Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104742/18/BI/FB

Linz, 25.05.1998

VwSen-104742/18/BI/FB Linz, am 25. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. M S, T, W, vom 12. Juni 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. Mai 1997, VerkR96-16446-1996-Hu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 15. Mai 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl im Schuld- wie auch im Strafausspruch vollinhaltlich bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 800 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG, §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S (4 Tage EFS) verhängt, weil er am 12. September 1996 um 11.00 Uhr im Gemeindegebiet von P auf der W A auf Höhe km 175,301 in Fahrtrichtung W den PKW, Kennzeichen , im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 157 km/h gelenkt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 400 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 15. Mai 1998 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, des Zeugen Insp. C Z und des technischen Amtssachverständigen Ing. H L durchgeführt. Von der Erstinstanz ist niemand erschienen. Der Zeuge Insp. S Z wurde entschuldigt. Im Anschluß an die mündliche Verhandlung wurde die Berufungsentscheidung mündlich verkündet. 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, die Erstinstanz habe es verabsäumt, den Lenker des glaublich Ford Transit eines österreichischen Schi-Klubs auszuforschen und zeugenschaftlich zu vernehmen, zumal er dargetan habe, hinter dem Fahrzeug nachgefahren zu sein, weshalb Schlüsse von dessen Geschwindigkeit auf seine tatsächlich eingehaltene Fahrgeschwindigkeit daraus möglich seien. Die Aussage des Meldungslegers bei der Erstinstanz habe wesentliche Punkte nicht berührt und die Erstinstanz keinerlei Begründung dafür angeführt, warum sie seine Angaben als Schutzbehauptungen qualifiziert habe. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" hätte die Behörde das Verfahren mangels strafwürdigen Verhaltens seinerseits einzustellen gehabt. Im übrigen habe der Zeuge aufgrund seiner Vielzahl von Amtshandlungen möglicherweise in Detailfragen keine deutliche Erinnerung an den Vorfall mehr gehabt und daraus sei denkbar, daß er routinemäßig einen falschen Standort angegeben habe. Zur Strafbemessung wird ausgeführt, daß ein monatliches Nettoeinkommen von 30.000 S, wie von der Behörde geschätzt, nicht vorliege, sondern für das Jahr 1996 ergebe sich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 12.000 S monatlich. Er beantrage daher der Berufung Folge zu geben, das Verfahren einzustellen, in eventu die Herabsetzung der Strafe auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsmittelwerber gehört, der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen und ein Ortsaugenschein an der vom Meldungsleger angegebenen Meßstelle ebenso wie im örtlichen Bereich des vom Rechtsmittelwerber angegebenen Standortes des Gendarmeriefahrzeuges durchgeführt wurde. Auf dieser Grundlage wurde ein technisches Sachverständigengutachten erstellt. Folgender Sachverhalt ist wesentlich: Der Meldungsleger Insp. C Z führte am 12. September 1997 gegen 11.00 Uhr auf der W A bei km 174,950 Lasermessungen durch, wobei er sich zu diesem Zweck auf dem Lenkersitz eines Gendarmeriefahrzeuges Opel Omega Kombi befand und das Lasermeßgerät der Marke LTI 20.20 TS/KM-E mit der Nr. 7685 verwendete. Laut Aussagen des Meldungslegers, der sich an den konkreten Meßvorgang nicht mehr erinnern konnte und dazu auf seine Anzeige verwies, fuhr um 11.00 Uhr der vom Rechtsmittelwerber gelenkte PKW, Kennzeichen , den P Berg aus Richtung S kommend herunter und wurde bei km 175,301 in einer Meßentfernung von 351 m mit einer Geschwindigkeit von 162 km/h gemessen. Der Meldungsleger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, daß das Gendarmeriefahrzeug zum Zweck der Durchführung von Lasermessungen im dortigen Bereich auf einer asphaltierten Fläche aus der Fahrtrichtung Wien gesehen hinter einem Vorwegweiser "Ausfahrt T" so abgestellt war, daß lediglich der vordere Teil des Fahrzeuges bis zur Fahrertür für den ankommenden Verkehr sichtbar war. Die Lasermessung wurde vom Meldungsleger durchgeführt, wobei das Lasermeßgerät üblicherweise beim geöffneten Fenster der Fahrertür aufgelegt wird. Bei Messungen durch den Beifahrer steigt dieser aus und legt das Lasermeßgerät auf dem Dach des Gendarmeriefahrzeuges