Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130417/2/Gf/Sta

Linz, 05.07.2005

VwSen-130417/2/Gf/Sta Linz, am 5. Juli 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Mag. H B, K, W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 9. Mai 2005, Zl. FD-StV-309603-2004-Scha, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als

1. die Überschrift des angefochtenen Bescheides anstelle von "Straferkenntnis" nunmehr "Ermahnung" zu lauten hat,

2. an die Stelle der Wendung "über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von 42,00 Euro; falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden" die Wortfolge "Ihnen eine Ermahnung erteilt" tritt und

3. der letzte Spruchteil - von "Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes ....." bis einschließlich "..... die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird." - zu entfallen hat;

im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das erstbehördliche Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag für das Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 21 Abs. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 9. Mai 2005, Zl. FD-StV-309603-2004-Scha, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er sein KFZ am
19. August 2004 in der Zeit zwischen 10.31 Uhr und 10.42 Uhr in Wels in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs. 1 des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl. Nr. 28/1988, i.d.F. LGBl. Nr. 90/2001 (im Folgenden: OöParkGebG), begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs. 1 OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tat auf Grund entsprechender Wahrnehmungen eines zeugenschaftlich einvernommenen Aufsichtsorganes als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen. Mangels entsprechender Mitwirkung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 11. Mai 2005 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 25. Mai 2005 - und damit rechtzeitig - persönlich bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die gesamte Parkdauer tatsächlich weniger als fünf Minuten betragen habe, da der Rechtsmittelwerber lediglich eine bereits zuvor seitens der Baubehörde angefertigte Kopie eines Bebauungsplanes abgeholt habe.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu die Erteilung einer bloßen Ermahnung beantragt.

2. Über die gegenständliche Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsichtnahme in den Akt des Magistrates Wels zu Zl. FD-StV-309603-2004 erwogen:

2.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 OöParkGebG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der als Lenker eines mehrspurigen KFZ die fällige Parkgebühr nicht entrichtet.

2.2. Im gegenständlichen Fall wird auch seitens der belangten Behörde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer bisher noch nicht wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes bestraft wurde - ein Umstand, der im Zuge der Strafbemessung übrigens zwingend als mildernd zu werten gewesen wäre.

Außerdem wurde - selbst wenn man der Aussage des Aufsichtsorganes uneingeschränkt folgt - hier der gesetzlich zulässige Zeitraum des erlaubten Haltens von 10 Minuten nur geringfügig - nämlich bloß um 1 Minute - überschritten.

Davon ausgehend erachtet es der Oö. Verwaltungssenat als vertretbar, hier gemäß § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen und stattdessen bloß eine Ermahnung auszusprechen.

2.3. Insoweit war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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