Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104681/6/Sch/Rd

Linz, 30.06.1997

VwSen-104681/6/Sch/Rd Linz, am 30. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 2. Mai 1997, gegen die Fakten a) und b) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22. April 1997, VerkR96-5549-1996/Be, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungs-verhandlung und Verkündung am 27. Juni 1997 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt diesbezüglich die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens-kostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 22. April 1997, VerkR96-5549-1996/Be, über Herrn H, ua wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß a) § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 und b) § 4 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen von a) 800 S und b) 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von a) 24 Stunden und b) 24 Stunden verhängt, weil er am 9. August 1996 gegen 11.10 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen auf der Ameseder Bezirksstraße im Ortsgebiet von Lembach in Höhe des Hauses H 1 gelenkt habe, wobei er den am rechten Fahrbahnrand abgestellten PKW mit dem Kennzeichen gestreift, diesen beschädigt und a) es unterlassen habe, nach dem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, sein Fahrzeug sofort anzuhalten und b) es unterlassen habe, vom Verkehrsunfall mit Sachschaden die nächste Gendarmerie- oder Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl er auch dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 130 S verpflichtet.

2. Gegen die oben erwähnten beiden Fakten dieses Straferkenntnisses hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungs-senates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zur Zulässigkeit der bei der Erstbehörde mündlich eingebrachten Berufung ist zu bemerken, daß gemäß § 51 Abs.3 VStG die Behörde die Gründe für die Berufungserhebung in der Niederschrift festzuhalten hat. Solches ist im konkreten Fall nicht erfolgt, nach der herrschenden Lehre berechtigt dieser Umstand die Behörde aber selbst dann nicht zur Zurückweisung der Berufung, wenn ein Beschuldigter sich trotz ausdrücklichen Befragens weigert, seine mündlich erhobene Berufung zu begründen (vgl. insbesondere Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Anm.9 zu § 51 Abs.3 VStG). Es kann daher dahingestellt bleiben, weshalb die verfahrensgegenständliche Berufung keinerlei Hinweise auf eine Begründung enthält. In der Sache selbst ist auszuführen:

Der entsprechenden Anzeige des GPK Lembach iM vom 14. August 1996 kann nicht entnommen werden, inwiefern durch den Berufungswerber ein abgestelltes Fahrzeug beschädigt worden ist. Es ist lediglich ausgeführt, daß der linke Außenspiegel beschädigt worden sei, ohne allerdings näher auf Art und Ausmaß des Schadens einzugehen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß der Anstoß den Spiegel möglicherweise nur bewegt, aber an ihm keinen Schaden im engeren Sinne hinterlassen hat. Für diese Annahme spricht auch das Vorbringen des Berufungswerbers, daß nämlich seitens dieses vermeintlich oder tatsächlich geschädigten Fahrzeugbesitzers keinerlei Forderungen an die Haftpflichtversicherung des Zulassungsbesitzers des damals vom Berufungs-werber gelenkten Fahrzeuges gestellt wurden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist hiefür die naheliegendste Erklärung, daß eben ein Schaden nicht entstanden ist, zumal grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden kann, daß jemand auf Schadenersatzansprüche ohne weiteres verzichtet.

Schließlich konnte auch das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers dahingehend, daß er nämlich von einem Verkehrsunfall bzw. einer Streifung eines anderes Fahrzeuges nichts bemerkt habe, nicht widerlegt werden und überdies die nach der Aktenlage gegebenen Spuren am Fahrzeug des Berufungswerbers, sofern man von solchen überhaupt sprechen kann, weitere Erhebungen (etwa Einholung eines Sachverständigengutachtens) im Hinblick auf die Möglichkeit einer Wahrnehmung (visuell, akustisch oder durch eine Stoßreaktion) nicht mehr zweckdienlich bzw. vertretbar erscheinen lassen.

Das Straferkenntnis war daher im angefochtenen Umfang zu beheben und das Verfahren unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" einzustellen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

Beschlagwortung: Mündliche Berufung ohne Anführung von Gründen

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