Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104699/13/Fra/<< Rd>> Linz, am 7. Oktober 1997 VwSen104699/13/Fra/<< Rd>>

Linz, 07.10.1997

VwSen-104699/13/Fra/<< Rd>> Linz, am 7. Oktober 1997
VwSen-104699/13/Fra/<< Rd>> Linz, am 7. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn R A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15.5.1997, VerkR96-3892-1995, betreffend Übertretungen des § 4 StVO 1960, nach der am 29.9.1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Übertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a und § 4 Abs.5 StVO 1960 (Punkte 2b, 2c, 4b und 4c) als unbegründet abgewiesen.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, ds 2.000 S, zu zahlen. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 51 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) unter den Punkten 2b und 4b wegen Übertretungen des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 je gemäß § 99 Abs.2 lit.a leg.cit., zu 2b eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) und zu 4b eine Geldstrafe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage) und unter den Punkten 2c und 4c wegen Übertretungen des § 4 Abs.5 StVO 1960 je gemäß § 99 Abs.3 lit.b leg.cit., zu 2c eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe einen Tag) und zu 4c eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt, weil er 2b am 23.3.1995 gegen 23.30 Uhr den Kombi auf dem Parkplatz des Gasthauses "A" in V, lenkte, wobei er an einem Verkehrsunfall beteiligt war, bei welchem Sachschaden entstand; obwohl sein Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, hat er es unterlassen, sein Fahrzeug anzuhalten und 2c von diesem Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen und weil er 4b am 24.3.1995 gegen 19.15 Uhr den Kombi auf dem Parkplatz des Gasthauses "A" in V, F, lenkte, wobei er an einem Verkehrsunfall beteiligt war, bei welchem Sachschaden entstand; obwohl sein Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, hat er es unterlassen, sein Fahrzeug sofort anzuhalten und c von diesem Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil hinsichtlich der gegenständlichen Übertretungen jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29.9.1997 wie folgt erwogen:

I.3.1. Der Bw bringt zu den streitgegenständlichen Tatbeständen vor, daß es sich bei dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen um ein Auto der Fa. handelte und er zu den genannten Zeitpunkten nachweislich bei der Fa -Bau GmbH, als Arbeitnehmer auf Baustellen im Raume Fuschl und Henndorf beschäftigt gewesen und auch seine damalige Unterkunft in Fuschl gewesen sei. Er gebe dazu an, daß Herr M, Herr D, Herr A und Herr M zu den genannten Zeitpunkten mit ihm gemeinsam auf den genannten Baustellen im Einsatz waren. Sein damaliges Firmenauto sei ein PKW, Mercedes 240 D, gewesen. Gelenkt hätte dieses Fahrzeug Herr M. I.3.2. Der Verantwortung des Bw steht das Ergebnis des von der Erstbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wie folgt entgegen:

Laut Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom 13.6.1995, welche auf den Ladungsbescheid vom 4.5.1995 Bezug nimmt, nimmt der Beschuldigte die Tatbestände nach den Punkten 2b und 2c des angefochtenen Straferkenntnisses zur Kenntnis. Hinsichtlich der Übertretungen nach den Punkten 2b und 2c des angefochtenen Straferkenntnisses (Tatzeit: 23.3.1995 gegen 23.30 Uhr) stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige des Herrn H, der am 18.7.1995 auch von der belangten Behörde zeugenschaftlich vernommen wurde und bei dieser Einvernahme ua angab, sich am 23.3.1995 spät abends im Lokal des Gasthauses "A" in Vorchdorf befunden zu haben und beobachten habe können, wie der Bw als Lenker des angezeigten Kraftfahrzeuges gegen das Fahrzeug des Herrn S stieß. Dieser sei jedoch, ohne sich um den Vorfall zu kümmern, vom Parkplatz weg auf die Straße gefahren. Am nächsten Abend habe er (der Zeuge) sich wieder in dem genannten Lokal befunden und er konnte diese Person wieder erkennen, welche am Vorabend aus dem Lokal ging und die genannte Beschädigung verursachte. Laut Anzeige des GP Vorchdorf vom 20.4.1995 entstand am beschädigten PKW, dessen Zulassungsbesitzer Herr A war, am hinteren linken Kotflügel eine Eindellung. Auch der Zeuge S, der Wirt des Gasthauses "A" gab laut Anzeige des GP Vorchdorf an, daß der Bw zur Tatzeit sein Lokal verlassen habe und anschließend Herr H aus dem Lokal gelaufen sei, da dieser beobachtet habe, wie der Bw an einem abgestellten PKW, VW Golf, angefahren sei. Auch der Zeuge A gab bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 11.7.1995 an, daß er am 23.3.1995 gegen Mitternacht von Gästen des Lokals "A" erfahren habe, daß der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen , seinen PKW VW-Golf, Kz ., beschädigt habe. Er habe auch sogleich die Anzeige erstattet.

