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VwSen-104696/5/GU/Mm

Linz, 14.08.1997

VwSen-104696/5/GU/Mm Linz, am 14. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des S.L., vertreten durch RAe Dr. jur. W.L., P.R., J.P.und A.S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ..vom 22. April 1997, Zl. VerkR96-21220-1996-K, wegen Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 600 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 9 Abs.1, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 103 Abs.2, § 134 Abs.1 KFG 1967.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft ..hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als für den Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen .. der Firma L., nach außen hin vertretungsbefugte und verantwortliche Person trotz schriftlicher Aufforderung der BH .. vom 3.12.1996, VerkR96-21220-1996-K, nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung und zwar in der Zeit vom 13.12.1996 bis 27.12.1996 der Behörde darüber Auskunft erteilt zu haben, wer dieses Fahrzeug am 11.10.1996 um 14.33 Uhr auf der ..autobahn bei km 137,800 Richtung W., Gemeindegebiet A., gelenkt habe, in dem sowohl die Straßenbezeichnung mit Hausnummer als auch die Postleitzahl bei der Anschrift der angegebenen Auskunftsperson gefehlt hätten und auch keine Person namhaft gemacht worden sei, die eine vollständige Adresse des Lenkers hätte erteilen können.

Wegen Verletzung des § 103 Abs.2 KFG 1967 wurde ihm in Anwendung des § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S - im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden - und ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von 300 S auferlegt.

In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wird ausgeführt, daß der Rechtsmittelwerber auf die seinerzeitige Anfrage hin als Auskunftsperson nur Herrn B. G., Ö. aus U. angegeben habe, ohne jedoch die Straßenbezeichnung mit Hausnummer und die Postleitzahl des Ortes anzuführen.

Die verspätete Beibringung der vollständigen Adresse habe in der Sache keine Änderung (gemeint wohl Sanierung der seinerzeitigen fristgebunden erbetenen) Auskunft bewirken können.

Das Monatseinkommen wurde mit 20.000 S geschätzt. Im übrigen kein Vermögen und keine Sorgepflichten einerseits und keine strafmildernden und keine straferschwerenden Umstände angenommen.

In seiner dagegen erhobenen Berufung macht der rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber geltend, daß die vollständige Anschrift des Lenkers ohnedies nachgereicht worden sei. Obwohl zunächst die nach Meinung der Behörde angegebene Anschrift des Vorbezeichneten nicht vollständig gewesen sei, hätte eine Zustellung Herrn G. B. erreicht, da es sich bei seinem Wohnort um ein kleines Dorf handle. Damit habe er dem § 103 Abs.2 KFG 1967 genüge getan und fehle die Grundlage für die Verhängung einer Geldstrafe.

Aufgrund eines mehrwöchigen geplanten Auslandsaufenthaltes, bei dem er nicht habe rechnen müssen, daß er mit einem entsprechenden Auskunftsbegehren der Bezirkshauptmannschaft .. konfrontiert werden würde, sei es ihm erst nach dem 27.2.1997 möglich gewesen das Geburtsdatum und die postalische Anschrift des Lenkers zu ermitteln.

Obwohl im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, sei darauf nicht eingegangen worden und wird ein Begründungsmangel reklamiert.

Aus all diesen Gründen beantragt der Rechtsmittelwerber der Berufung stattzugeben und das Straferkenntnis aufzuheben.

Nach Zwischenerhebungen bezüglich der Rechtzeitigkeit eines Einspruches gegen eine seinerzeit ergangene Strafverfügung konnte nach Glaubhaftmachung von Zustellmängel infolge Ortsabwesenheit des Beschuldigten anläßlich der Zustellung der Strafverfügung die Rechtzeitigkeit eines Einspruches gegen diese Strafverfügung angenommen und in die Sache selbst eingegangen werden.

Da die ausgesprochene Geldstrafe den Betrag von 3.000 S nicht überstieg und der Rechtsmittelwerber eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich begehrt hat, war die Entscheidung aufgrund der Aktenlage zulässig (§ 51 e Abs.2 VStG).

Demnach steht folgender Sachverhalt fest:

Der auf die Autohaus L., dessen nach außen vertretungsbefugte Person der Rechtsmittelwerber ist, zugelassene PKW mit dem deutschen Kennzeichen .., wurde am 11.10.1996 um 14.33 Uhr auf der ..autobahn bei km 173,800 auf der Richtungsfahrbahn W. im Gemeindegebiet von A., von einer Radarmessung mit einer Geschwindigkeit von 169 km/h (was nach Abzug der Meßtoleranzen eine Geschwindigkeit von 161 km/h ergibt) gemessen. Die auf dieser Autobahnstrecke erlaubte Höchstgeschwindigkeit beträgt 100 km/h. Aus diesem Grunde richtete die Bezirkshauptmannschaft .., in deren Verwaltungsbereich die angeführte Meßstrecke fällt, an die vom Kraftfahrbundesamt als Zulassungsbesitzerin namhaft gemachte Autohaus L., das auf § 103 Abs.2 des KFG 1967 gestützte, mit 3.12.1996 datierte Begehren um Bekanntgabe der Person, wer das vorstehende Kraftfahrzeug am 11.10.1996 um 14.33 Uhr auf der vorhin beschriebenen öffentlichen Verkehrsfläche gelenkt hat und falls dies nicht möglich ist, um Benennung der Person, wer eine solche Auskunft erteilen kann. Hiebei wurde auf die Pflicht zur Auskunftserteilung binnen zwei Wochen nach Zustellung hingewiesen. Dieses Schriftstück wurde am 13.12.1996 der L. nachweislich zugestellt und von einem Postbevollmächtigten übernommen. Daraufhin langte am 18.12.1996 die Mitteilung ein, daß Herr B. G., wohnhaft in Ö., U., die Auskunft erteilen könne. Im Anschluß daran wurde von seiten der Bezirkshauptmannschaft .. das Verwaltungsstrafverfahren durch Erlassung einer Strafverfügung vom 10.2.1997 eröffnet. Von seiten des Rechtsmittelwerbers ist glaubhaft dargetan, daß er zum Zeitpunkt der Zustellung dieser Strafverfügung, welche ebenfalls von einem Postbevollmächtigten übernommen wurde und zwar am 21.2.1997 er auf einem mehrwöchigen Auslandsaufenthalt weilte.

