Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104710/7/Ki/Shn

Linz, 22.10.1997

VwSen-104710/7/Ki/Shn Linz, am 22. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Mag. G, vom 12. Juni 1996 gegen das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 20. Mai 1997, VerkR96-21521-1996-Hu, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8. Oktober 1997 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 20. Mai 1997, VerkR96-21521-1996-Hu, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 10.9.1996 um 08.16 Uhr in Linz, Fiedlerstraße, gegenüber dem Haus Nr.6, den Kombi, Kz., abgestellt und dabei das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet hat, ohne daß an diesem eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war (verletzte Rechtsvorschrift: § 36 lit.e und § 134 Abs.1 KFG 1967). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 12. Juni 1997 Berufung. Er argumentiert, daß das Kraftfahrzeug am beschriebenen Ort abgestellt gewesen sei und daher von niemanden verwendet wurde, weshalb diesbezüglich eine Bestrafung nicht in Frage komme. Er sei weder beim Abstellen des Kfz noch beim Wegfahren betreten worden. Er verweise darauf, daß sich die Begutachtungsplakette seit der Anmeldung im August 1996 des Fahrzeuges vorschriftsmäßig auf diesem befinde. Es erscheine bemerkenswert, daß sich der Meldungsleger sechs Monate nach dem Vorfall offensichtlich noch so genau daran erinnern könne. Der behauptete Vorfall könne nicht als ein so gravierendes Ereignis gewertet werden, an welches man sich ohne weiteres zweifelsfrei erinnern könne.

Weiters bemängelt der Bw, daß seine Rechte als Beschuldigter unter Hinweis, daß er nicht der Wahrheitspflicht unterliege, zu seinem Nachteil gereichen würden. Auch könne es nicht zu seinem Nachteil gereichen, daß anläßlich der Anbringung der Plakette unmittelbar nach Anmeldung des Kraftfahrzeuges niemand dabei gewesen sei. Die Tat sei daher seitens der Behörde nicht zweifelsfrei erwiesen. Weiters bemängelt der Bw die Strafbemessung und er verweist in diesem Zusammenhang auf seine Unbescholtenheit, weshalb § 20 VStG anzuwenden gewesen wäre. Auch sei es ihm völlig unklar, warum die Behörde nicht von vornherein von § 21 VStG Gebrauch gemacht hat. Er stelle daher die Anträge, die Berufungsbehörde möge den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben, in eventu von § 21 Gebrauch machen.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt bzw Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 1997 wie folgt erwogen:

Gemäß § 36 lit.e KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhänger, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs.7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei im § 57a Abs.1 lit.a bis h angeführten zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs.1 letzter Satz fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs.5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

Dazu ist zunächst der rechtlichen Argumentation des Bw, es hätte keine Bestrafung erfolgen dürfen, zumal das Kfz am Tatort lediglich abgestellt war und daher von niemanden verwendet wurde, entgegenzuhalten, daß laut ständiger Rechtsprechung des VwGH unter Verwenden eines Kfz iSd § 36 KFG auch das Parken zu verstehen ist (vgl etwa VwGH 9.11.1984, 84/02B/0079 ua). Demnach ist es für den vorliegenden Fall unerheblich, daß das Kraftfahrzeug lediglich am Vorfallsort, bei welchem es sich unbestritten um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt, abgestellt war. Ebenfalls ist unstrittig, daß das gegenständliche Kraftfahrzeug in jene Kategorie von Kraftfahrzeugen fällt, bei welchen eine dem Gesetz entsprechende Begutachtungsplakette anzubringen ist. Es war daher im Beweisverfahren ausschließlich abzuklären, ob die Begutachtungsplakette zum Vorfallszeitpunkt am Kraftfahrzeug angebracht war oder nicht.

Der O.ö. Verwaltungssenat hat zur Klärung dieser Sachverhaltsfrage eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Bei dieser Verhandlung wurde der die Anzeige erstattende Meldungsleger als Zeuge einvernommen. Der Bw ist zur Verhandlung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Ein Vertreter der Erstbehörde hat an der Verhandlung ebenfalls nicht teilgenommen. Der Meldungsleger hat bei seiner Einvernahme ausgesagt, daß er sich an den Vorfall noch teilweise erinnern könne. Er wisse, daß es sich um eine nicht am Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette handelt.