Hinsichtlich der Übertretungen nach den Punkten 4b und c des angefochtenen Straferkenntnisses (Tatzeit 24.3.1995 gegen 19.15 Uhr) stützt sich die belangte Behörde auf die Aussagen der Herren S, J und A.

S gab vor der belangten Behörde zeugenschaftlich am 24.7.1995 an, daß der Bw, der am Vortag (gemeint: 23.3.1995) eine Beschädigung am Parkplatz vor seinem Gasthaus in Vorchdorf verursacht habe, am darauffolgenden Abend (gemeint: 24.3.1995) sich ebenfalls wieder in seinem Gasthaus befand, wo vorerst die Schadensabwicklung dieses Unfalles durchgeführt worden sei. Der Bw habe sich ein Bier bestellt und er wurde dann jedoch von ihm des Lokales verwiesen, da ihm ein Gast gesagt habe, daß er eben die Notdurft vor der Tür verrichtete und nunmehr wieder in das Lokal gehen wollte. Daraufhin sei ihm von Herrn Köstenberger gesagt worden bzw sei darüber gesprochen worden, daß dieser Herr (gemeint: der Bw) wiederum wie am Vortag einen PKW beschädigt habe.

Herr J gab niederschriftlich am 21.9.1995 einvernommen an, am 24.3.1995 gegen 19.15 Uhr mit dem Bw zusammen das Gasthaus "A" verlassen zu haben. Er habe beobachten können, daß der Bw in einen grauen VW-Passat stieg. Von seinem Fahrzeug habe er im Rückblickspiegel gesehen, wie der Bw beim Rückwärtsfahren gegen den rechten vorderen Kotflügel eines abgestellten roten VW-Golf stieß. Der Bw habe die Fahrt, ohne sich von einem etwaigen Schaden zu überzeugen, in Richtung Vorchdorf fortgesetzt. Er sei daraufhin in das Lokal gegangen und habe die Gäste gefragt, wem der rote Golf gehöre. Der Wirt habe sodann die Gendarmerie verständigt, deren Eintreffen er noch abwartete. Laut Anzeige des GP Vorchdorf vom 20.4.1995 entstand am abgestellten VW-Golf, dessen Zulassungsbesitzer Herr A war, auf der rechten Seite am vorderen Kotflügel und an der rechten vorderen Türe ein Blechschaden.

Der Zeuge A gab bei der zeugenschaftlichen Einvernahme vom 11.7.1995 an, am 24.3.1995 wiederum den Bw im Gasthaus "A" getroffen zu haben. Der Bw habe, nachdem er ihn auf den Vorfall vom Vortag angesprochen habe, schließlich zugegeben, daß er an seinen PKW angefahren und diesen beschädigt habe. Er habe ihm sodann die notwendigen Daten für die Versicherungsmeldung mitgeteilt. Der Zeuge hatte an diesem Abend wiederum seinen PKW am Parkplatz abgestellt. Der Bw habe auf ihn einen deutlich alkoholisierten Eindruck gemacht und wurde schließlich vom Gastwirt des Lokals verwiesen. Anschließend habe sich der Bw ins Freie auf den Parkplatz begeben, wobei er (der Zeuge) noch im Lokal zu den Gästen gesagt habe, er hoffe, daß ihm diesmal der Bw nicht wieder anfährt. Er sei anschließend auch aus dem Lokal gegangen, da er und auch Herr K ein Geräusch hörten. Dabei konnte er selbst erkennen, daß der Bw wieder mit seinem Passat gegen seinen PKW stieß und dabei eine deutliche Beschädigung verursachte. Der Bw blieb jedoch nicht stehen und setzte seine Fahrt ohne anzuhalten und den Schaden zu begutachten vom Parkplatz auf die öffentliche Straße fort.

I.3.3. Obwohl sich die belangte Behörde aufgrund der oa Zeugenaussagen ein eindeutiges Bild von den dem Bw zur Last gelegten Tatbeständen machen konnte, war im Hinblick auf die Bestreitung der Lenkereigenschaft durch den Bw im Grund des § 51e Abs.1 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Diese wurde am 29.9.1997 durchgeführt und in deren Rahmen die Zeugen G sowie S zum Sachverhalt einvernommen. Die zeugenschaftliche Aussage des Herrn A vom 11.7.1995 sowie die Aussage des Herrn K vom 21.9.1995 wurden verlesen. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise stützt sich auf § 51g Abs.3 Z1 VStG. Danach dürfen Zeugenniederschriften verlesen werden, wenn die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind, oder ihr persönliches Erscheinen wegen entfernten Aufenthaltes nicht verlangt werden kann. Der Zeuge A ist bereits verstorben und der Zeuge J wohnt in Salzmünde (Deutschland). Eine weitere Rechtsgrundlage für die Verlesung der oa Aussagen bildet § 51g Abs.3 Z4 VStG, weil der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Gmunden als einziger anwesender Partei der Verlesung zustimmte.

