weshalb die Strafverfügung rechtskräftig wurde und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinanderzusetzen.

Zur Erläuterung der Bw wird bemerkt, daß es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Mag. K i s c h

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