Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104680/7/Weg/Km

Linz, 25.09.1997

VwSen-104680/7/Weg/Km Linz, am 25. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung der S K vom 25. Mai 1997 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 2. Mai 1997, VerkR96-908--1997-Ja, womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, nach der am 24. September 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1, § 51i VStG. Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch der S K vom 7. April 1996 gegen die Strafverfügung vom 6. März 1997 als verspätet eingebracht zurückgewiesen und dies unter Hinweis auf § 49 Abs.1 VStG damit begründet, daß laut Zustellnachweis die Strafverfügung am 14. März 1997 beim Postamt G hinterlegt und ab diesem Tage zur Abholung bereitgehalten wurde. Der Einspruch hätte daher spätestens am 28. März 1997 zur Post gegeben werden müssen. Aus dem Poststempel auf dem Briefumschlag sei aber ersichtlich, daß der Einspruch erst am 10. April 1997 beim Postamt G aufgegeben worden sei. Es liege sohin Verspätung vor und sei die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen.

2. Die Berufungswerberin bringt in ihrer rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß vor, sie sei entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung, wonach sie den Einspruch auch mündlich vorbringen könne, innerhalb der Einspruchsfrist zur Bezirkshauptmannschaft Freistadt gekommen, um dort den Einspruch eben mündlich vorzubringen. Frau G (eine Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft Freistadt) hätte ihr daraufhin erklärt, daß ein mündlicher Einspruch nicht möglich sei und sie den Einspruch schriftlich einbringen müsse. Sie habe daraufhin den Einspruch schriftlich gemacht, leider jedoch verspätet. Der mündliche Einspruch der nicht angenommen worden sei, sei noch rechtzeitig gewesen. Sie ersucht um Aufhebung des Bescheides.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen, durch Vernehmung der Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft Freistadt Frau A G und durch Einsichtnahme und Verlesung des Verwaltungsaktes anläßlich der mündlichen Verhandlung am 24. September 1997. Die Berufungswerberin ist zu dieser Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung (diese wurde am 1. September 1997 hinterlegt und gilt als zugestellt) unentschuldigt nicht erschienen, sodaß die Verhandlung ohne Berufungswerberin durchgeführt wurde und ohne weitere Anhörung die gegenständliche Entscheidung zu treffen war.

Frau Fachinspektor G brachte zeugenschaftlich befragt vor, daß sie sich an die Vorsprache der Berufungswerberin erinnern könne. Die Berufungswerberin sei in Begleitung ihres Lebensgefährten erschienen. Gesprochen hat ausschließlich der Lebensgefährte und zwar hat er sich in erster Linie über die Vorgangsweise der Gendarmen beschwert. Daß sie diese Strafverfügung (es ging um Fahrerflucht) nicht auf sich sitzen lassen werden, hat die Berufungswerberin bzw. ihr Lebensgefährte schon vorgebracht. Frau Fachinspektor G ist bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt nur dann für die Entgegennahme von Einsprüchen zuständig, wenn sich die Einsprüche gegen das Strafausmaß richten. Wenn sie sich nicht gegen das Strafausmaß richten sondern gegen die Schuld, so schickt Frau Fachinspektor G die Einspruchswerber entweder zu Herrn OAR. J oder zu Herrn B, die für die Entgegennahme der mündlichen Einsprüche (sofern sie sich gegen die Schuld richten) zuständig sind. Frau G erkärt den vorsprechenden Parteien auch, daß es auch möglich sei, den Einspruch schriftlich einzubringen, wobei immer auf die Zweiwochenfrist hingewiesen wird.

Bei der Vorsprache innerhalb der Rechtsmittelfrist wurde von der nunmehrigen Berufungswerberin nicht ausdrücklich vorgebracht jetzt mündlich Einspruch erheben zu wollen, sondern wurden lediglich Unmutsäußerungen über die Gendarmerie und Behörde vorgebracht und auch betont, daß man die Sache nicht auf sich sitzen lassen werde. Von einem förmlichen Einspruch konnte somit keine Rede sein. Wäre nämlich ein derartiges Einspruchsbegehren gestellt worden, so hätte Frau G die Berufungswerberin zu den schon vorhin erwähnten Beamten der Bezirkshauptmannschaft Freistadt geschickt, weil die Zuständigkeit bei Einsprüchen gegen die Schuld bei diesen beiden Bediensteten liegt. Sie hätte dabei auf den Umstand aufmerksam gemacht, daß ein derartiger Einspruch auch schriftlich eingebracht werden könne, und zwar innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist, die ab Übernahme bzw. Hinterlegung des Schriftstückes zu laufen beginne.

Die Vorsprache der Berufungswerberin bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt ist sohin nicht als Einspruch zu werten. Der letztlich eingebrachte Einspruch vom 7. April 1997 wurde laut Poststempel am 10. April 1997 in Linz der Post zur Beförderung übergeben und traf am 11. April 1997 bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt ein. Die Strafverfügung selbst wurde am 14. März 1997 hinterlegt und ab diesem Tag beim Postamt G zur Abholung bereitgehalten. Das Ende der zweiwöchigen Einspruchsfrist fällt an einen Karfreitag (28. März 1997), sodaß die Einspruchsfrist in Wirklichkeit erst am 1. April 1997 endete.

4. Über diesen Sachverhalt hat der O.ö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung (Hinterlegung) Einspruch erheben. Diese Frist ist eine gesetzliche Fallfrist (§ 33 Abs.4 AVG), was bedeutet, daß eine Verlängerung nicht möglich ist.

Die von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid verfügte Zurückweisung des Einspruches erfolgte somit rechtmäßig, weil in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung auf den Umstand der zweiwöchigen Einspruchsfrist ausdrücklich hingewiesen wurde. Die Begründung des angefochtenen Bescheides ist allerdings insofern mit Unrichtigkeiten behaftet, weil die Einspruchsfrist nicht am 28. März 1997 endete sondern am 1. April 1997 und weil das Aufgabepostamt nicht G sondern eines in Linz war.

Das ändert aber nichts an der Tatsache, daß der Einspruch, der am 10. April 1997 zur Post gegeben wurde, verspätet war und somit die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

Beschlagwortung: Berufung verspätet

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