Aufgrund der Aussagen der bei der Berufungsverhandlung vernommenen Zeugen und der Aussagen der vor der belangten Behörde vernommenen Zeugen nimmt der O.ö. Verwaltungssenat zweifelsfrei die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatbestände als erwiesen an. Die vor dem O.ö. Verwaltungssenat vernommenen Zeugen bestätigten glaubwürdig den bereits vor der Erstbehörde, im wesentlichen im angefochtenen Straferkenntnis und im oben angeführten Punkt wiedergegebenen Sachverhalt. Die Verantwortung des Beschuldigten hingegen, der sich in jede Richtung verantworten kann, ohne deshalb Rechtsnachteile befürchten zu müssen, ist unglaubwürdig und in sich widersprüchlich. Abgesehen vom ursprünglichen Teilgeständnis hat dieser nichts vorgebracht, was seine Verantwortung stützen könnte. Er ist auch zur Berufungsverhandlung nicht erschienen. 36 Minuten vor Beginn dieser Verhandlung teilte er per Telefax dem O.ö. Verwaltungssenat mit, daß er durch eine Verschlechterung seiner Gehbehinderung gezwungen sei, das Krankenhaus aufzusuchen und es ihm daher nicht möglich sei, den Verhandlungstermin wahrzunehmen. Mit diesem Vorbringen hat jedoch der Bw keine ausreichende Entschuldigung für sein Nichterscheinen bei der Berufungsverhandlung dargetan. Er hat weder belegt, um welche Gehbehinderung es sich handelt, in welches Krankenhaus er sich angeblich begeben hat und daß es ihm aus dem von ihm genannten Grund unmöglich war, an der Verhandlung teilzunehmen. Somit hat er sich seiner Parteienrechte begeben. Beide Verkehrsunfälle wurden laut Anzeige des GP Vorchdorf vom 20.4.1995 vom Geschädigten Herrn A bei der Gendarmerie gemeldet. Laut Angaben des Bw hätte dieser von einem Unfall nichts bemerkt (dies betrifft die Tatbestände nach den Punkten 2b und c des angefochtenen Straferkenntnisses). Die Tatbestände nach den Punkten 4b und c des angefochtenen Straferkenntnisses bestritt der Bw.

Was nun das angebliche Nichtbemerken des Verkehrsunfalles betrifft, so kann unabhängig vom Geständnis des Bw und der nachfolgenden Bestreitung davon ausgegangen werden, daß - sollte der Bw tatsächlich nichts bemerkt haben - dies seiner Alkoholisierung zuzuschreiben war, was ihn jedoch nicht entlasten kann, denn bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten ihm die von ihm verursachten Anstoßgeräusche auffallen müssen. Der Bw hatte daher die ihm zur Last gelegten Tatbestände erfüllt. Die Rechtsgrundlagen hat die Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis ausführlich dargelegt, weshalb eine Zitierung dieser unterbleiben kann. I.3.4. Strafbemessung:

Die Erstbehörde hat in ihrer Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wie folgt berücksichtigt: Monatliches Krankengeld von 13.000 S, Sorgepflicht für drei Kinder, Bauspardarlehen in Höhe von 800.000 S hat diesbezüglich nichts vorgebracht - sind die verhängten Strafen den Kriterien des § 19 VStG als angemessen festgesetzt zu betrachten. Sämtliche Strafen sind im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bemessen und es ist eine Herabsetzung der Strafe im Hinblick darauf, daß im Verfahren keine mildernden Umstände hervorgekommen sind, als erschwerend ihm hingegen jeweils eine Vormerkung nach den Übertretungen der §§ 4 Abs.1 lit.a, 4 Abs.1 lit.c und 4 Abs.5 StVO 1960 zu werten sind, nicht vertretbar. Die Verhaltensweise des Bw läßt überdies den Schluß zu, daß er den durch die Strafdrohung rechtlich geschützten Werten offenbar gleichgültig gegenübersteht. Die verhängten Strafen sind somit auch aus spezialpräventiven Gründen geboten.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

 

 

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