Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104703/2/Weg/Km

Linz, 24.06.1997

VwSen-104703/2/Weg/Km Linz, am 24. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Prof. Dipl.-Ing. Dr. R K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A R, vom 28. Mai 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Mai 1997, VerkR zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch anstatt der Wortfolge "Geschwindigkeitsüberschreitung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zu treten hat: "Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" von 100 km/h und daß die Strafnorm anstatt § 134 Abs.1 KFG 1967 wie folgt zu lauten hat: "§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960". Außerdem wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf 32 Stunden reduziert.

Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz bleibt unverändert, ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als im Wege des § 29a VStG zuständig gewordene Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52a Z10a StVO 1960 in Anwendung des § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil dieser am 7. März 1996 um 20.01 Uhr den Pkw V auf der A in Richtung S gelenkt und im Gemeindegebiet von A bei Km die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsüberschreitung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 23 km/h überschritten habe. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Erstbehörde begründet ihren Schuldspruch nach Durchführung des ordentlichen Verfahrens damit, daß das in Rede stehende fixmontierte Radarmeßgerät geeicht gewesen und der Standort dieser Station vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kommissioniert worden sei. Hinsichtlich der vom Beschuldigten angesprochenen Kalibrierung wird darauf verwiesen, daß diese um 00.00 Uhr eines jeden Tages automatisch erfolge und - wie dies aus dem vorgelegten Kalibrierungsfoto zweifelsfrei ersichtlich sei, - tatsächlich auch erfolgte. Die Radarmessung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden und seien die Einwände des Beschuldigten nicht geeignet, das Meßergebnis in Zweifel zu ziehen. Das Vorbringen des Beschuldigten betreffend Aufstellung und Bedienung des Radarmeßgerätes gründe sich lediglich auf bloße Vermutungen, denen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen sind, daß das Meßergebnis nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Hinsichtlich der Strafhöhe wird unter (diesmal richtiger) Zitierung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, wonach für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe bis zu 10.000 S (im Nichteinbringungsfall zwei Wochen Arrest) vorgesehen ist und unter Hinweis auf § 19 VStG ausgeführt, daß von einem fiktiven monatlichen Durchschnittseinkommen in der Höhe von 45.000 S, der Sorgepflicht für Gattin und ein Kind und keinem Vermögen ausgegangen wurde und einschlägige Verwaltungsvorstrafen als erschwerend zu werten gewesen wären, während strafmildernde Umstände nicht vorgelegen seien.

3. Der Berufungswerber wendet in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß ein, daß dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung keine Berechtigung zukäme. Es sei zwar richtig, daß ihm ein Eichschein zur Kenntnis gebracht wurde, ohne daß jedoch ein Nachweis vorliege, daß dieser Eichschein tatsächlich auf jenes Gerät Bezug nimmt, welches für die gegenständliche Radarmessung verwendet wurde. Es sei desweiteren nicht sicher, ob die Kalibriervorschriften eingehalten wurden. Dem Beschuldigten seien elf Kopien von Fotos, wobei auf zwei Kopien die Kennzeichen eines Kfz sichtbar sind, zur Kenntnis gebracht worden. Den übrigen Lichtbildern könne nichts entnommen werden. Es sei auch unklar geblieben, ob die gegenständliche Radaranlage am Standort vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kommissioniert wurde. Nur bei Kenntnis aller dieser maßgeblichen Umstände hätte er die Rechtmäßigkeit und Richtigkeit der Messung überprüfen können. Hinsichtlich der angeblichen Kalibrierfotos A und B sei auch nicht zur Kenntnis gebracht worden, aufgrund welcher Umstände sich eine ordnungsgemäße Kalibrierung ergeben soll. Den Ausführungen der ersten Instanz, daß sich das Vorbringen des Beschuldigten lediglich auf bloße Vermutungen gründet, komme keine Berechtigung zu. Es seien keinesfalls Vermutungen geäußert worden, sondern sei vom Beschuldigten nur auf die Einhaltung der sich aus der Unschuldsvermutung ergebenden Folgen hingewiesen worden, daß nämlich nur bei Vorliegen eindeutiger Ergebnisse in einem Strafverfahren eine dem Beschuldigten angelastete Tat als erwiesen angenommen werden könne. Demgemäß sei es Aufgabe der Behörde, dem Beschuldigten seine Straftat nachzuweisen, wobei Unklarheiten nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen könnten. Es sei nicht Aufgabe des Beschuldigten, Beweismittel zu widerlegen. Vielmehr wäre es Verpflichtung der Behörde erster Instanz gewesen, zu prüfen, ob die Messung der angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Hiezu hätte insbesondere überprüft werden müssen, welches Gerät seinerzeit konkret verwendet wurde, ob sich der vorgelegte Eichschein auf dieses Gerät bezieht, ob das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen am Standort der Radaranlage selbst diese kommissioniert hat, in welcher Weise die Kalibrierung erfolgte und ob dies in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften geschah. Da dies bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erhoben worden sei, wird beantragt, daß diese Erhebungen in zweiter Instanz getätigt werden, wobei die entsprechenden Beweisergebnisse dem Beschuldigten zur Kenntnis zu bringen seien und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sei. In eventu wird auch die Höhe der verhängten Strafe bekämpft. Für eine Überschreitung von 23 km/h sei die ausgesprochene Geldstrafe von 1.000 S bei weitem zu hoch. Im Hinblick auf die Auswirkungen des Sparpakets sei auch der Verdienst des Beschuldigten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr mit 45.000 S sondern lediglich mit 35.000 S anzusetzen.

