Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104718/5/BI/FB

Linz, 15.09.1997

VwSen-104718/5/BI/FB Linz, am 15. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn W S, O, T, vom 4. Juni 1997 (Datum des Poststempels) gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. Mai 1997, Cst.-3.166/97, in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß die Strafverfügung mit 16. April 1997 datiert ist.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Bescheid den Einspruch des Rechtsmittelwerbers vom 9. Mai 1997 gegen die wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 ergangene Strafverfügung vom 1. April 1997 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, daß die Strafverfügung laut Rückschein am 22. April 1997 eigenhändig übernommen worden sei, wobei die Rechtsmittelfrist mit 6. Mai 1997 geendet hätte, der Einspruch aber erst am 9. Mai 1997 zur Post gegeben worden sei. 2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, nicht er, sondern Herr P B sei der Lenker des Fahrzeuges gewesen. Er beantrage, das Strafverfahren gegen ihn einzustellen, im übrigen die Strafe herabzusetzen. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen: Die Strafverfügung vom 16. April 1997 wegen Übertretung gemäß §§ 24 Abs.1a iVm 99 Abs.3a wurde vom Rechtsmittelwerber am 22. April 1997 eigenhändig übernommen. Damit begann die zweiwöchige Einspruchsfrist, die im § 49 Abs.1 vorgegeben und daher nicht verlängerbar ist, zu laufen und endete demnach mit 6. Mai 1997. Der Einspruch wurde jedoch erst am 9. Mai 1997 zur Post gegeben und war daher zweifelsfrei als verspätet anzusehen. Gründe für das ungenützte Verstreichen der Einspruchsfrist wurden vom Rechtsmittelwerber nicht konkret behauptet und auch im Rahmen seiner Reaktion auf das Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates vom 27. Juni 1997 wurde diesbezüglich nichts vorgebracht.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden, ohne auf den Schuldspruch oder die Strafhöhe betreffende Argumente des Rechtsmittelwerbers eingehen zu können. Die Spruchänderung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Strafverfügung eigenhändig übernommen, Rechtsmittelfrist abgelaufen -> Einspruch verspätet

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