Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104730/5/BI/FB

Linz, 24.09.1997

VwSen-104730/5/BI/FB Linz, am 24. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn R S, Z, L, vom 26. Mai 1997 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. April 1997, GZ: 101-5/3-330057912, wegen Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 ergangene Strafverfügung als verspätet, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem oben angeführten Bescheid den Einspruch des Rechtsmittelwerbers vom 9. April 1997 gegen die Strafverfügung vom 17. März 1997, GZ: 101-5/3-330057912, als verspätet zurückgewiesen.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber begründet sein Rechtsmittel damit, er habe sich zu jener Zeit in Deutschland befunden und es sei ihm nicht möglich gewesen, früher eine Stellungnahme abzugeben. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber den früher auf ihn zugelassenen PKW Ford Fiesta auf einem Grundstück in G von ca Anfang September 1996 bis 27. Oktober 1996 geparkt hat, wobei die Kennzeichentafeln abmontiert waren. Über das in der Begutachtungsplakette eingestanzte ehemalige Kennzeichen wurde der Rechtsmittelwerber als ehemaliger Zulassungsbesitzer ermittelt. Vom Gemeindeamt G wurde ihm mit Schreiben vom 24. Oktober 1996 "vorgeschlagen", eine Abtretungserklärung an die Marktgemeinde G zu unterfertigen, den Entsorgungsbeitrag und die Abschleppkosten zu bezahlen und den Typenschein an die Marktgemeinde G zu übersenden. Am 8. Jänner 1997 gab der Rechtsmittelwerber beim GPK G an, er habe den PKW aufgrund eines Defekts beim Abschleppen auf dem genannten Grundstück abgestellt und er habe nicht gewußt, wo das Fahrzeug hingekommen sei; außerdem seien Teile daraus gestohlen worden. Mit Strafverfügung vom 17. März 1997 wurde ihm zur Last gelegt, zumindestens am 14. März 1997 in G, L, den PKW Ford Fiesta ohne polizeiliches Kennzeichen abgestellt zu haben und im Besitz der hiefür erforderlichen straßenpolizeilichen Bewilligung gewesen zu sein. Die Strafverfügung wurde nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 21. und 24. März, am 24. März 1997 beim Postamt L hinterlegt. Mit Schreiben vom 9. April 1997 erhob der Rechtsmittelwerber gegen die Strafhöhe Einspruch, der mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen wurde. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Fall der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen. Gemäß Abs.3 leg.cit. ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Zur Prüfung, ob der Rechtsmittelwerber am 21. und 24. März 1997 ortsabwesend iSd § 17 Abs.3 Zustellgesetz war, zumal er in der Berufung darauf hingewiesen hatte, daß er sich zu jener Zeit in Deutschland befunden habe, wurde seitens des unabhängigen Verwaltungssenates versucht, mit ihm zwecks Klärung der genaueren Umstände des behaupteten Deutschlandaufenthalts in Kontakt zu treten. Der Rechtsmittelwerber hat auf insgesamt drei an ihn ergangene Schreiben (zwei davon an die Adresse Z in L und eines an die in der Meldeauskunft aufscheinende Adresse E in B) insofern nicht reagiert, als die Schreiben nicht behoben wurden (das Schreiben an die B Adresse wurde mit dem Vermerk "Verzogen" retourniert und auf die L Adresse verwiesen). Insgesamt ergab sich aber nicht, daß der Rechtsmittelwerber an der Adresse Z in L nicht mehr aufhältig sein könnte oder wo er sonst hin verzogen sein könnte. Für den unabhängigen Verwaltungssenat entsteht daher der Eindruck, daß der Rechtsmittelwerber mit dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht in Kontakt zu treten wünscht, zumal für ihn aus der schriftlichen Verständigung von der Hinterlegung gemäß § 17 Abs.2 Zustellgesetz die Herkunft der an ihn zuzustellenden Schreiben ersichtlich sein mußte. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte daher aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und Anbot von Beweismitteln das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (vgl VwGH ua v 28. September 1995, 95/17/0072). Der Rechtsmittelwerber hat lediglich behauptet, "zu jener Zeit in Deutschland" gewesen zu sein, ohne die näheren Daten dieses Deutschlandaufenthaltes bzw der Rückkehr an die obige Adresse darzulegen und ohne entsprechende Beweise dafür anzubieten, die eine Überprüfung dieser Behauptung möglich machen. Daraus folgt, daß die bloße Behauptung eines zeitlich nicht definierten Deutschlandaufenthaltes nicht zur Unwirksamkeit der Hinterlegung führen kann. Die Hinterlegung der Strafverfügung am 24. März 1997 beim Postamt L hatte somit die Wirkung der Zustellung der Strafverfügung und begann mit diesem Tag auch die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen, die demnach am 7. April 1997 abgelaufen ist. Der mit 9. April 1997 mittels Fax übermittelte Einspruch gegen die Strafhöhe war daher als verspätet anzusehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne Anhaltspunkte für Überprüfbarkeit reicht nicht aus -> Hinterlegung = Zustellung, daher Berufung verspätet -> Zurückweisungsbescheid bestätigt.

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