4. Da keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen, zumal der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt ist.

Aufgrund der Aktenlage ist von nachstehendem Sachverhalt auszugehen und erweisen sich die Einwände des Berufungswerbers als für ihn nicht zielführend: Der Berufungswerber war - wie er in der Lenkerauskunft selbst anführte - der Lenker des verfahrensgegenständlichen Pkws. Die aufgrund der Messung angefertigten Lichtbilder zeigen eindeutig, daß der Pkw mit dem Kennzeichen VB-AG 1 Verursacher und Auslöser der Geschwindigkeitsmessung war. Die angezeigte Geschwindigkeit betrug 128 km/h, was zufolge der Verwendungsbestimmungen den Tatvorwurf von 123 km/h rechtfertigt. Hinsichtlich der Kalibrierung ist anzuführen, daß sich das verfahrensgegenständliche Gerät selbsttätig - und zwar um 00.00 Uhr eines jeden Tages - kalibriert. Das laut Anzeige verwendete Radargerät der Bauart Micro Speed 09(A) mit der Fertigungsnummer 242 ist laut Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen am 28. Juli 1994 geeicht worden und läuft die Nacheichfrist am 31. Dezember 1997 ab. Ob nun die Aufstellung des gegenständlichen Gerätes unter Beisein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen erfolgte, mußte seitens der Berufungsbehörde nicht eruiert werden. Es besteht nämlich keine Vorschrift, daß dies vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zwingend zu bewerkstelligen sei. Wenn aber - so die glaubwürdigen Ausführungen des Landesgendarmeriekommandos für Oö. Vom 20.12.1996 - eine Kommissionierung des Standortes vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ohnehin erfolgte, so verbleibt nicht der geringste Zweifel an der ordnungsgemäßen Aufstellung des Gerätes. Da - wie ebenfalls der zuletzt zitierten Stellungnahme des Landesgendarmeriekommandos zu entnehmen ist - auch alle für die Bedienung des Gerätes vorhandenen Vorschriften eingehalten wurden, was im übrigen aktenmäßig nachvollziehbar ist, besteht kein Grund, an der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung zu zweifeln.

Die Ausführungen des Berufungswerbers sind - wie dies schon die Erstbehörde zutreffend ausgeführt hat - inhaltlich als Spekulationen und Vermutungen zu qualifizieren und sind letztlich in keiner Weise geeignet, die Geschwindigkeitsüberschreitung in Zweifel zu ziehen. Wenn der Berufungswerber vermeint, daß Unklarheiten nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen können, so wird darauf hingewiesen, daß Unklarheiten nicht zu erkennen sind. Die Erstbehörde hat das Parteiengehör in jeder Phase des Verfahrens gewahrt. Wenn der Berufungswerber vermeint, daß das verwendete Radargerät nicht mit jenem identisch ist, für welches der Eichschein im Akt aufliegt, so wird dem unter Hinweis auf die eindeutige Aktenlage entgegnet, daß es sich sowohl beim in der Anzeige angeführten Gerät als auch bei dem mittels Eichschein als geeicht bestätigten Gerät um dasselbe handelt, was aus der nur einmal vergebenen Fertigungsnummer 242 erleuchtet. Ein weiteres Parteiengehör ist in Anbetracht der evidenten Übereinstimmung weder notwendig noch mit einer ökonomischen Verfahrensführung vereinbar.

Zu den Strafbemessungsgrundlagen ist noch anzuführen, daß auf den Tatzeitpunkt bezogen eine rechtskräftige einschlägige Vormerkung vorliegt und daß der Behauptung des Berufungswerbers, infolge des Sparpaketes nicht mehr 45.000 S sondern lediglich 35.000 S (offenbar per Monat) zu verdienen, nicht engegengetreten wird.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden, wird hinsichtlich der Rechtsgrundlagen auf die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses (§ 52 lit.a Z10a und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960) verwiesen. Der oben dargestellte und als erwiesen geltende Sachverhalt läßt sich unschwer unter diese Bestimmungen subsumieren, sodaß der Berufungswerber durch sein Verhalten die ihm angelastete Verwaltungsübertretung sowohl objektiv als auch subjektiv zu vertreten hat. Dies allerdings mit der Maßgabe, daß ein Schreibfehler zu berichtigen war und die von der Erstbehörde zitierte Strafnorm des § 134 Abs.1 KFG 1967 auf die des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 auszuwechseln war (so auch die Begründung des Straferkenntnisses). Diese Subsumierung ist deshalb möglich, weil § 52 lit.a Z10a StVO 1960 ihrem Inhalt nach eine Verbotsnorm darstellt.

Zur Strafbemessung wird noch angeführt, daß die Geldstrafe in Anbetracht einer einschlägigen Vorstrafe und einer doch nicht unwesentlichen Geschwindigkeitsüberschreitung unter Berücksichtigung des monatlichen Einkommens von 35.000 S eher als zu niedrig angesetzt erachtet wird. Eine Erhöhung der Geldstrafe ist jedoch wegen des Verbotes der reformatio in peius nicht möglich. Zur Ersatzfreiheitsstrafe wird bemerkt, daß diese außerhalb der Relation liegt, was zwar zulässig, aber in jedem Fall zu begründen wäre. Argumente für eine derartige Begründung finden sich jedoch im Akt nicht.

Im übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

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