Daß der Rechtsmittelwerber zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe, nämlich am 13.12.1996, mit dem der zweiwöchige Fristenlauf für die Auskunft begann, im Ausland gewesen wäre oder es ein sonstiges entschuldbares Verhalten für die nicht vollständige, weil ohne Straßenbezeichnung und Hausnummer, versehene Aufkunft erteilt wurde, ist nicht bescheinigt.

Nur derartiges hätte allenfalls unter Heranziehung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.1990, Zl. 89/02/0165, als entschuldbar angesehen werden können, weil er ja nicht diesfalls hätte voraussehen können, wann ihn eine Aufforderung zur Auskunftserteilung ereilen würde und ihn immerhin als zur Vertretung nach außen berufenes Organ die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die vollständige Auskunftserteilung trifft (vergl. § 9 Abs.1 VStG).

Bei der zweiwöchigen Frist für die Erledigung der Antwort handelt es sich aber - außer dem Fall der Ortsabwesenheit bei der Zustellung des Auskunftsbegehrens - um eine Fallfrist - die durch den späteren tatsächlich erfolgten Nachtrag des Fehlenden nicht mehr saniert werden konnte.

Durch das nach § 103 Abs.2 KFG 1967 vorgesehene Instrumentarium der Lenkerauskunft, welches aufgrund des präzisen Gesetzestextes eine vollständige Auskunft verlangt, wodurch die Behörde in die Lage versetzt wird nicht erst durch Zwischenschritte eine Adresse zu vervollständigen, um den Wahrheitsgehalt der Auskunft überprüfen zu können, duldet kein Spatium, in dem diese Gesetzesstelle wörtlich lautet: "Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen binden die Behörde nicht - diese Angaben zu überpüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne die entsprechenden Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück." Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist, wer unter anderem auch die vorstehende bundesgesetzliche Bestimmung übertritt.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG, genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Eine Glaubhafmachung mangelnden Verschuldens ist nicht gelungen.

Der Schuldspruch der ersten Instanz war daher in objektiver und subjektiver Hinsicht gerechtfertigt.

Was die Strafbemessung anlangt, welche zwar nicht hilfsweise gerügt aber von Amts wegen zu prüfen war, so gilt gemäß § 19 VStG folgendes:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der objektive Unrechtsgehalt war nicht bedeutungslos, zumal eine Verfolgung des Grunddeliktes, nämlich der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung infolge Fristverkürzung bei erforderlichen weiteren Recherchen erheblich erschwert war, wodurch ein Absehen von einer Strafe im Sinne des § 21 Abs.1 VStG nicht in Betracht kam.

Bezüglich der subjektiven Tatseite konnte ein die Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden nicht nachgewiesen werden. Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe sowie gravierende Abweichungen von den geschätzten persönlichen Verhältnissen sind auch im Berufungsverfahren nicht hervorgekommen und wurden auch vom Rechtsmittelwerber nicht reklamiert. Aus all diesen Gründen konnte der ersten Instanz kein Ermessensmißbrauch vorgeworfen werden, wenn sie den Strafrahmen mit 10 Prozent ausgeschöpft hat. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Im Verhältnis zum inländischen Anknüpfungspunkt für die Übertretung bleibt festzustellen, daß der Aufenthalt des auf einen ausländischen Zulassungsbesitzer zugelassenen PKWs im Gebiet der Republik Österreich, einen für diesen hinreichenden Anknüpfungspunkt bildet. Dies hat im übrigen die Europäische Kommission für Menschenrechte in ihrer Entscheidung vom 11.10.1989, Zl. 15226/89 bekräftigt. Nachdem der Rechtsmittelwerber nicht darzutun vermochte, daß die von ihm vertretene Zulassungsbesitzerin die Verwendung des PKW auf österreichischem Hoheitsgebiet ausschloß und somit auch die Verpflichtung bestand, sich mit den geltenden Vorschriften vertraut zu machen, war auch diesbezüglich die Vorwerfbarkeit der Tat in Form der vorerwähnten Fahrlässigkeit begründet.

Darüber, ob das gegenständliche Straferkenntnis in Deutschland auch vollstreckt werden kann oder ob wegen des im innerdeutschen Verfassungsrecht herrschenden Verbotes der Selbstbezichtigung ein Verstoß gegen den "ordre public" vorliegt (vergl. Art.4 Abs.1 des Vertrages der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts-und Rechtshilfe in Verwaltungssachen BGBl.Nr. 526/1990), waren im Berufungsverfahren keine Ausführungen erforderlich, zumal es sich beim Vollstreckungsverfahren um ein vom Verwaltungsstrafverfahren abgehobenes Verfahren handelt. Da die Berufung in der ureigenen Sache im Ergebnis keinen Erfolg hatte, trifft den Rechtsmittelwerber die gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ausdrücklich angeordnete Pflicht zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages von 20 Prozent der bestätigten Geldstrafe.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: PKW in Österreich bedeutet hinreichender Anknüpfungspunkt für österreichische Rechtsanwendung.

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