Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104687/2/Sch/Rd

Linz, 17.06.1997

VwSen-104687/2/Sch/Rd Linz, am 17. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des P vom 26. Mai 1997, vertreten durch die RAe, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. Mai 1997, VerkR96-3804-1996, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 20. Mai 1997, VerkR96-3804-1996, über Herrn P, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs.1 lit.c StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 21. Dezember 1994 (richtig: 1995) um 19.50 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Bundesstraße 1 von Schwanenstadt kommend in Richtung Vöcklabruck gelenkt und er an der Kreuzung Bundesstraße 1 - Salzburgerstraße in Attnang-Puchheim das Gelblicht der do. Verkehrsampel mißachtet habe und ohne anzuhalten in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Dabei sei es in der Folge zum Zusammenstoß mit dem Lenker S gekommen.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 - nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1996, G 9/96-12 ua - liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht.

Im vorliegenden Fall hat die Erstbehörde nach Einlangen der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wels, daß die Strafanzeige wegen eines Verkehrsunfalles gegen S (also nicht gegen den Berufungswerber!) gemäß § 90 Abs.1 StVO 1960 zurückgelegt wurde, gegen den nunmehrigen Berufungswerber eine Strafverfügung erlassen. Dem Tatvorwurf zufolge habe er an einer näher umschriebenen Örtlichkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt als Lenker eines PKW das Gelblicht einer Verkehrsampel mißachtet und sei ohne anzuhalten in den Kreuzungsbereich eingefahren. Der Spruch der Strafverfügung enthält überdies noch den (entbehrlichen) Hinweis auf einen dann erfolgten Zusammenstoß mit einem anderen Lenker (gemeint wohl: Fahrzeug). Diese Strafverfügung wurde rechtzeitig beeinsprucht. Laut dem in der Folge von der Erstbehörde zum Akt genommenen Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 29. September 1996, 4U85/96, ist der Berufungswerber vom Vorwurf, durch das Einfahren in eine Kreuzung bei Gelblicht andere Personen am Körper verletzt zu haben (§ 88 Abs.1 StGB) gemäß § 259 Z3 StPO freigesprochen worden. Begründend wurde ausgeführt, daß kein Schuldbeweis vorliege.

Sodann hat die Erstbehörde das nunmehr verfahrensgegenständliche Straferkenntnis erlassen und stützt dieses darauf, daß der vom Gericht beigezogene Sachverständige festgestellt habe, daß der Berufungswerber bei Gelblicht in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Abgesehen davon, daß diese eindeutige Aussage von der Berufungsbehörde nicht geteilt werden kann, da das entsprechende Gutachten im wesentlichen zwei Möglichkeiten offenläßt, nämlich daß der Berufungswerber bei Gelblicht, allenfalls aber auch bei Rotlicht - was einen völlig anderen Tatvorwurf zur Folge haben müßte - eingefahren sein kann, ist in rechtlicher Hinsicht folgendes auszuführen:

Die eingangs zitierte Bestimmung des § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 stellt allein darauf ab, ob für eine Tat die Gerichtszuständigkeit gegeben ist oder nicht. Im ersteren Fall bildet die Tat dann keine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 mehr. Für den gegebenen Sachverhalt - Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung durch Mißachtung einer Straßenverkehrsvorschrift - lag nach Ansicht der Berufungsbehörde die Gerichtszuständigkeit vor und wurde diese vom Gericht auch tatsächlich wahrgenommen. Der Umstand, daß ein Freispruch erfolgte, vermag - zumindest im vorliegenden Fall - nichts an der Frage der gegeben gewesenen Gerichtszuständigkeit zu ändern.

Abgesehen davon enthält die Begründung des Straferkenntnisses keinerlei Feststellungen, warum nicht allenfalls die Bestimmung des § 38 Abs.2 2. Satz StVO 1960 Platz greifen konnte.

Dem entsprechenden Berufungsvorbringen kam daher Berechtigung zu, weshalb dem Rechtsmittel Erfolg beschieden zu sein hatte und aus diesem Grunde auch eine Berichtigung des im erstbehördlichen Bescheidspruch enthaltenen unzutreffenden Vorfallszeitpunktes entbehrlich war. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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