ab. Aus der Anzeige ergibt sich, daß der Meldungsleger die damalige Messung durchgeführt hat, sodaß anzunehmen ist, daß die Messung vom Fahrersitz aus erfolgt ist. Der Meldungsleger ist für die Durchführung solcher Lasermessungen mit dem angeführten Meßgerät speziell geschult und aufgrund seiner Tätigkeit bei der Autobahngendarmerie H seit dem Jahr 1994 entsprechend geübt. Er hat weiters angegeben, daß aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit dem Lenker nachgefahren wurde, wobei dieser überholt und auf den Parkplatz des Rasthauses A gelotst wurde. Bei der dortigen Amtshandlung, die ebenfalls der Meldungsleger durchführte, hat der Rechtsmittelwerber angegeben, er sei zwar zu schnell gewesen, sei aber sicher nicht mit 157 km/h gefahren. Dieser Wert wurde nach Aussage des Meldungslegers durch Abzug der in den Verwendungsbestimmungen für Lasergeräte dieser Bauart vorgesehenen Toleranzwerte ermittelt. Der Rechtsmittelwerber hat angegeben, er sei aus Richtung S gekommen und habe bereits oberhalb des P Berges auf der geraden Fläche vor Beginn der 100-km/h-Beschränkung ein Gendarmeriefahrzeug quer zur Richtungsfahrbahn W stehen gesehen, in dem sich offenbar zwei Beamte befunden hätten, wobei er sich aber nicht an ein Lasermeßgerät erinnern konnte. Er habe zu dieser Zeit einen mit niedrigerer Geschwindigkeit vor ihm fahrenden Ford Transit eines Schi-Klubs überholt und noch bemerkt, daß der auf dem Beifahrersitz befindliche Beamte Handzeichen - für ihn eindeutig in seine Richtung - gegeben habe. Er habe dann auch mitbekommen, daß dieses Gendarmeriefahrzeug die Nachfahrt aufgenommen habe. Er habe sich rechts eingereiht und das Gendarmeriefahrzeug habe ihn den P Berg herunter überholt. Er habe sich noch gewundert, daß er an den dort befindlichen Ausfahrten vorbeigelotst worden sei und sei dann beim Parkplatz des Rasthauses A angehalten worden, wobei er sich noch an das Gesicht des Meldungslegers erinnern konnte. Er wisse auch noch, daß sich oberhalb des P Berges eine Baustelle befunden habe, und seiner Erinnerung nach sei das Gendarmeriefahrzeug zur Gänze für ihn sichtbar gewesen und sei noch außerhalb der 100-km/h-Beschränkung gestanden. Es könne sein, daß er eine sicher deutlich über 100 km/h gelegene Geschwindigkeit eingehalten habe, jedoch beginne die Geschwindigkeitsbeschränkung erst an der Kuppe des P Berges, kurz vor dem rechts befindlichen Wäldchen. Im Zuge der Verhandlung wurde ein Ortsaugenschein mit dem Gendarmeriefahrzeug Opel Omega Kombi mit einer Länge von 4,70 m, wie auch beim Vorfall verwendet, durchgeführt und es wurde festgestellt, daß sich oberhalb des P Berges bei km 179,0 ein ehemaliger Autobahnparkplatz, der mittlerweile auch baulich geschlossen wurde, befindet. Bei km 178,3 befindet sich eine Brücke, bei der der Pannenstreifen gegenüber dem dort üblichen etwa 2 m breiten Pannenstreifen so verengt ist, daß ein Befahren nur mehr unter Benützung des ersten Fahrstreifens möglich ist. Im Bereich zwischen dem ehemaligen Parkplatz und der 100-km/h-Beschränkung befindet sich außer dem normalen Pannenstreifen keine Ausweiche oder eine sonstige Stelle, an der ein 4,70 m langes Gendarmeriefahrzeug quer zur Fahrtrichtung abgestellt werden könnte, ohne zumindest mit dem Hinterteil die Wiese zu benützen. Im Bereich der angeführten Brücke befindet sich eine Böschung, sodaß hier ein Abstellen eines Gendarmeriefahrzeuges quer unmöglich ist. Kurz vor dem P Berg bei km 177,480 beginnt der 100-km/h-Beschränkungsbereich, wobei dort deutlich sichtbar auf beiden Seiten der Richtungsfahrbahn W Verkehrszeichen gemäß § 52a Z10a StVO 1960 angebracht sind. Am Fuß des P Berges bei km 174,95 befindet sich rechts ein Vorwegweiser für die Ausfahrt T, wobei davor und danach asphaltierte Flächen bestehen, auf denen ein Gendarmeriefahrzeug dieser Größenordnung quer zur Richtungsfahrbahn W abgestellt werden kann. In diesem Bereich ist ein Pannenstreifen in der Breite zweier Fahrstreifen vorhanden und wurde beim Ortsaugenschein auch das Gendarmeriefahrzeug so abgestellt, wie vom Meldungsleger angegeben. Von diesem Standort aus wurden vom technischen Sachverständigen Lasermessungen auch in der Höhe des Seitenfensters auf der Fahrerseite in Richtung auf den ankommenden Verkehr durchgeführt, wobei sich eindeutige Meßwerte auch bei Meßentfernungen bis zu 400 m ergaben. Der Meldungsleger hat sowohl den Eichschein für das damals verwendete Lasermeßgerät mit der Nr. 7685, aus