Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104704/6/BI/FB

Linz, 09.10.1997

VwSen-104704/6/BI/FB Linz, am 9. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn W S, P, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. O U, F, V, vom 9. Juni 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. Mai 1997, VerkR96-10138-1996, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 66 Abs.4 und 63 Abs.3 und 5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 (gemeint wohl: § 134 Abs.1 KFG 1967) eine Geldstrafe von 4.000 S (144 Stunden EFS) verhängt, weil er als Geschäftsführer und damit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 nach außen hin zur Vertretung berufene Organ der Firma A, welche Besitzerin des Probefahrtkennzeichens sei, der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über Aufforderung (zugestellt am 30.7.1996) nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber gegeben habe, wer den PKW mit dem Probefahrtkennzeichen am 6. Mai 1996 um 14.23 Uhr auf der A in Fahrtrichtung W gelenkt und im Gemeindegebiet von R bei km die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten habe. Er habe erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist mitgeteilt, wer der Lenker des Fahrzeuges gewesen sei. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 400 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.1 VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Daraus geht hervor, daß das Straferkenntnis laut Rückschein vom damals noch nicht rechtsfreundlich vertretenen Rechtsmittelwerber persönlich am 3. Juni 1997 übernommen wurde. Die am 10. Juni 1997 vom rechtsfreundlichen Vertreter zur Post gegebene Berufung hatte den Wortlaut: "In außen bezeichneter Rechtssache habe ich mit meiner Vertretung Dr. O U, Rechtsanwalt in V, F, beauftragt. Binnen offener Frist erhebe ich gegen das Straferkenntnis vom 26.5.1997 das Rechtsmittel der B E R U F U N G :

welche ich nach Einsicht in den Behördenakt ergänzen werde." Mit Schriftsatz vom 18. Juni 1997, zur Post gegeben am 20. Juni 1997, erstattete der rechtsfreundliche Vertreter eine Stellungnahme, in der er auf die seiner Meinung nach unverschuldeten Gründe für die von ihm verspätet abgegebene Lenkerauskunft hinweist und geltend macht, daß ihn an der Übertretung des § 103 Abs.2 KFG keinerlei Verschulden treffe, da er nicht einmal fahrlässig die Auskunft verzögert habe, sondern ihm diese einfach nicht früher möglich gewesen sei. Nach Ausführungen über die seiner Ansicht nach überhöhte Strafe beantragt er die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Geldstrafe auf 1.000 S. Mit Schreiben des UVS vom 24. September 1997 wurde der rechtsfreundliche Vertreter auf den Beginn der Berufungsfrist bzw die mangelnde Begründung im Rechtsmittel hingewiesen und gab mit Schriftsatz vom 30. September 1997 bekannt, daß das Rechtsmittel aufrechterhalten werde. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm 24 VStG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verlangt § 63 Abs.3 AVG die Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhalts oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft. Bei der Auslegung des Merkmals eines "begründeten" Berufungsantrages soll kein strenger Maßstab angelegt werden, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet (vgl Erk v 20. Februar 1987, 85/17/0096 ua). Die Berufung muß wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Fehlt es an einer solchen Begründung des Berufungsantrages und wird eine solche auch innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgereicht, dann mangelt es an einem an eine Berufung zu stellenden Mindesterfordernis (vgl VwGH v 21. Februar 1995, 95/05/0010, 0011). Nicht wesentlich ist, ob die Begründung stichhältig ist (VwGH v 14. Februar 1989, 89/07/0012 ua). Mangelt es an einem an eine Berufung zu stellenden Mindesterfordernis, so liegt kein verbesserungsfähiges Formerfordernis iSd § 13 Abs.3 AVG vor, sondern das Fehlen des Erfordernisses der Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet, bzw das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages führt zur Zurückweisung der Berufung (vgl VwGH v 26. Jänner 1995, 94/06/0226, 0227). Im gegenständlichen Fall ist innerhalb der Berufungsfrist, die mit der Zustellung an den Rechtsmittelwerber am 3. Juni 1997 zu laufen begann und demnach am 17. Juni 1997 endete, lediglich das Straferkenntnis bezeichnet worden, gegen das sich die Berufung richtet, und ein Berufungsantrag gestellt worden, dessen Ergänzung für einen Zeitpunkt nach Einsicht in den Behördenakt angekündigt wurde. Die Stellungnahme, in der die Berufungsgründe ausgeführt und der Berufungsantrag exakt formuliert wurde, ist aus nicht nachvollziehbaren Gründen erst am 20. Juni 1997 zur Post gegeben worden und im Hinblick auf eine fristgerecht eingebrachte Berufung als verspätet anzusehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, ohne auf die inhaltlichen Ausführungen im Rechtsmittel eingehen zu können.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Berufungsantrag ohne Begründung innerhalb der Rechtsmittelfrist, Begründung erst nach deren Ablauf erfolgt -> Zurückweisung.

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