Generell führte der Zeuge aus, daß es sich beim Überprüfen der Begutachtungsplaketten nicht um eine gezielte Überwachung handelt, sondern daß dieser Umstand im Rahmen der sonstigen Amtshandlungen mitüberprüft wird. Der Zeuge erklärte, daß im Fall, wenn er das Fehlen einer Begutachtungsplakette feststellt, er sich natürlich das Fahrzeug genauer anschaut. Es werde dann am Fahrzeug eine Verständigung darüber angebracht, daß die Anzeige wegen der fehlenden Begutachtungsplakette erstattet werden müsse. Nach seiner Lebenserfahrung würde sich die betreffende Person, falls die Begutachtungsplakette angebracht wäre, sofort mit der zuständigen Polizeidienststelle in Verbindung setzen. Wäre im vorliegenden Fall der Bw mit seinem Fahrzeug mit der angebrachten Begutachtungsplakette erschienen, wäre natürlich keine Anzeige erstattet worden. Jedenfalls könne er im vorliegenden Fall einen Irrtum ausschließen.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt auch die erkennende Berufungsbehörde zur Auffassung, daß der Aussage des Meldungslegers Glauben zu schenken ist. Er hat seine Aussage unter Wahrheitspflicht und nach Belehrung über die allfälligen Konsequenzen einer unrichtigen Zeugenaussage getätigt. Die Aussage ist schlüssig und steht nicht in Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Auch ist von einem Organ der Straßenaufsicht anzunehmen, daß dieser in der Lage ist, festzustellen, ob eine Begutachtungsplakette an einem Fahrzeug angebracht ist oder nicht. Daß der Meldungsleger dem Bw willkürlich den inkriminierenden Sachverhalt unterstellen würde, ist ebenfalls nicht anzunehmen. Wie bereits die Erstbehörde festgestellt hat, konnte sich der Bw in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle erscheinen jedoch auch der erkennenden Berufungsbehörde die Rechtfertigungsangaben des Bw im Hinblick auf die glaubwürdige Aussage des Meldungslegers als reine Schutzbehauptung. Es mag zutreffen, daß der Bw sein Kraftfahrzeug erst im August 1996 angemeldet hat, es steht jedoch nicht in Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens, daß er die Anbringung der Begutachtungsplakette letztlich vergessen hat. Nachdem auf dem Fahrzeug des Bw eine Verständigung durch den Meldungsleger angebracht war, wäre es doch naheliegend gewesen, wenn der Bw, hätte er die Begutachtungsplakette angebracht gehabt, diesen Sachverhalt sofort aufgeklärt hätte. Unter Zugrundelegung der dargelegten Erwägungen gelangt auch der O.ö. Verwaltungssenat als Berufungsbehörde zur Auffassung, daß die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen ist.

Zur Argumentation des Bw, es wäre § 20 VStG anzuwenden gewesen, wird festgestellt, daß die in dieser Bestimmung vorgesehene außerordentliche Milderung der Strafe nur dann zum Tragen kommt, wenn eine gesetzliche Mindeststrafe vorgesehen ist (arg. "..., so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden").

Nachdem gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 keine Mindeststrafe vorgesehen ist, findet § 20 VStG im vorliegenden Fall keine Anwendung, zumal bei Strafdrohungen ohne gesetzliche Mindestgrenze es keiner außerordentlichen Strafmilderung bedarf (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Anmerkung 3 zu § 20 VStG). Was das Vorbringen des Bw im Hinblick auf § 21 VStG anbelangt, so findet diese Bestimmung dann Anwendung, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Ein Absehen von der Bestrafung ist nach dieser Bestimmung nur dann möglich, wenn beide Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Ausgehend von dem Umstand, daß der Bw sein Fahrzeug bereits im August 1996 angemeldet hat, er letztlich zumindest bis zum 10. September 1996, das ist jedenfalls ein Zeitraum von mehr als einer Woche, die Begutachtungsplakette jedoch nicht angebracht hat, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr die Rede sein, weshalb auch ein Absehen von der Strafe iSd § 21 VStG nicht zur Anwendung kommen kann.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) schlechthin anbelangt, so hat die Erstbehörde vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht. Bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 30.000 S) hat die Erstbehörde sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis tat- und schuldangemessen festgesetzt, wobei auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw, welche nicht bestritten wurden, berücksichtigt wurden. Die Erstbehörde hat die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit bereits als strafmildernd gewertet, straferschwerend können auch seitens der Berufungsbehörde keine Umstände festgestellt werden. Sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen erscheint eine Herabsetzung der von der Erstbehörde festgelegten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe im vorliegenden Fall nicht für vertretbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h

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