dem sich ergibt, daß die letzte Eichung vor dem Vorfall am 1. März 1995 stattgefunden hat und die Nacheichfrist bis 31. Dezember 1998 reicht, und er hat außerdem das Meßprotokoll zur Einsichtnahme vorgelegt, aus dem hervorgeht, daß die in den Verwendungsbestimmungen vorgesehenen Kontrollen in den vorgeschriebenen zeitlichen Abständen durchgeführt wurden. Er hat außerdem seine handschriftlichen Aufzeichnungen, die er von dem Vorfall gemacht hat, zur Einsichtnahme vorgelegt und ergibt sich daraus zweifelsfrei, daß er selbst den Lenker des von ihm gemessenen PKW, den Rechtsmittelwerber, beamtshandelt hat. Der Meldungsleger hat ausdrücklich ausgeführt, für ihn habe sich beim PKW des Rechtsmittelwerbers ein eindeutig auf diesen zu beziehender Meßwert von 162 km/h ergeben, sodaß für ihn kein Zweifel an der Geschwindigkeitsüberschreitung bestehe. Auf der Grundlage der Aussage des Meldungslegers und des Ortsaugenscheins hat der technische Amtssachverständige ausgeführt, daß bei Einhaltung der Verwendungsbestimmungen vom Meßort km 174,950 auf eine Meßentfernung von 351 m durchaus eine korrekte Messung möglich ist, wobei auch der der Anzeige zugrundegelegte Wert korrekt sei, weil bei einem Wert über 100 km/h bei Geräten dieser Bauart ein Toleranzabzug von 3 % vorzunehmen sei. Der Sachverständige hat nach Besichtigung des Bereichs oberhalb des P Berges festgehalten, daß dort ein Abstellen eines so langen Gendarmeriefahrzeuges quer zur Fahrtrichtung so, daß es zur Gänze vom ankommenden Verkehr gesehen werden kann, nur in der Weise möglich ist, daß zum Teil die Wiese mitbenutzt wird. Im Bereich der genannten Brücke ist ein Abstellen eines Gendarmeriefahrzeuges quer überhaupt unmöglich, weil sich bei der Brücke der Pannenstreifen verengt und vor und nach der Brücke sich rechts eine Böschung befindet. Erhoben wurde außerdem, daß am Vorfallstag, dem 12. September 1996 sich im Bereich oberhalb des P Berges keine Baustelle befunden hat, wobei seitens der Autobahnmeisterei H mitgeteilt wurde, daß der ehemalige Parkplatz bei km 179,0 im Jahr 1995 entfernt und seither an dieser Örtlichkeit nichts mehr verändert wurde. Die genannte Brücke wurde ab 16. Oktober 1996 saniert, dh auch hier bestand am Vorfallstag keine Baustelle. Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht kein Anhaltspunkt für Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Meldungslegers, der zwar aufgrund der verstrichenen Zeit und der vielen ähnlichen bisher durchgeführten Amtshandlungen nur mehr auf die Anzeige verweisen konnte, die aber wesentliche Daten und Umstände der damaligen Geschwindigkeitsmessung enthält. Diese konnten auf der Grundlage des Ortsaugenscheins und des darauf basierenden Sachverständigengutachtens verifiziert werden. Auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens besteht auch kein Anhaltspunkt, daß die Messung nicht ordnungsgemäß duchgeführt worden sein könnte, zumal das Meßgerät geeicht, der Meßort für solche Meßentfernungen geeignet und der Meldungsleger aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit im Umgang mit solchen Geräten geübt ist. Der nach Abzug der vorgeschriebenen Toleranzen der Anzeige und dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundegelegte Geschwindigkeitswert von 157 km/h wurde vom Sachverständigen für korrekt befunden. Die Schilderung des Vorfalls durch den Rechtsmittelwerber vermochte hingegen deshalb nicht zu überzeugen, weil zum einen im Bereich vor dem P Berg am Vorfallstag keinerlei Baustelle bestand und, sollte dem Rechtsmittelwerber tatsächlich ein Gendarmeriefahrzeug von dem von ihm angegebenen Standort vor Beginn der 100-km/h-Beschränkung nachgefahren sein, so hätte bei einer tatsächlichen Geschwindigkeitsüberschreitung der Rechtsmittelwerber entweder ein Organmandat vorweisen können oder es wäre zu einer Anzeige gekommen. Jedenfalls hätten sich aber beide Gendarmeriestreifen beim Autobahnparkplatz A treffen müssen. Eine Ausforschung des Lenkers des vermutlichen Ford Transit eines österreichischen Schi-Klubs konnte mangels genauerer Angaben nicht durchgeführt werden, wobei außerdem zu bedenken ist, daß der Rechtsmittelwerber ausgeführt hat, er habe diesen Ford Transit schon vor Beginn des P Berges überholt, sodaß auch die von diesem eingehaltene Geschwindigkeit keinen Schluß über die vom Rechtsmittelwerber eingehaltene Geschwindigkeit am Meßort der gegenständlichen Lasermessung zuläßt. Auf die zeugenschaftliche Einvernahme des zweiten bei der Amtshandlung anwesenden Gendarmeriebeamten wurde angesichts der Ergebnisse des Ortsaugenscheins und der Rückfrage bei der Autobahnmeisterei A verzichtet. