Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130358/2/Gf/Da

Linz, 25.02.2004

VwSen-130358/2/Gf/Da Linz, am 25. Februar 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der M E, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 30. Jänner 2004, Zl. 933/10-12352, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird.

II. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 VStG; § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 30. Jänner 2004,
Zl. 933/10-12352, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe in Höhe von 25 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 381/2 Stunden) verhängt, weil sie als eine Person, der ein Kraftfahrzeug zur Verwendung überlassen worden sei, nicht darüber Auskunft erteilt habe, wem sie dieses KFZ, das am 30. Dezember 2002 in Linz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt gewesen sei, zur weiteren Verwendung überlassen habe; dadurch habe sie eine Übertretung des § 2 Abs. 2 des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 90/2001 (im Folgenden: OöParkgebG), begangen, weshalb sie gemäß § 6 Abs. 1 lit. b OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin über entsprechende Anfrage lediglich den Namen und einen Wohnort, nicht jedoch auch eine Postleitzahl und eine Straßenbezeichnung einer in der BRD lebenden Person angegeben habe und diese Auskunft sohin unvollständig gewesen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien Milderungs- oder Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen; mangels entsprechender Mitwirkung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Rechtsmittelwerberin von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihr am 3. Februar 2004 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11. Februar 2004 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie weder Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen KFZ noch dieses zum Tatzeitpunkt ihr zur Verwendung überlassen worden sei. Außerdem könne sie nunmehr die Daten jener Person vollständig bekannt geben, die darüber Auskunft erteilen könne, wem dieses Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen gewesen sei.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz zu Zl. 933-10-12352; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 6 Abs.. § 1 lit. b i.V.m § 2 Abs. 2 OöParkGebG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der der Behörde trotz entsprechenden Verlangens nicht darüber Auskunft erteilt, wem er die Verwendung eines mehrspurigen, ohne Entrichtung der entsprechenden Gebühr abgestellten KFZ überlassen hat.

3.2.1. Im gegenständlichen Fall hat zunächst der Zulassungsbesitzer angegeben, sein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt dem Gatten der Rechtsmittelwerberin überlassen zu haben. In weiterer Folge gab diese in ihrer Rechtfertigung vom 11. August 2003 an, das KFZ schon vor diesem Tag (30. Dezember 2002) wieder der Tochter des Zulassungsbesitzers zurückgegeben zu haben. Da die Beschwerdeführerin nur deren Namen, nicht aber auch ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort wusste und der Zulassungsbesitzer selbst noch bis Mitte September 2003 in Sardinien weilte, konnte sie vorerst keine detaillierteren Angaben machen. Dessen ungeachtet hat die belangte Behörde bereits mit Strafverfügung vom 8. September 2003, Zl. 933/10-12352, eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro wegen Nichterteilung der verlangten Auskunft verhängt.

3.2.2. Dies ist offenkundig darauf zurückzuführen, dass der Gesetzestext des § 2 Abs. 2 OöParkGebG die Wendung enthält, dass "die Auskunft ..... unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen ist". Dabei handelt es sich aber - entgegen der vermeintlichen Auffassung der belangten Behörde - nicht um eine absolute Fallfrist (vgl. z.B. VwGH v. 11.9.1979, Zl. 1218/79, und v. 18.1.1989, 88/03/0349, zu § 103 Abs. 2 KFG, dem die Anordnung des § 2 Abs. 2 OöParkGebG nachgebildet ist). Vielmehr eröffnet diese Bestimmung der Behörde auch die Möglichkeit, die Zweiwochenfrist in berücksichtigungswürdigen Fällen zu verlängern.

3.2.3. Dies wäre im gegenständlichen Fall schon deshalb geboten gewesen, weil die Beschwerdeführerin ohnehin den Namen und auch den Wohnort der Tochter des Zulassungsbesitzers bekannt gegeben hatte und zur Vervollständigung dieser Daten offenkundig bloß die Rückkehr des Zulassungsbesitzers aus dem Urlaub abgewartet hätte werden müssen.

Der Rechtsmittelwerberin - die mit der gegenständlichen Berufung im Übrigen die geforderte Auskunft vollständig erteilt hat - ist daher kein Verschulden anzulasten.

Ihre Strafbarkeit ist sohin bislang nicht erwiesen.

3.3. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war; eine Einstellung des Strafverfahrens war hingegen nicht zu verfügen, weil zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch offen ist, ob die erteilte Auskunft auch tatsächlich der Wahrheit entspricht.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 64 i.V.m. § 65 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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