Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104705/2/Fra/Ka

Linz, 18.09.1997

VwSen-104705/2/Fra/Ka Linz, am 18. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn Mag. B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 26.5.1997, VerkR96-1089-1997-Kb, betreffend Übertretung der §§ 31 Abs.1 iVm 99 Abs.2 lit.e StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. II. Der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG. zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/I. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung der §§ 31 Abs.1 iVm 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.e leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er am 17.1.1997 gegen 16.15 Uhr den PKW mit dem Kz.: , auf der Kirchheimer Bezirksstraße in Richtung Riegerting, ca. bei Strkm.2,170, Gemeinde Lohnsburg, lenkte und als ein an einem Verkehrsunfall beteiligter Lenker eines Fahrzeuges, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt und es unterlassen hat, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe seiner Identität ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/I. - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG).

I.3.1. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

Der Bw lenkte am 17.1.1997 gegen 16.15 Uhr den PKW mit dem Kz.: auf der Kirchheimer Bezirksstraße von Lohnsburg kommend in Richtung Riegerting. Ca. bei Strkm. 2,170, Gemeinde Lohnsburg, verursachte er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, indem er einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug ausweichen mußte und dadurch gegen eine Straßenlaterne stieß, wodurch diese und der PKW des Bw beschädigt wurden. Nach Besichtigung der Unfallstelle fuhr der Bw weiter nach Altheim, wo er von der Karosseriebaufirma K F aus die Gendarmeriedienststelle Altheim verständigte.

In der Zwischenzeit wurde der Unfall bereits von der Zeugin M telefonisch am Gendarmerieposten Waldzell angezeigt. I.3.2. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel im wesentlichen vor, daß er nie beabsichtigt habe, sich der Anzeige zu entziehen. Da am Unfallsort keine Telefonzelle in Sicht gewesen sei und er über kein Mobiltelefon verfüge, habe er den Unfallsort besichtigt und konnte er eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer aus Anlaß der von ihm verursachten Beschädigung nicht feststellen.

So gab auch die Zeugin an, daß der Lenker bei der Unfallstelle kurz ausgestiegen sei, nachdem er einem entgegenkommenden PKW ausgewichen und daher gegen die Straßenlaterne gefahren sei.

Der Bw führte weiters aus, daß auch sein Fahrzeug beschädigt, jedoch noch einigermaßen fahrtüchtig gewesen sei, worauf er seine Fahrt langsam in Richtung Altheim fortgesetzt habe, um die entsprechende Anzeige zu machen. Dies, da er dort den zuständigen Gendarmerieposten vermutete. In Altheim habe er sein Fahrzeug bei der Karosseriebaufirma K abgestellt, da ihm bekanntgewesen sei, daß dort (verläßlich) eine Möglichkeit zu telefonieren bestünde und hätte er - dort angekommen - sofort eine entsprechende Anzeige bei der Gendarmeriedienststelle Altheim erstattet.

Aufgrund seiner Unkenntnis der Sprengelgrenzen habe er zunächst den falschen Gendarmerieposten kontaktiert. Unter Bedachtnahme auf die geschilderten Begleitumstände dieses Falles sei die Verständigung des (richtigen) Gendarmeriepostens Waldzell erst ca. 45 Minuten nach dem Unfall erfolgt. So gab auch der Meldungsleger Herr B, Gendarmerieposten Waldzell an, daß ihm um 16.20 Uhr ein Verkehrsunfall gemeldet worden sei. Daraufhin hätte er sich sofort zur Unfallstelle begeben und dürfte bis zu seiner Rückkehr am Gendarmerieposten ca. eine halbe Stunde vergangen sein. Kurz darauf habe sich eine Firma F gemeldet, welche mitgeteilt habe, daß der Unfallwagen bei ihrer Firma stehen würde. Dies, da der Unfallenker nicht gewußt hätte, wo der nächstgelegene Gendarmerieposten sei und daher gleich bis Altheim gefahren wäre. Der Meldungsleger stellte weiters fest, daß es sich in der Anzeige bei der Zeitangabe "18.00 Uhr", zu der der Unfall telefonisch auf Veranlassung des Bw gemeldet worden sei, durchaus um einen Tippfehler handeln könnte. I.3.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen: Gemäß § 31 Abs.1 StVO 1960 dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, usw) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden. Gemäß § 99 Abs.2 lit.e begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden. Das wesentliche der Bestimmung der raschen Verständigung ("ohne unnötigen Aufschub") der in Betracht kommenden Stelle liegt darin - da es bei der Beschädigung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, z.B. eine Beschädigung von den Vorrang regelnden oder anderen wichtigen Straßenverkehrszeichen, zu einer erheblichen Gefährdung der Verkehrsteilnehmer kommen könnte -, daß diese Stelle in die Lage versetzt wird, unverzüglich zunächst verkehrssichernde Maßnahmen zu treffen und im übrigen die Behebung des Schadens veranlassen zu können. Die Verständigungspflicht des § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 ist (im Gegensatz zur Meldepflicht des § 4 Abs.2 leg.cit., welche einen Verkehrsunfall mit Personenschaden betrifft) nicht unverzüglich, sondern (bloß) ohne unnötigen Aufschub zu erfüllen. Die erforderliche Weiterfahrt - der Bw hatte kein Mobiltelefon und es war keine Telefonzelle in Sicht - nach Altheim, zwecks telefonischer Meldung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden an die örtliche Gendarmeriedienststelle, welche vom Bw wegen seiner Ortsunkundigkeit als die zuständige angesehen wurde, ist aber wohl ein nötiger Aufschub. Was hätte der Bw den anderes tun sollen? Der Bw vergewisserte sich an Ort und Stelle, daß es durch den Unfall zu keiner Gefährdung anderer Straßenbenützer kommen konnte. Da er kein Mobiltelefon hatte und auch keine Telefonzelle in Sicht war, verließ er den Unfallort, um die Anzeige zu erstatten. Daß der Bw aufgrund seiner Ortsunkundigkeit seine Anzeige zunächst bei der falschen Stelle abgab, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Durch die Verzögerung der Anzeige ist kein Schaden entstanden und kann dem Bw auch nicht die Absicht unterstellt werden, er hätte sich der Anzeige entziehen wollen, weil er diese ja tatsächlich von der Fa. F aus getätigt hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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