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 52a Z10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens steht für den unabhängigen Verwaltungssenat zweifelsfrei fest, daß der Rechtsmittelwerber bei km 175,301, der sich in einer Meßentfernung von 351 m vom Standort des die Messung durchführenden Meldungslegers bei km 174,950 befindet, eine Geschwindigkeit von 162 km/h eingehalten hat, wobei unter Abzug der vorgesehenen 3 % Toleranz ein Wert von 157 km/h dem Tatvorwurf in korrekter Weise zugrundegelegt wurde.

Km 175,301 liegt innerhalb des Bereichs einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h, die laut Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 24. September 1991, Zl. 165.001/38-I/6-91, von km 177,480 bis km 169,500 der Richtungsfahrbahn W der A verordnet und durch wiederholte Anbringung der Verkehrszeichen gemäß § 52a Z10a StVO 1960 auf beiden Seiten der Richtungsfahrbahn Wien kundgemacht ist. Der Rechtsmittelwerber hat auf der Fahrt bis zum Meßort sowohl am Beginn des P Berges als auch in dessen Verlauf die deutlich sichtbar angebrachten Verkehrszeichen passiert, sodaß ihm das Bestehen einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h unbedingt auffallen mußte, wobei er auch angegeben hat, ortskundig zu sein. Der Rechtsmittelwerber vermochte auch nicht glaubhaft zu machen, daß ihn an der Nichteinhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit kein Verschulden traf, sodaß davon auszugehen ist, daß er den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Da die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 157 km/h auch nicht mehr mit der auf Autobahnen grundsätzlich erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h zu tun hat, ist von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates von vorsätzlicher Tatbegehung - gemäß § 5 Abs.1 StGB genügt es dazu, daß der Täter die Verwirklichung eines Sachverhaltes, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, ernstlich für möglich hält, sich mit ihr abfindet - auszugehen, zumal die Einhaltung einer solchen Geschwindigkeit den Schluß auf eine eklatante Gleichgültigkeit des Rechtsmittelwerbers im Hinblick auf Geschwindigkeitsbestimmungen auf der Autobahn zuläßt.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Seitens der Erstinstanz wurde zutreffend die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als strafmildernd und die erhebliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit als straferschwerend berücksichtigt. Weiters wurde das Nettomonatseinkommen als Rechtsanwalt auf 30.000 S netto geschätzt und Sorgepflichten für die Gattin und ein Kind angenommen. Der vom Rechtsmittelwerber vorgelegte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1995 ist im Hinblick auf seine derzeitigen finanziellen Einkünfte nicht aussagekräftig; er hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß sich die finanziellen Verhältnisse, wie von ihm angegeben, nämlich monatlich ca 12.000 S netto, bislang nicht geändert hätten.

Der unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden daß die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Vor allem das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung stellt einen wesentlichen Erschwerungsgrund dar, wobei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd bereits von der Erstinstanz berücksichtigt wurde. Auch wenn der Rechtsmittelwerber tatsächlich nicht über ein Einkommen von 30.000 S netto monatlich verfügen sollte, so ist dennoch anzunehmen, daß die Bezahlung der Geldstrafe weder seinen noch den Unterhalt der Personen zu gefährden vermag, denen er verpflichtet ist. Die verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG vor allem dem nicht unerheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung und hält auch general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Es steht dem Rechtsmittelwerber frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Beweisverfahren ergab Richtigkeit der Lasermessung; die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 157 km/h im 100-km/h-Bereich der A1 rechtfertigt bei nicht ungünstigen finanziellen Verhältnissen (Rechtsanwalt) trotz Unbescholtenheit eine Geldstrafe von 4.000 S.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum